OGH 11Os7/90

OGH11Os7/9026.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franco P*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Dezember 1989, GZ 38 Vr 1.295/89-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franco P*** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 Z 2 und 4 WaffG (Punkt 2) schuldig erkannt. Ersichtlich nur den Schuldspruch wegen des Verbrechensfaktums bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 3 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Verletzung der unter Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden Vorschrift des § 221 Abs 1 StPO liegt deswegen nicht vor, weil dem Beschwerdeführer von der Zustellung der Vorladung am 21. November 1989 (S 318) bis zur Hauptverhandlung am 11. Dezember 1989 auch bei täglicher Beschränkung der künstlichen Beleuchtung von 6 bis 19 Uhr während des bis zum 5.Dezember 1989 dauernden 22-tägigen strengen Hausarrestes (vgl. ON 75) - unter Bedachtnahme auf die Fristenberechnungsvorschrift des § 6 Abs 2 StPO - mehr als drei Tage zur Vorbereitung für seine Verteidigung zur Verfügung standen.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) des Angeklagten kommt im Hinblick darauf keine Berechtigung zu, daß sich nach sorgfältiger Prüfung seiner Einwände gegen die tatrichterliche Verwerfung der leugnenden Verantwortung in der Hauptverhandlung aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem relevierten Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Die im Zug der Ausführungen zum letztgenannten Nichtigkeitsgrund behauptete Verletzung der Vorschrift des § 34 Abs 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft betrifft schon an sich keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde relevierbaren Fehler der angefochtenen (gerichtlichen) Entscheidung.

Das sich der Sache nach schließlich als Verfahrensrüge (Z 4) darstellende Vorbringen, daß dem Angeklagten keine Möglichkeit geboten worden sei, "in seine Ordner" Einsicht zu nehmen, in welchen sich "wichtiges Beweismaterial zur Untermauerung seiner Vorwürfe" befinde, ist nur im Rahmen der mit Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes erledigten Antragstellung (des Angeklagten) in der Hauptverhandlung (Punkt 4 der Beweisanträge S 346) prozessual beachtlich (vgl. ua Mayerhofer-Rieder II/2 § 281 Z 4 Nr. 4); inhaltlich ist es aber einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, weil Franco P*** eine Auseinandersetzung mit der - im Ergebnis zutreffenden - Begründung der Abweisung seines (nur) "einen orangenen Ordner" betreffenden Beweisantrages im Rechtsmittel unterließ und seinen der angeblich verweigerten Akteneinsicht (vgl. dagegen ua S 337) gewidmeten Beschwerdeeinwand nicht näher substantiierte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Stichworte