Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der gefährdeten Partei, ihrem Gegner die Bezahlung eines vorläufigen Unterhaltes von monatlich S 4.800 ab 1.Juli 1988 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr Scheidungs- und Unterhaltsbegehren aufzutragen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der gefährdeten Partei teilweise Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß ab und trug dem Gegner der gefährdeten Partei auf, der gefährdeten Partei für die Monate Juli 1988 bis Februar 1989 an rückständigem Unterhalt S 10.838 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Abweisung des Mehrbegehrens der gefährdenten Partei bestätigte es. Gegen den Zuspruch an rückständigem Unterhalt von S 10.838 richtet sich der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei; er beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des der gefährdeten Partei zuerkannten vorläufigen Unterhaltes.
Die gefährdete Partei erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelausschluß im § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz bei einem S 15.000 an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand unzulässig sind, gilt auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 ua); gemäß §§ 78, 402 EO ist dieser Rechtsmittelausschluß auch im Provisorialverfahren anzuwenden (vgl. 8 Ob 515/89). Da der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall nur S 10.838 beträgt, war der von der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs somit als unzulässig zurückzuweisen.
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