Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden.
Die Lage des Wohnortes des Versicherten ist für die Frage, ob er invalide ist, ohne Bedeutung. Ist der Versicherte imstande, die unter den üblichen Bedingungen erforderlichen Anmarschwege zurückzulegen - und dies ist bei der Möglichkeit, Fußwege von einem Kilometer zu bewältigen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen der Fall -, liegt unabhängig von der Lage des Wohnortes im konkreten Fall ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt aus diesem Grund nicht vor, mögen auch die gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einer täglichen Zurücklegung des Weges zum Arbeitsplatz und diesem Wohnort entgegenstehen. In diesem Fall ist vom Versicherten zu verlangen, daß er, soferne nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, durch entsprechende Wahl seines Wohnortes, allenfalls Wochenpendeln die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im allgemeinen gegeben sind (SSV-NF 1/20). Solche medizinischen Gründe, die eine Wohnsitzverlegung oder Pendeln hindern, müssen im Gesundheitszustand des Versicherten selbst gegeben sein. Dafür besteht im vorliegenden Fall kein Hinweis. Die besondere Betreuung naher Angehöriger an einem besonders ausgestatteten Wohnsitz kann bei der Beurteilung der Invalidität eines Versicherten keine Berücksichtigung finden.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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