OGH 9ObA371/89

OGH9ObA371/8917.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Dr. Renate Klenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert H***, kaufmännischer Angestellter, Ennsdorf, Raderstraße 5, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*** O*** Gesellschaft mbH, Wien 23., Oberlaaerstraße 282, vertreten durch Dr. Hans Bichler und Dr. Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 216.000,-- netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1989, GZ 32 Ra 95/89-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. April 1989, GZ 17 Cga 505/89-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.649,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.441,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Soweit sich die beklagte Partei darauf beruft, sie sei vom Kläger über dessen weitere Tätigkeit in derselben Branche arglistig in Irrtum geführt worden, weicht sie von den Feststellungen ab. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der beklagten Partei, wie von ihm angekündigt, im Modegeschäft seiner Gattin tätig war und erst nach einigen Monaten eine Stelle im Geschäftszweig der beklagten Partei annahm. Dafür, daß der Kläger die beklagte Partei anläßlich des Abschlusses der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Irrtum geführt hätte, bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, so daß eine Auseinandersetzung mit den auf eine solche feststellungsfremde Annahme gestützten Argumenten der Revision entbehrlich ist.

Der Abfertigungsanspruch des Klägers ist durch die einvernehmliche Auslösung des Dienstverhältnisses entstanden. Mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage kann ein einmal entstandener Anspruch auf Abfertigung nicht durch nachträglich eingetretene Umstände ganz oder teilweise wegfallen (Arb 10.407). Die Bedingung wurde nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 18. November 1987 ausdrücklich nur auf die Zahlung des Abfertigungsanspruches bezogen und nicht etwa auch auf die einvernehmliche Vertragsauflösung. Da die Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung der gesetzlichen Abfertigung im Fall der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 40 AngG unabdingbar ist, konnte diese Bedingung jedoch nicht wirksam vereinbart werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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