Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die auf § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO gestützte Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 6 C 85/86 des Bezirksgerichtes Hernals mit der Begründung zurückgewiesen, die Kläger hätten die angeblich neuen Tatsachen und Beweismittel verschuldet im Vorprozeß nicht geltend gemacht.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Klägern gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nicht zulässig. Diese derzeit noch geltende Bestimmung schließt nämlich schlechthin Rekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes aus. Es spielt dabei keine Rolle, ob die angefochtene Entscheidung sachlich richtig ist oder ob dem Rekursgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder Verfahrensverstöße vorzuwerfen wären. Handelt es sich tatsächlich um einen Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Rekursentscheidung, so ist der Oberste Gerichtshof auf Grund der erwähnten Gesetzesbestimmung nicht berechtigt, die angefochtene Entscheidung in irgendeinem Punkte auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im vorliegenden Fall haben beide Vorinstanzen bewußt gemäß § 538 Abs. 1 ZPO im Vorprüfungsverfahren entschieden, wobei sie richtig die Beschlußform für ihre Entscheidung gewählt haben. Es liegt daher nicht etwa eine Entscheidung vor, die in Wahrheit als Urteil aufzufassen wäre, was die Anwendung der Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ausschließen würde. Wurde aber von den Vorinstanzen bewußt im Vorprüfungsverfahren beschlußmäßig entschieden, so ist der Oberste Gerichtshof auf Grund der bereits mehrfach erwähnten Gesetzesbestimmung nicht berechtigt, zu prüfen, ob die Rechtsansicht der Vorinstanzen bezüglich der Zuweisung der von ihn entschiedenen Frage in das Vorprüfungsverfahren richtig ist oder nicht. Auch eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen würde einen weiteren Rechtszug ausschließen.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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