Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß es zu lauten hat:
1. Die Klageforderung besteht mit S 21.810,60 netto und
S 10.417,87 brutto zu Recht.
- 2. Die Gegenforderung besteht mit S 5.000 netto zu Recht.
- 3. Die von der klagenden Partei im Konkurs der Gemeinschuldnerin E***-B*** K*** KG angemeldete Forderung besteht mit
S 16.810,60 netto und S 10.417,87 brutto, jeweils samt 4 % Zinsen vom 18.April 1988 bis 4.April 1989 zu Recht.
4. Das Mehrbegehren, festzustellen, daß die weitere im Konkurs angemeldete Forderung der klagenden Partei von S 131.363,36 netto abzüglich S 10.417,87 brutto sA zu Recht bestehe, wird abgewiesen.
5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Verfahrens erster Instanz S 19.654,84 (darin S 1.873,92 Umsatzsteuer) und an Kosten des Verfahrens zweiter Instanz
S 7.469,33 (darin S 1.467,11 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Beide Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die von der klagenden Partei geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die vorerst unterlassene Abweisung des Mehrbegehrens im Spruch seiner Entscheidung nachgeholt.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung des vorzeitigen Austritts des Klägers und der ihm aus dem Arbeitsverhältnis noch zustehenden Ansprüche zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Zufolge der zwischenzeitig erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten kann die Entscheidung jedoch nur mehr die Feststellung der Forderung zum Gegenstand haben (Fasching ZPR Rz 605). Der Revision des Klägers ist ergänzend entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger eine Stundungsvereinbarung getroffen hat, sondern ob er vor Ablauf der gewährten Zahlungsfrist vorzeitig ausgetreten ist (vgl. Arb. 10.218; DRdA 1986, 434 f uva). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erklärte der Kläger am 15.April 1988 im Büro der nachmaligen Gemeinschuldnerin, daß sein Schreiben, das eine Nachfristsetzung enthielt, hinfällig sei, da er die erhoffte Arbeitsstelle nicht erhalten habe. Er besprach am Vormittag des 18. April 1988 seine Urlaubspläne und die der ihm unterstellten Verkaufsfahrer und war damit einverstanden, daß er das ausstehende restliche Entgelt am Nachmittag abholen könne. Hätte der Kläger auf der sofortigen Zahlung bestanden, hätte er sie erhalten. Insoferne erfolgte sein dennoch am 18.April 1988 erklärter vorzeitiger Austritt, ohne den Versuch, das Entgelt am Nachmittag zu holen, überraschend und noch vor Ablauf der gewährten Zahlungsfrist. Zur Revision der beklagten Partei ist ergänzend auszuführen, daß es keine Erstreckung der Wirkungen des § 10 Abs 2 UrlG auf nicht verbrauchte Urlaube früherer Jahre gibt (9 Ob A 154/87 ua). Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger das Begehren auf Konventionalstrafe nicht bestritten hätte. Hinsichtlich der Wirkung der vereinbarten Konkurrenzklausel und der Mäßigung der Konventionalstrafe ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Da die Revision der beklagten Partei der klagenden Partei neuerlich am 10.Juli 1989 zugestellt wurde, ist die erst am 18. August 1989 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung verspätet (§ 39 Abs 4 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet. Die Revisionen blieben erfolglos. Der Abwehrerfolg beider Parteien ist auf Grund der Höhe der Klageforderung und der bis zur Höhe des Klagebegehrens eingewendeten Gegenforderung als gleichwertig anzusehen.
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