OGH 10ObS432/89

OGH10ObS432/8919.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska (Arbeitgeber) und Walter Benesch (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ludmilla M***, ohne Beschäftigung, 1100 Wien, Siccardsburggasse 37/1/8, vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A*** (L*** W***),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 1989, GZ 31 Rs 164/89-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. März 1989, GZ 3 Cgs 9/88-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; 2/19, 24; 3/7, 18 Äin DruckÜ uva).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Frage, ob ein Versicherter in seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden, auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhandenen Verweisungstätigkeiten tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, für die Beurteilung seiner Invalidität ohne rechtliche Bedeutung ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/23, 68, 2/14 uva) und ist richtig (§ 48 ASGG).

Auf den nicht von den rechtlich zu beurteilenden ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes ausgehenden und daher insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführten Teil der Rechtsrüge war nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).

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