Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; 2/19, 24; 3/7, 18 Äin DruckÜ uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Frage, ob ein Versicherter in seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden, auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhandenen Verweisungstätigkeiten tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, für die Beurteilung seiner Invalidität ohne rechtliche Bedeutung ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/23, 68, 2/14 uva) und ist richtig (§ 48 ASGG).
Auf den nicht von den rechtlich zu beurteilenden ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes ausgehenden und daher insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführten Teil der Rechtsrüge war nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).
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