Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. Dezember 1987 ab.
Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 4. März 1936 geborene Kläger den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt hat und in den letzten 15 Jahren überwiegend als Dreher gearbeitet hat. Der Kläger ist in der Lage leichte, halbzeitig mittelschwere Arbeiten - diese nicht in geschlossener Folge - im Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichten. Arbeiten in Hitze, an erhöht exponierten Stellen und in dauerndem Sitzen oder dauerndem Stehen scheiden ebenso aus, wie Arbeiten in Nässe, Kälte, feucht-kaltem Milieu, soferne ein Kälteschutz nicht möglich ist. Arbeiten unter dauerndem Zeitdruck sind nicht möglich. Der Kläger ist unterweisbar und kann eingeordnet werden. Die Fingerfertigkeit ist erhalten, die Anmarschwege sind gewährleistet.
Auf Grund dieses Leistungskalküls ist der Kläger nicht mehr in der Lage, den Beruf eines qualifizierten Drehers auszuüben, er kann jedoch auf die Tätigkeit eines Einstellers von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (NCN-Maschinen), welche von einem qualifizierten Dreher beherrscht werden muß, oder eines Revisors (Zwischen- und Endkontrollors) in der Werkzeugbranche verwiesen werden. Arbeitsstellen für Einsteller und Revisoren kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vor. Wegen der gegebenen Verweisungsmöglichkeiten sei der Kläger nicht invalid im Sinne des § 255 Abs.1 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung
Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger meint, er könne nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, weil dies eine "Unterqualifizierung" nicht ausschließe.
Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kann grundsätzlich auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, soferne er dadurch nicht den Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs.1 und Abs.2 ASVG sein (SSV-NF 3/29 - in Druck). Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil die angeführte Voraussetzung, wie in der Revision selbst zugestanden wird, auf jene Tätigkeiten zutrifft, auf die er von den Vorinstanzen verwiesen wurde und weil diese der Ausbildung sowie den Kenntnissen und den Fähigkeiten in dem von ihm erlernten (angelernten) Beruf entsprechen.
Auf Grund des berufskundlichen Gutachtens sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es in den genannten Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt. Da dies hinsichtlich des Verweisungsberufes eines Einstellers von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen von der klagenden Partei gar nicht in Zweifel gezogen wird, ist hier nicht entscheidend, ob ausreichende Arbeitsplätze auch für die Tätigkeit eines Revisors auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind, weil es genügt, daß einem Versicherten auch nur eine Verweisungstätigkeit offensteht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
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