OGH 1Ob699/89

OGH1Ob699/8929.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S***, Transportunternehmer, Fiss Nr. 97, vertreten durch Dr. Johannes Blume und Dr. Reinhard Schäfer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Erwin W***, Angestellter, Ischgl, Pension Talblick, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (Streitwert S 1,2 Millionen) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 2. Oktober 1989, GZ 3 R 301/89-16, womit das Urteil (richtig der Beschluß) des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juni 1989, GZ 6 Cg 105/89-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittels und seiner Beantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 6 Cg 498/84 des Landesgerichtes Innsbruck und stellt das Begehren, die in dieser Rechtssache ergangenen Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 1985, 6 Cg 498/84, des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22. November 1985, 5 R 326/85, sowie des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 1986, 1 Ob 551/86, aufzuheben und den Beklagten schuldig zu erkennen, einen Kaufvertrag näher bestimmten Inhaltes in Ansehung der Liegenschaft EZ 408 II KG Fiss zuzuhalten. Er brachte zur Begründung des Begehrens vor, er habe vor drei Wochen (bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Wiederaufnahmsklage) bei einem Gespräch mit Karl-Heinz N*** erfahren, daß dieser Ende April 1984 Zeuge eines Gesprächs zwischen den Streitteilen gewesen sei, bei dem es zu einer Einigung über den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ 408 II KG Fiss zu einem Preis von S 1,2 Mill. gekommen sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Wiederaufnahmsklage. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil ab. Es stellte fest, Karl-Heinz N*** habe dem Kläger bei einem Zusammentreffen Ende April 1988 mitgeteilt, daß er seinerzeit zufällig auf einem Parkplatz in Ischgl ein Gespräch zwischen den Streitteilen (über den Verkauf der Liegenschaft) mitgehört habe. Karl-Heinz N*** habe sich erboten, als Zeuge vor Gericht auszusagen.

In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die Wiederaufnahmsklage sei gemäß § 534 Abs.1 ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben. Diese Frist sei von dem Tage an zu berechnen, an dem die Partei imstande gewesen sei, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Im vorliegenden Fall habe der Wiederaufnahmskläger schon im April 1988 Kenntnis von dem Sachverhalt erhalten, auf den die Wiederaufnahmsklage gestützt werde. Die Klagseinbringung am 5. September 1988 sei verspätet.

Diese Entscheidung bekämpfte der Kläger mit Berufung. Das Gericht zweiter Instanz behandelte diese Berufung als Rekurs, weil sich das Erstgericht in der Entscheidungsform vergriffen habe. Werde die Wiederaufnahmsklage, wie hier, verspätet eingebracht, sei sie gemäß § 543 ZPO mit Beschluß zurückzuweisen. Der Rekurs sei nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zurückzuweisen.

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß die Entscheidung des Erstrichters materiell als ein die Wiederaufnahmsklage zurückweisender und die Sachentscheidung ablehnender Beschluß zu werten ist. Das Rechtsmittelgericht hat diesen Beschluß bestätigt. Demzufolge ist ein weiterer Rekurs gemäß § 528 ZPO ausgeschlossen (SZ 18/56; 6 Ob 63/71 u.a.); Fasching, Komm. IV 559). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Kosten für die Rekursbeantwortung sind nicht zuzuerkennen, da der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht erkannte.

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