OGH 5Ob114/89 (5Ob115/89)

OGH5Ob114/89 (5Ob115/89)28.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in den Grundbuchssachen betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Rohrbach vom 4. April 1989, GZ A 54/89, und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes zufolge des aufhebenden Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, infolge Revisionsrekurses der Eigentümer der Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen, Heinrich und Augustina H***, Landwirte in Altenfelden, Fraunschlag 6, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29. September 1989, GZ 18 R 378, 379/89, womit die Rekurse der vorgenannten Eigentümer gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Neufelden vom 6. April 1989, GZ Nc 222/89 (TZ 550-552/89), und vom 12. April 1989, TZ 568/89, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird insoweit, als die Rekurse gegen die Punkte II und III des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6. April 1989, Nc 222/89, gegen den Abs 1 des erstgerichtlichen Beschlusses vom 12. April 1989, TZ 568/89, sowie gegen den das Grundstück 2398/2 KG Langhalsen betreffenden Teil des Abs 2 dieses Beschlusses zurückgewiesen wurden, nicht Folge gegeben. Im übrigen, d. h. insoweit, als die Rekurse gegen den Punkt I des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6. April 1989, Nc 222/89, und gegen den Abs 2 des erstgerichtlichen Beschlusses vom 12. April 1989, TZ 568/89 (ausgenommen den das Grundstück 2398/2 KG Langhalsen betreffenden Teil des Abs 2 dieses Beschlusses), zurückgewiesen wurden, wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Zurückweisungsbeschluß aufgehoben und dem Rekursgericht eine neue, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu fällende Entscheidung aufgetragen. Der Antrag der Revisionsrekurswerber auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Vermessungsamt Rohrbach beantragte mit dem Anmeldungsbogen GZ A 91/88 die Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage B 127 Rohrbacher Straße herbeigeführten Eigentumsänderungen gemäß §§ 15 ff LiegTeilG. Der Anmeldungsbogen betraf neben der den Revisionsrekurswerbern gehörenden Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen zahlreiche Liegenschaften anderer Grundeigentümer und das öffentliche Gut.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. November 1988, Nc 56/88, wurden die im genannten Anmeldungsbogen beantragten grundbücherlichen Änderungen bewilligt.

Mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, wurde dieser Beschluß über Rekurs der Revisionsrekurswerber insoweit ersatzlos aufgehoben, als dadurch Grundstücke aus der den Revisionsrekurswerbern gehörenden Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen geteilt, die Teile in Grundstücke derselben Einlage einbezogen, die als Abfall bezeichneten Teile bzw. Grundstücke abgeschrieben und den Liegenschaften EZ 172 (Eigentümerin: R*** Ö***) und 53 (Eigentümer: Franz und Elfriede S***) sowie dem Verzeichnis II - öffentliches Gut der KG Langhalsen zu den dort angeführten Grundstücken zugeschrieben und die als Zuwachs bezeichneten Grundstücke bzw. Teilflächen aus dem Verzeichnis II - öffentliches Gut zugeschrieben und die Teilflächen in die angeführten Grundstücke einbezogen wurden. Mit dem Anmeldungsbogen GZ A 54/89 vom 4. April 1989 legte das Vermessungsamt Rohrbach Planurkunden und Gegenüberstellungen vor, aus welchen unter anderem die Teilung der in der Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen enthaltenen Grundstücke in jene Flächen ersichtlich ist, welche bei Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 durch die dort vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen entstanden wären. Die so entstandenen Teilflächen erhielten neue Grundstücksnummern.

Mit Beschluß vom 6. April 1989, Nc 222/89 (TZ 555-552/89), ordnete das Erstgericht aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 54/89 nachstehende Eintragungen an: I. In der EZ 47 (Eigentümer: Heinrich und Augustina H***): 1. die Teilung der vorerwähnten Grundstücke,

2. bei der Leitungsdienstbarkeit COZ 12 die Anmerkung der Teilung dreier zu 1. genannter Grundstücke; II. In der EZ 53 (Eigentümer: Franz und Elfriede S***): die Teilung eines Grundstückes;

III. Im Verzeichnis II - öffentliches Gut: die Teilung eines Grundstückes.

Mit Beschluß vom 12. April 1989, TZ 568/89, hob das Erstgericht zufolge des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, zur Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes die aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 angeordneten Teilungen, Einbeziehungen in Grundstücke derselben Einlage, Abschreibungen, Zuschreibungen und Einbeziehungen bezüglich der Liegenschaften EZ 47 und 172 der KG Langhalsen sowie hinsichtlich der korrespondierenden Grundstücksänderungen im Verzeichnis II - öffentliches Gut und in der EZ 53 der KG Langhalsen auf und stellte den früheren Grundbuchsstand wieder her. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß aufgrund des Anmeldungsbogens GZ GZ 54/89 mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6. April 1989, TZ 550-552/89, durch Teilung entstandene Grundstücke den in der weiteren Folge angeführten Flächen des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 der KG Langhalsen entsprechen.

Gegen die beiden genannten Beschlüsse des Erstgerichtes vom

6. und 12. April 1989 erhoben die Eigentümer der Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen Rekurse. Das Rekursgericht wies diese Rekurse aus nachstehenden Erwägungen zurück:

Nach Lehre und Rechtsprechung sei Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt werde. Die Beschwer sei somit das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Sie müsse noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (Fasching, Kommentar IV 19; EvBl 1963/346, EvBl 1971/152 ua).

Nach § 45 Abs 1 Satz 1 VermG seien Grenzkataster und Grundbuch in Übereinstimmung zu halten. Nach § 45 Abs 2 Satz 1 VermG seien dem Grundbuchsgericht die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogens mitzuteilen. Nach § 26 LiegTeilG habe das Gericht Veränderungen, die Eintragungen im Gutsbestandsblatt betreffen und sich auf aus dem Grundkataster ersichtliche Tatsachen beziehen, aufgrund des Anmeldungsbogens ohne die Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand keine Hindernisse ergeben. Im Gegensatz zur Vereinigung von Grundstücken, für welche § 12 Abs 2 VermG die Zustimmung des Eigentümers verlange, seien mit der Teilung eines Grundstückes für den Eigentümer keinerlei Nachteile oder Beeinträchtigungen denkbar. Eine Teilung biete vielmehr den Vorteil, nur Teile von (früheren) Grundstücken verkaufen oder belasten zu können, ohne daß eine kostspielige Vermessung erforderlich wäre.

Durch die vom Erstgericht aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 54/89 im Spruch I des Beschlusses vom 6. April 1989 nach § 26 LiegTeilG durchgeführten Teilungen seien die Eigentümer der Grundstücke in keiner Weise beschwert, weshalb ihnen nach den obigen Ausführungen diesbezüglich die Rechtsmittelbefugnis fehle. Dies gelte umso mehr für die in den Punkten II und III des Spruches ausgesprochenen Teilungen, weil die davon betroffenen Liegenschaften den Rekurswerbern nicht gehörten.

Ebensowenig liege eine Beschwer der Rekurswerber hinsichtlich des Beschlusses vom 12. April 1989, TZ 568/89, vor. Dies deshalb, weil im ersten Teil des Spruches lediglich die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes infolge des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, womit dem Rekurs der Ehegatten H*** Folge gegeben wurde, vorgenommen worden sei. Die im Spruch folgenden Feststellungen, denen zufolge bestimmte Teilflächen aus dem Anmeldungsbogen A 54/89 Teilflächen des Anmeldungsbogens A 91/88 entsprächen, hätten nur Begründungscharakter. Darüber hinaus wäre eine Beschwer der Rekurswerber auch dann nicht gegeben, wenn die nunmehr durch Teilung entstandenen Grundflächen dem früheren Anmeldungsbogen A 91/88 nicht entsprächen. Schließlich könnten die Rekurswerber auch dadurch in keiner Weise beschwert sein, daß in der Gegenüberstellung das Grundstück 2398/2 aufscheine und das Grundstück 2447 nicht erwähnt werde (nur diese beiden Umstände machten die Rekurswerber gegen diesen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses geltend). Das Grundstück 2398 bzw. die nunmehrigen Teilflächen 2398/1 und 2398/2 stünden nämlich entgegen den Rekursausführungen nicht im Eigentum der Rekurswerber, sondern stellten einen Weg im Verzeichnis II - öffentliches Gut dar. Die Erwähnung im erstgerichtlichen Beschluß vom 12. April 1989 entspreche der Teilung in Punkt III des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6. April 1989. Die Nichterwähnung des Grundstückes 2447 sei - abgesehen von der fehlenden Beschwer der Rekurswerber - insofern konsequent gewesen, als hinsichtlich dieses Grundstückes im nunmehr gegenständlichen Anmeldungsbogen GZ A 54/89 eine Teilung nicht vorgesehen gewesen sei und im früheren Anmeldungsbogen GZ A 91/88 nicht eine Abschreibung von diesem Grundstück, sondern ein Zuwachs vorgesehen gewesen sei. Da die Rekurswerber somit durch die erstgerichtlichen Beschlüsse vom 6. und 12. April 1989 in keiner Weise beschwert seien, seien beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Auf die Rekursausführungen sei nicht näher einzugehen gewesen, was auch für die relevierte Nichtigkeit gelte (vgl. MGA JN und ZPO13 E 7 zu § 477 Abs 1 Z 1 bis 9 ZPO und die dort zitierte Judikatur). Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Eheleute Heinrich und Augustina H*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über die beiden Rekurse der Revisionsrekurswerber aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren gelten gemäß § 32 LiegTeilG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen (MGA GBG3 E 1 zu § 32 LiegTeilG). Danach setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, also die Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung, voraus (SZ 50/41 uva, zuletzt etwa 4 Ob 524/88, 7 Ob 631/88); ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der sachlichen Berechtigung des Rechtsmittels.

Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekursgericht darin bei, daß die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Revisionsrekurswerber insoweit ausscheidet, als der erstgerichtliche Beschluß vom 6. April 1989 Eintragungen in der EZ 53 und im Verzeichnis II - öffentliches Gut anordnet (Punkt II und III dieses Beschlusses) und der erstgerichtliche Beschluß vom 12. April 1989 die Aufhebung der durch den erstgerichtlichen Beschluß vom 4. November 1988 angeordneten Eintragungen und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes ausspricht (Abs 1 dieses Beschlusses) und in seinem Abs 2 das nicht im Eigentum der Revisionsrekurswerber stehende Grundstück 2398/2 betrifft. Dem Revisionsrekurs war daher in diesem Umfang nicht Folge zu geben.

Im Gegensatz zum Rekursgericht ist der Oberste Gerichtshof jedoch der Auffassung, daß eine Beschwer der Revisionsrekurswerber durch Punkt I des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6. April 1989 (Teilung von Grundstücken der Revisionsrekurswerber aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 54/89 und Anmerkung dieser Teilung) und durch Abs 2 des erstgerichtlichen Beschlusses vom 12. April 1989 (Feststellung, daß bestimmte Flächen des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 bestimmten, durch die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A 54/89 mit dem erstgerichtlichen Beschluß vom 6. April 1989 entstandenen Grundstücken entsprechen, ausgenommen den das Grundstück 2398/2 betreffenden Teil dieser Feststellung), der damit in untrennbarem Zusammenhang steht, nicht verneint werden kann. Die Teilung von Grundstücken durch Verbücherung von Anmeldungsbögen des Vermessungsamtes greift in die Rechtssphäre der Eigentümer der betroffenen Grundstücke ein. Die rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten der Eigentümer können dadurch nicht nur - worauf das Rekursgericht hinweist - erleichtert, sondern auch erschwert werden. Es war demnach dem Revisionsrekurs im übrigen Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten war abzuweisen, weil dem Verfahren außer Streitsachen ein Verfahrenskostenersatz grundsätzlich fremd ist (MGA AußStrG2 E 31 zu § 2 AußStrG).

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