OGH 14Os158/89 (14Os159/89)

OGH14Os158/89 (14Os159/89)22.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz A*** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB über (1.) die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie (2.) die Beschwerde des Angeklagten (gegen zu 1.) das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9. August 1989, GZ 29 Vr 1184/89-13, und (zu 2.) den Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag, Seite 61 iVm ON 13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Mai 1968 geborene Franz A*** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18.März 1989 in Innnsbruck dem Josef G*** mit Gewalt gegen seine Person, indem er ihn am Hemdkragen erfaßte, gewaltsam daran zerrte und von ihm 200 S forderte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den versuchten Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelte.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zum Tathergang vor allem auf die insgesamt als glaubwürdig beurteilten Bekundungen des Zeugen Josef G*** gegründet (vgl insbesondere US 5 f), wobei es jene Divergenzen in den Angaben des Genannten vor der Polizei und vor Gericht, die der Beschwerdeführer zur Stützung seines Vorbringens ins Treffen führt, - und zwar auch den Umstand, daß sich der genannte Zeuge an ein der Tat nachfolgendes, in einem Autobus zufällig zustande gekommenes Gespräch mit dem Angeklagten über den Vorfall bzw das Strafverfahren nicht mehr exakt erinnern konnte -, bei der Würdigung der Beweiskraft der in Rede stehenden Zeugenaussage ohnedies berücksichtigt hat (US 6). Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, der Zeuge G*** habe bei der Erstattung der Anzeige lediglich eine Personenbeschreibung des Angeklagten gegeben und unerwähnt lassen, daß sich dieser als "Sohn der Frieda in Wattens" zu erkennen gegeben habe, übergeht er jene Passage der Anzeige (S 7), wonach der Angeklagte auf Grund des Hinweises des Josef G*** gegenüber der Polizei, beim Täter handle es sich um den Sohn der Kellnerin "Frieda" des Gasthauses "T***", ausgeforscht werden konnte. Weshalb der vom Angeklagten behauptete Besitz von 300 S Bargeld (zum Tatzeitpunkt) der Annahme eines Handelns mit "Bereicherungsabsicht" entgegenstehen sollte, kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.

Daß aber die Tatrichter den Divergenzen in den Aussagen des Zeugen G*** nicht jene Bedeutung beigemessen haben, die der Beschwerdeführer ihnen beimißt, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die bezüglichen Urteilskonstatierungen zu erwecken. Die Beschwerde vermag sohin weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (vgl NRsp 1988/204 = EvBl 1988/116 = RZ 1989/34 ua). Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, das Schöffengericht wäre gehalten gewesen, die von der Gastwirtin Hildegard H*** erwähnte damalige Aushilfe an der Bar von Amts wegen auszuforschen und als Zeugin zu vernehmen, scheitert die solcherart der Sache nach erhobene Verfahrensrüge (Z 4) schon an einem formellen Hindernis. Denn die Geltendmachung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 Nr 1 ff zu § 281 Z 4), was vorliegend nicht zutrifft.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach offenbar unbegründet, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

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