Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; SSV-NF 2/19, 24 uva).
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Anspruch auf Invaliditätspension hat der Versicherte bei vorübergehender Invalidität nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG erst ab der 27. Woche ihres Bestandes. Deshalb wurde die zeitlich begrenzte Invaliditätspension vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erst ab 1. August 1988 zuerkannt. Insoweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt, weshalb auf sie insoweit nicht näher einzugehen war.
Die inhaltlich versuchte Anfechtung der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen muß wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO erfolglos bleiben.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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