OGH 10ObS398/89

OGH10ObS398/8921.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Günter Eberhard (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katharina F***, ohne Beschäftigung, 1110 Wien, Thürnlhofstraße 20-24/10/1/5, vertreten durch Dr. Walter und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (L*** W***),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 1989, GZ 34 Rs 106/89-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Jänner 1989, GZ 7 Cgs 36/88-27, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; SSV-NF 2/19, 24 uva).

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Anspruch auf Invaliditätspension hat der Versicherte bei vorübergehender Invalidität nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG erst ab der 27. Woche ihres Bestandes. Deshalb wurde die zeitlich begrenzte Invaliditätspension vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erst ab 1. August 1988 zuerkannt. Insoweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt, weshalb auf sie insoweit nicht näher einzugehen war.

Die inhaltlich versuchte Anfechtung der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen muß wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO erfolglos bleiben.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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