OGH 13Os139/89

OGH13Os139/899.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Otto Johannes S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127, 129 Z. 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 30.Juni 1989, GZ. 12 Vr 190/89-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Der am 18.Juni 1957 geborene Hilfsmaurer Otto Johannes S*** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.Februar 1989 in Vöcklabruck dem Emil R*** 800 S Bargeld durch Einsteigen und Aufbrechen einer Registrierkasse gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit b StPO an. In der Mängelrüge (Z. 5) wird zunächst behauptet, der "Ausspruch des Erstgerichts" sei undeutlich, weil aus den Urteilsfeststellungen nicht zu erkennen sei, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat. Davon kann aber keine Rede sein, denn das Schöffengericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beschwerdeführer am 2.Februar 1989 durch ein Fenster in das Gasthaus "B***" eingestiegen ist und dort mit einem Messer eine Registrierkasse aufgebrochen hat, aus welcher er 800 S stahl; überdies wurde konstatiert, daß er zwar erheblich alkoholisiert war, sich aber nicht im Zustand voller Berauschung befunden hat (S. 94). Was an diesen Feststellungen undeutlich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Das weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund läßt nicht erkennen, welche Begründungsmängel in der Bedeutung der Z. 5 dem bekämpften Urteil anhaften sollen. Mit der Aneinanderreihung mehrerer Urteilspassagen (teils Sachverhaltskonstatierungen, teils Ausführungen zur Beweiswürdigung) und der Behauptung, all diese "Feststellungen" des Erstgerichts ließen nur den Schluß zu, daß "mangelnde Eindeutigkeit" vorliegt, werden die Tatumstände, die den relevierten Nichtigkeitsgrund bilden sollen, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung zur Darstellung gebracht (§ 285 a Z. 2 StPO).

Die Rechtsrüge (Z. 9 lit b) läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Indem behauptet wird, es liege der Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit infolge Berauschung vor, weicht der Nichtigkeitswerber von der Urteilsfeststellung, er habe sich zur Tatzeit zwar in einem erheblich alkoholisierten, nicht aber in einem voll berauschten Zustand befunden (S. 94, erster Absatz, letzter Satz), ab. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erfordert aber den Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO i.V.m.

§ 285 a Z. 2 StPO, teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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