Spruch:
Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Abweisung eines Betrages von 18.735,72 S als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
Im übrigen (hinsichtlich eines Betrages von 19.585,28 S) wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Revisionskosten selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen seiner Dienstgeberin wurde mit
Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.November 1987 mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG). Am
26. November 1987 brachten der Kläger und der weitere Dienstnehmer
Ernst A*** zu 42 a Cga 1205/87 des Landesgerichtes Innsbruck gegen
ihre ehemalige Dienstgeberin gemeinsam eine Klage auf Zahlung von
297.041,01 S brutto (Ernst A***) und 227.302,10 S (Kläger) ein. In
der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.Februar 1988
schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, in dem sich die
Dienstgeberin verpflichtete, 1.) dem Kläger
an Urlaubsentschädigung 46.000,-- S
Sonderzahlungen 5.000,-- S
Überstunden (100 %) 49.000,-- S
zusammen 100.000,-- S
und 2.) dem damaligen Erstkläger
Ernst A*** 227.000,-- S
und 3.) beiden (damaligen) Klägern
zur ungeteilten Hand 49.500,-- S
an Prozeßkosten zu zahlen.
Schon mit dem am 2.Februar 1988 beim A***
V*** T*** eingelangten Antrag beantragte der Kläger Insolvenzausfallgeld für behauptete gesicherte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in der Höhe von 171.880,83 S (netto) samt 9 % Zinsen aus 169.880,63 S für die Zeit vom 1.Juni 1987 bis 31. Jänner 1988 sowie "Prozeßkosten Arbeitsgericht" von 30.764,28 S und an Kosten für den (anwaltlich gestellten) Antrag auf Konkurseröffnung in der Höhe von 27.683,20 S.
Die beklagte Partei erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 1988 die im gerichtlichen Vergleich angeführten Ansprüche auf Urlaubsentschädigung, Sonderzahlung und Überstunden zur Gänze und an "Vergleichskosten" 11.179 S sowie an Kosten für die anwaltliche Vertretung im Konkurseröffnungsverfahren 3.468 S zu und lehnte das Mehrbegehren mit gesondertem Bescheid (§ 7 Abs 2 IESG idF des § 97 ASGG) vom selben Tag ab.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei den Unterschiedsbetrag zwischen den im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Kosten von 49.500 S und den von der Beklagten zuerkannten Kosten von 11.179 S, d.s. 38.321 S an Insolvenzausfallgeld (die solidarisch mit Ernst A*** begehrten Konkursantragskosten in der Höhe von 27.683,20 S sind nicht Gegenstand des Verfahrens). Der Kläger behauptet, nach der geltenden Fassung des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG stünden dem Arbeitnehmer die tarifmäßigen Prozeßkosten, die ihm in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche entstanden seien und deren Ersatz ihm aufgrund eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleiches gebühre, ohne irgendwelche Einschränkungen zu.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Unter den notwendigen Kosten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG seien nur Aufwendungen zu verstehen, die dem Kläger bei der Durchsetzung gesicherter Ansprüche entstanden seien. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Kläger nur Anspruch auf Ersatz der Kosten auf der Basis des im Vergleich zuerkannten Betrages. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Welche Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen seien, bestimme das IESG in demonstrativer Form (§§ 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f). Danach seien Prozeßkosten, sofern sie tarifmäßig seien und der Ersatz aufgrund eines rechtswirksamen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches zustehe, jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinn dieses Gesetzes anzusehen. Lit d enthalte aber eine Einschränkung, die darin bestehe, daß nur solche Prozeßkosten gesicherte Ansprüche im Sinn des Gesetzes seien, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 IESG entstanden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien unter den notwendigen Kosten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 IESG nur Aufwendungen zu verstehen, die den im § 1 Abs 1 IESG genannten Anspruchsberechtigten bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der aufrechten, nicht verjährten und nicht ausgeschlossenen Entgelt-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG entstanden seien; dies jedoch nur wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung sie entstanden seien, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt erkannt worden seien und überdies, wenn sie dem Grund und der Höhe nach unter Beachtung der objektivrechtlichen Gegebenheiten und des möglichen Sacherfolges zur Geltendmachung der in den Z 1 bis 3 des § 1 Abs 2 angeführten Ansprüche in dem Sinn erforderlich gewesen seien, daß kostensparendere Handlungen, die zum gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis hätten führen können, nicht möglich gewesen seien. Demnach seien als gesicherte Ansprüche im Sinn dieses Gesetzes nur solche tarifmäßige Ansprüche (die aufgrund eines Vergleiches zustehen) anzusehen, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner konkreten Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 des § 1 IESG entstanden seien, also nicht in einem Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen, die nur ihrer Art nach, aber nicht im konkreten Fall unter Abs 2 Z 1 bis 3 des IESG fallen. Welche Ansprüche im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG tatsächlich zustehen, sei im Verfahren nach dem IESG zu prüfen, sodaß der Verweis in Z 4 lit d auf Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach Abs 2 Z 1 bis 3 dahin ausgelegt werden müsse, daß Insolvenzausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden könne, wenn und soweit die Ansprüche, bei deren Geltendmachung sie entstanden seien, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden seien. Diese Kosten könnten nämlich sonst nicht als objektiv notwendige, zu einer zweckentsprechenden Geltendmachung erforderliche Aufwendungen qualifiziert werden. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der als Insolvenzausfallgeld zu gewährenden Verfahrenskosten sei nicht die Höhe der eingeklagten Gesamtforderung, sondern nur die Höhe der nach dem IESG anerkannten Ansprüche. Dies ergebe sich aus der Zitierung des Abs 2 Z 1 bis 3 im § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, daß tatsächlich die tariflichen Kosten, soweit sie nach dem Vergleich zustünden, auf der Basis von 100.000 S zu errechnen seien. Dieser Betrag sei der aus dem Vergleich sich ergebende und im Verfahren nach dem IESG anerkannte Entgeltbetrag, der im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 IESG gesichert sei.
Da im Verfahren zu 47 Cga 1205/87 des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht auch die Ansprüche des Ernst A*** mit 227.000 S verglichen worden seien, betrügen die als gesichert im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 IESG geltenden Kosten auf der Basis einer Kostenbemessungsgrundlage von 327.000 S (100.000 S Kläger und 227.000 S Ernst A***) 36.554 S. Die Kosten seien nach dem Vergleichserfolg aufzuteilen. Auf dieser Basis ergäben sich die anteiligen Kosten des Klägers in der Höhe von 11.179 S. In dieser Höhe seien sie von der beklagten Partei auch zuerkannt worden, sodaß dem Begehren des Klägers Berechtigung nicht zukomme. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes beitrat.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund des zulässigen Rechtsmittels des Klägers (§ 46 Abs 2
Z 1 ASGG) war von Amts wegen der Umstand wahrzunehmen, daß er in
seinem Antrag auf Insolvenzausfallgeld an Prozeßkosten im Sinn des
§ 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG - die Kosten des Antrages auf
Konkurseröffnung in der Höhe von 27.683,20 S sind nicht Gegenstand
des Verfahrens - nur einen Betrag von 30.764,28 S geltend gemacht
hat. Nur über die teilweise Zuerkennung und teilweise Ablehnung
dieses Betrages ist mit den Bescheiden der beklagten Partei vom
28. Oktober 1988 entschieden worden. In der Begründung des
Ablehnungsbescheides werden zwar die gesamten Vergleichskosten von
49.500 S erwähnt, doch wurde spruchgemäß nur über den den
zuerkannten Betrag übersteigenden geltend gemachten Kostenbetrag aus
dem gerichtlichen Verfahren entschieden. Der 30.554,29 S
übersteigende Kostenbetrag war nicht Gegenstand des Verfahrens vor
der beklagten Partei. In Ansehung dieses Betrages durfte daher gemäß
§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 97 ASGG (§ 10 IESG) eine Klage nicht
erhoben werden. Geschieht dies dennoch, obwohl die in den §§ 67 bis
70 und 72 Z 2 lit d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so
ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen
(§ 73 ASGG). In Ansehung des Betrages von 18.735,72 S ist daher der
Rechtsweg unzulässig. In diesem Umfang sind die Entscheidungen der
Vorinstanzen gemäß § 77 Abs 1 Z 6 ZPO als nichtig aufzuheben und die
Klage zurückzuweisen (Kuderna, ASGG 368 f und 394).
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 IESG haben Arbeitnehmer ..... bei
Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers und bei gleichgestellten Ereignissen (hier: Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens) Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche. Gesichert sind nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG unter anderem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu denen nach lit d der zitierten Bestimmung "tarifmäßige Prozeßkosten" gehören, "die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 IESG entstanden sind und deren Ersatz ihm aufgrund eines rechtswirksamen gerichtlichen ..... Vergleiches ..... zusteht".
Es müssen also, wie schon in der wesentlich kürzeren Urfassung des IESG zum Ausdruck kam (§ 1 Abs 2 Z 4: "Die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger
Ansprüche - § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG - entstehen") und auch der Fassung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG aufgrund des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, BGBl 580, zu entnehmen war (§ 1 Abs 2 Z 4 lit d:
"Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 IESG mit rechtskräftigem gerichtlichen Vergleich zugesprochen wurden .....") Kosten seien, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus dieser Bezugnahme im § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur so weit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von (Haupt-) Ansprüchen aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenzausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche bei der Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb 9892; 9980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zuzustimmen. Grundsätzlich sind daher im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert.
Gesichert sind aber die im § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten (Haupt-)Ansprüche nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen (§ 1 Abs 3 IESG) gehören (ZfVB 1985/1798). Daher sind Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche aufgewendet wurden (wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde, auch wenn nicht der besondere Tatbestand einer "offenbaren Überklagung" vorliegt) sowie Kosten, die zur Durchsetzung zwar aufrechter aber ausgeschlossener Ansprüche (§ 1 Abs 3 IESG) aufgewendet wurden, von vornherein nicht gesichert.
Soweit es aus diesem Grund an einer Sicherung fehlt, kommt es auf die weitere allgemeine Einschränkung des § 1 Abs 4 IESG, wonach nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 41 Abs 1 ZPO) gesichert sind, nicht mehr an, obwohl gleichzeitig auch dieses Anspruchsmerkmal fehlen kann. Der Ansicht des Revisionswerbers, die im § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f aufgezählten Kosten seien jedenfalls ohne Einschränkung zuzusprechen, weil der Gesetzgeber durch die einleitenden Worte "dies insbesondere ....."
zum Ausdruck gebracht habe, daß sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien, ist nicht zu folgen, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gilt und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für die wichtigsten beispielsweise aufgezählten Kostenersatzfälle inhaltsleer wäre.
Der Kläger hat daher nur auf jene "tarifmäßigen Kosten" Anspruch, die ihm bei der Durchsetzung seiner gesicherten (Haupt-)Ansprüche entstanden sind. Nicht alle Kosten, die dem Kläger aufgrund des gerichtlichen Verfahrens zustehen, sind aber seinen gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG zuzurechnen, weil er (erheblich) mehr eingeklagt hat als ihm schließlich mit Vergleich an Urlaubsentschädigung, Sonderzahlungen und Überstunden (zusammen 100.000 S) zuerkannt wurde und weil diese Vergleichssumme auch dem Zuerkennungsbescheid vom 28.Oktober 1988 zugrunde gelegt wurde, ohne daß der Kläger, der sich nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens an Kosten wendet, wegen der Ablehnung seines Mehrbegehrens in der Hauptsache Klage erhoben hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß nur die Vergleichssumme als aufrechter (Haupt-)Anspruch im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 IESG gesichert ist. Ob der Kläger im Prozeß höhere Ansprüche hätte durchsetzen können, ist daher nicht zu prüfen.
Sind Kosten in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter (Haupt-)Ansprüche entstanden, so sind sie selbst nur so weit gesichert, als sie der Durchsetzung gesicherter (Haupt-)Ansprüche gedient haben. Nach welcher Berechnungsmethode diese Zuordnung vorzunehmen ist, ob also die tarifmäßigen Kosten für den gesamten Anspruch entsprechend zu aliquotieren sind oder ob die tarifmäßigen Kosten von vornherein auf der Bemessungsgrundlage nur der gesicherten (Haupt-)Ansprüche zu ermitteln sind und wie im vorliegenden Sonderfall die Aufteilung des gemeinsamen Kostenanspruches des Klägers und seines Streitgenossen im Prozeß gegen den Dienstgeber im Innenverhältnis vorzunehmen war, ist nicht zu prüfen, weil die Kostenberechnung im einzelnen vom Kläger beanstandet wurde. Das Rechtsmittel enthält zur ziffernmäßigen Höhe der gebührenden "Vergleichskosten" keine Ausführungen. Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht kein Anlaß.
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