Spruch:
Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat jeder Teil selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die am 4. April 1970 geschlossene Ehe des am 19. Juli 1945 geborenen Mannes und der am 9. Juli 1944 geborenen Frau wurde mit Wirkung vom 13. Juli 1987 mit dem Ausspruch geschieden, daß beide Teile schuldig erklärt werden.
Ihrer Ehe entstammt die am 27. November 1970 geborene Tochter Sabine Z***.
Die geschiedenen Ehegatten sind zu je 66/12457 nach § 12 Abs 1 WEG verbundenen Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer am Haus 43 auf der Liegenschaft EZ 1104 KG 1808 Siebenhirten. Der Mann beantragte sogleich nach Verkündung des Scheidungsurteiles die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dahin, daß ihm der halbe Mindestanteil der Frau und alle Einrichtungsgegenstände der Ehewohnung gegen Leistung einer Ausgleichzahlung in sein Eigentum übertragen werden. Die Frau verlangte, daß das Reihenhaus samt Einrichtung ihr gegen Ausgleichszahlung überlassen werde.
Das Erstgericht entschied, daß die Ehewohnung dem Mann übertragen werde, die Frau diese Wohnung binnen vier Wochen zu räumen habe, auf den 66/12457 Wohnungseigentumsanteilen der Frau das Eigentum des Mannes einzuverleiben sei, so daß dieser allein Eigentümer des mit Wohnungseigentum am Haus 43 in 1234 Wien, Leo Mathausengasse 18/43 verbundenen Mindestanteils wird, daß der Mann bestimmte Darlehensschulden allein zurückzuzahlen und insoweit die Frau schad- und klaglos zu halten habe, daß bestimmt bezeichnete Einrichtungsgegenstände dem Mann übertragen werden und er der Frau zu den schon bezahlten S 100.000,-- eine weitere Ausgleichszahlung von S 300.000,-- in zwei Teilbeträgen leisten müsse. Schließlich teilte das Erstgericht Ersparnisse dem Mann und der Frau zu und verfügte die Besicherung des zweiten Teilbetrages der Ausgleichszahlung durch Pfandrechtseinverleibung.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest:
Bald nach der Eheschließung erwarb die Frau Ende 1970 aus eigenen Mitteln eine Eigentumswohnung in Inzersdorf. Sie bezahlte S 131.000,-- für den mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteil und S 94.000,-- für Einrichtungsgegenstände und übernahm die Darlehensverbindlichkeiten von damals S 152.424,49 und S 7.343,--. Sie trug die Kosten der Verbücherung und kaufte Einrichtungsgegenstände um rund S 60.000,-- bis S 70.000,-- für die Ehewohnung.
Die Frau führte bis Ende 1981 den Haushalt und verdiente von 1970 bis 1986 durch zeitweise Berufstätigkeit insgesamt etwa S 195.000,--. Die Ausgaben der Eheleute wurden aus dem Einkommen des Mannes bestritten, über dessen Konto die Frau bis 1978 verfügen konnte. Seither gab er ihr S 5.000,-- im Monat Haushaltsgeld und kam noch für Kosten des Haushalts auf. Seit 1982 übernahm der Mann die Haushaltsarbeiten.
Im Jahr 1982 entschlossen sich die Eheleute zum Ankauf des Eigentumsreihenhauses in der Leo Mathauser-Gasse 18 in 1234 Wien. Die Darlehen waren bis auf S 133.673,94 zurückbezahlt. Im Rahmen der begünstigten Rückzahlung konnte dieses Wohnbauförderungsdarlehen mit dem Betrag von S 65.270,70 getilgt werden, den sie aus ehelichen Ersparnissen aufbrachten. Die Eheleute verkauften die Eigentumswohnung in Inzersdorf mit Einrichtungsgegenständen um S 796.000,-- und bezahlten für das Eigentumsreihenhaus die Eigenmittel von S 575.940,-- an den Organisator, nahmen einen Kredit der Arbeiterkammer von S 40.000,-- auf und legten zwei Sparbücher mit S 200.000,-- und S 100.000,-- an. Etwa S 100.000,-- entnahmen sie den Sparguthaben für Anschaffungen im Reihenhaus. Mit je S 7.000,-- eröffneten sie drei Bausparguthaben. Die Sparbücher, deren Guthaben durch Ausgaben bis zum Jänner 1984 auf rund S 167.000,-- und rund S 4.800,-- gesunken war, behielt die Frau und deckte mit den Guthaben persönliche Aufwendungen, Urlaube mit der Tochter, sowie Zahnarzt- und Rechtsanwaltskosten ab. Der Mann bezahlte alle Wohnungskosten und Rückzahlungsraten für das Eigentumsreihenhaus und erhielt vom Organisator nach der Endabrechnung S 121.458,94 zurück. Um S 110.360,-- legte er 1986 einen Sparbrief an, am 17. Juni 1988 waren daraus S 124.000,-- verfügbar.
Zur Zeit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Spätherbst 1986, als der Mann auszog, war das Eigentumsreihenhaus, das im Ehegattenwohnungseigentum stand, im Wert von S 2,055.000,-- vorhanden, die Einrichtungsgegenstände waren etwa S 40.000,-- wert. Die gemeinsamen Schulden beliefen sich auf S 1,467.425,--, der Mann hatte den Sparbrief mit S 109.000,-- Nominale, eine Lebensversicherung im Wert von S 65.860,--, das Bausparguthaben von S 35.079,50 und den gebrauchten Personenkraftwagen Mazda 323 mit dem Baujahr 1978 und einer Kilometerleistung über 100.000. Die Frau hatte Sparbücher mit rund S 280,-- und S 10.000,--, die am 16. Oktober 1986 behoben wurden, Guthaben sowie ein Bausparguthaben von S 35.079,50. Die Bausparguthaben sind inzwischen auf je S 44.632,-- angewachsen. Der Personenkraftwagen des Mannes wurde im Frühjahr 1988 verschrottet.
Im Scheidungsprozeß kam ein Vergleich zustande, wonach der Mann an die Frau vom 1. Juni 1987 bis zum 31. Mai 1989 einen Unterhalt von 29 % seines jeweiligen Nettoeinkommens bezahlt und beide Teile im übrigen für alle Fälle auf jeden Unterhaltsanspruch gegen den anderen verzichten. Der Mann verpflichtete sich, bis 17. Juni 1987 an die Frau S 100.000,-- als Vorauszahlung auf einen Ausgleichsanspruch der Frau zu bezahlen, sofern er bei einer nachehelichen Aufteilung die Ehewohnung zuerkannt bekomme. Die Tochter der geschiedenen Eheleute lebt beim Vater, der S 22.000,-- im Monat verdient. Für das Eigentumsreihenhaus sind monatlich einschließlich der Aufwendungen für laufende Kosten S 9.000,-- im Monat zu bezahlen. Die Frau hat kein Einkommen. Sie ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in Vorarlberg. Das Erstgericht meinte, die Ehegatten hätten sich schon im Scheidungsvergleich grundsätzlich dahin geeinigt, daß das im Ehegattenwohnungseigentum stehende Reihenhaus dem Mann verbleiben solle. Die Frau sei auch gar nicht in der Lage, die laufenden Kosten für das Haus und die Mittel für eine dann dem Mann gebührende Ausgleichszahlung aufzubringen. Das gemeinsame Kind lebe im Haushalt des Mannes. Die Frau habe zum Erwerb des ehelichen Gebrauchsvermögens einen größeren finanziellen Beitrag geleistet, doch müsse auch der Mann noch bestehen können. Die Frau habe immerhin in der Zeit vor der Scheidung die Sparguthaben von S 170.000,-- für sich verwendet. Eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- sei angemessen. Fast die Hälfte dieses Betrages könne der Mann sofort durch Realisierung des Sparbriefes aufbringen, für die zweite Rate sei ihm eine Zahlungsfrist von vier Monaten einzuräumen und die pfandrechtliche Besicherung anzuordnen. Beide Teile rekurrierten. Der Mann strebte die Herabsetzung der ihm auferlegten Ausgleichszahlung auf S 93.000,-- an, die Frau die Übertragung des halben Mindestanteils des Mannes und für den Fall, als sie damit nicht Erfolg haben sollte, die Erhöhung der Ausgleichszahlung auf S 600.000,--.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mannes nicht Folge, erhöhte aber über den Rekurs der Frau den Betrag der Ausgleichszahlung um S 100.000,--. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung die als unbedenklich befundenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde und teilte auch die Rechtsmeinung, es komme nur eine Vereinigung der halben Mindestanteile an dem Wohnungseigentumsobjekt auf den Mann in Betracht, weil abgesehen von einer aus dem Scheidungsvergleich hervorgehenden übereinstimmenden Absicht nur diese Regelung dem Umstand Rechnung trage, daß die Frau einkommenslos und außerstande sei, die beträchtlichen laufenden Aufwendungen aufzubringen und das Haus zu erhalten. Sie bekomme durch den Geldausgleich ausreichende Mittel zur Beschaffung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Unterkunft, könne aber ihrerseits dem Mann keine angemessene Ausgleichszahlung leisten. Sie habe schon S 100.000,-- auf ihren Ausgleichsanspruch erhalten und müsse sich von dem Verbrauch der letzten zwei Jahre vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft rund S 85.000,-- anrechnen lassen. Es sei nicht anzunehmen, daß sie durch Veräußerung ihres Liegenschaftsanteils in Vorarlberg so rasch zu Geld komme, daß sie dem Mann in angemessener Frist Ausgleich leisten könnte.
Berücksichtige man, daß die Frau geerbte rund S 300.000,-- in die Ehe eingebracht und damit die kurz nach der Eheschließung beschaffte Ehewohnung in Inzersdorf finanziert hatte, und daß dieser Betrag der Aufteilung nicht unterliege, so ergebe sich ein aufzuteilendes Vermögen von rund S 970.000,-- aus dem Wert des Reihenhauses (S 2,055.000,--) unter Abzug der Schulden (S 1,467.425,--) und dem Wert der Sparbriefe, Bausparguthaben, Lebensversicherungswert und Wohnungseinrichtung zuzüglich der anzurechnenden S 85.000,--. Ziehe man die S 300.000,-- ab, die im Wert des dem Mann zugewiesenen Reihenhauses stecken und die der Frau jedenfalls gebührten, bleibe als Hälfte des Restwertes ein Betrag von rund S 335.000,-- für die Frau, die darauf schon S 100.000,-- als Vorausausgleichszahlung, S 85.000,-- anzurechnender Verbrauch und S 35.079,-- Bausparguthaben erhalten habe. Der Frau gebühre daher insgesamt noch ein Betrag von S 400.000,--, womit die Mittel, die sie in die Ehe einbrachte, erstattet seien und ein billiger Ausgleich dafür erreicht sei, daß der Mann, den noch die Sorgepflicht für die Tochter treffe, das Reihenhaus erhalte aber auch die darauf lastenden Schulden allein abzustatten habe. Der Mann zielt mit seinem Revisionsrekurs auf Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen ab und will nur mehr S 50.000,-- Ausgleichszahlung leisten und die bücherliche Sicherstellung abwenden.
Die Frau will in erster Linie erreichen, daß das Reihenhaus ihr zuerkannt werde; sonst strebt sie die Erhöhung der ihr zu leistenden Ausgleichszahlung auf S 600.000,-- an.
Rechtliche Beurteilung
Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach der anzuwendenden Bestimmung des § 232 Abs 2 AußStrG (Art II Z 6 und Art XLI Z 5 WGN 1989) nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Daran scheitert der Versuch des Mannes, die Sachverhaltsfeststellungen anzugreifen und Verfahrensmängel geltend zu machen. Der Entscheidung über die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sind die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen ohnedies umfassenden Feststellungen zugrunde zu legen.
Wegen der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils (§ 8 Abs 1 WEG) kommt nach der Scheidung der Ehe nur die Übertragung des halben Mindestanteils des einen auf den anderen geschiedenen Ehegatten in Betracht, wobei vor allem auf den Grundsatz der Billigkeit Bedacht zu nehmen ist. Der Ansicht der Vorinstanzen, daß nur der Mann in der Lage ist, aus seinem Erwerbseinkommen eine angemessene Ausgleichszahlung aufzubringen und das Reihenhaus zu erhalten, vermag die Frau nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Sie war nicht nur zur Zeit der Entscheidung des Erstrichters ohne Einkommen sondern gibt selbst an, daß sie auch derzeit nichts ins Verdienen bringt. Es wäre aber unbillig, ihr das Alleineigentum am Mindestanteil zu verschaffen und sie mit einer Ausgleichszahlung zu belasten, die sie in absehbarer Zeit nicht leisten kann, so daß ihr erst recht wieder die exekutive Versteigerung des mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils und der Verlust der Wohnmöglichkeit droht. Hätte sie beabsichtigt, den Mann angemessen für die Überlassung seines Anteils zu entschädigen, hätte sie den Verkauf ihres unbeweglichen Vermögens längst in die Wege leiten können. Es fehlt aber sogar an einem konkreten Vorbringen über den erzielbaren Preis. Vor allem ist bei der Ungewißheit der künftigen Erwerbstätigkeit der Frau keine Gewähr gegeben, daß sie das Reihenhaus erhalten kann. Insgesamt sprechen daher die erhobenen Umstände tatsächlich für die von den Vorinstanzen getroffene Regelung des Eigentums an dem Wohnungseigentumsobjekt.
Damit hat der Mann an die Frau eine Ausgleichszahlung zu erbringen. Ihre Höhe wurde vom Gericht zweiter Instanz weder zu hoch noch zu gering bemessen. Daß der Beitrag der Frau den des Mannes erheblich überschritten hätte, trifft insoweit zu, als bei der nachehelichen Aufteilung derart Bedacht zu nehmen ist, daß die Geldmittel, die die Frau aus ererbtem und in die Ehe eingebrachten Vermögen zur Beschaffung der ersten Ehewohnung und zum Erwerb ihres Wohnungseigentums zur Verfügung stellte, bei der Veräußerung zum Erwerb des Ehegattenwohnungseigentums an dem als Ehewohnung gewidmeten Eigentumsreihenhaus wesentlich beitrugen, weil die Wertsteigerung beträchtlich war. Diese Ehewohnung ist allerdings voll in die Aufteilung einzubeziehen, auch wenn die Eigenmittel aus dem Erlös der ersten Eigentumswohnung der Frau stammten (§ 82 Abs 2 EheG).
Das Rekursgericht hat eine vollständige Gegenüberstellung aller Aktiven und Passiven, die im Tatsachenbereich festgestellt wurden, vorgenommen. Der Mann behält den Sparbrief mit rund S 110.000,--, die Lebensversicherung im Wert von rund S 66.000,-- und das Bausparguthaben von rund S 35.000,--, also Geldwerte von S 211.000,-- und kann gegen Übernahme der Schulden von S 1,470.000,-- (die nicht abzuzinsen sind, weil die künftige Entwicklung nicht abzusehen ist) über das Eigentumswohnungsobjekt im Wert von S 2,055.000,-- verfügen. Ihm bleibt auch die Wohnungseinrichtung, deren Wert mit S 40.000,-- angenommen wurde, insgesamt daher ein reiner Vermögenswert von rund S 836.000,-- nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Wenn die Frau, die durch den Beitrag von rund S 290.000,-- aus in die Ehe mitgebrachtem Vermögen den entscheidenden Grundstein zur Schaffung des bei Verkauf der ersten Eigentumswohnung erzielten Erlöses von rund S 800.000,-- legte, während der Mann erst später durch begünstigte Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens aus ehelichen Ersparnissen seinen finanziellen Beitrag dazu leisteten, als Ausgleich dafür, daß sie die Ehewohnung verliert und sich eine neue Unterkunft beschaffen muß, neben dem ihr verbleibenden Bausparguthaben von S 35.000,-- und der nach § 91 Abs 1 EheG angerechneten Ersparnisverringerung in der Krise von S 85.000,-- insgesamt S 500.000,-- Ausgleichszahlung zuerkannt wurde, ist in Anbetracht der sonst in der Regel anzunehmenden Gleichwertigkeit des Beitrags durch die Haushaltsführung und die Kindererziehung - das Nachlassen in diesem Bereich seit 1982 mag seine Ursache in den zuletzt im Scheidungsprozeß erhobenen gesundheitlichen Schwierigkeiten haben - einerseits und der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten nicht unbillig. Zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens hat vor allem das Anfangskapital der Frau einen so entscheidenden Beitrag geliefert, daß auch unter Einbeziehung aller erhobenen Umstände des Falles nur dieser Ausgleich dem Gebot der Billigkeit entspricht (vgl MietSlg 38.713, wonach derjenige, der die Übernahme des unbeweglichen Vermögens anstrebt, alle seine Kräfte anzuspannen hat.)
Von der vertraglich übernommenen Unterhaltspflicht der Frau gegenüber ist der Mann nun befreit. Die von ihm geforderte Berücksichtigung der Unterhaltsersparnis der Frau gegenüber dem Kind wurde von den Vorinstanzen - abgesehen von der Fragwürdigkeit der Leistungsfähigkeit - schon deshalb ohne Rechtsirrtum abgelehnt, weil er in dem die Scheidung ermöglichenden Vergleich die Schad- und Klagloshaltung der Frau gegen Unterhaltsansprüche der Tochter und damit die Tragung des Unterhalts endgültig auf sich genommen hat. Mit Rücksicht auf die lange Dauer des Verfahrens ist auch weder die Räumungsfrist noch die Zahlungsfrist zu kurz, weil längst Vorsorge möglich war. Die pfandrechtliche Besicherung ist nach § 94 Abs 2 EheG tunlich und kann durch sofortige Zahlung des gesamten Betrages abgewendet werden.
Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen kann nicht angefochten werden.
Es entspricht aber auch der Billigkeit, daß jeder Teil die eigenen Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst trägt, war doch bis zuletzt die Aufteilung streitig und wurde die gerichtliche Regelung von beiden Teilen bis zur letzten Instanz bekämpft (§ 234 AußStrG).
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