Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Rechtsstreit C 342/84 des Bezirksgerichtes Rottenmann begehrte Johanna B***, vertreten durch Dr.Sieglinde L***, Rechtsanwältin in Liezen, von ihrem Sohn Dr.Helmut B*** die Zahlung von Ausgedingsleistungen in Höhe von 77.436 S. Das Bezirksgericht Rottenmann gab dem Klagebegehren mit 63.030,78 S statt und wies das Mehrbegehren von 14.405,22 S ab. Das Kreisgericht Leoben als Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß dem Klagebegehren mit 73.158,78 S stattgegeben und nur ein Mehrbegehren von 4.277,22 S abgewiesen wurde.
Der Kläger brachte gegen diese Urteile beim Kreisgericht Leoben eine als "Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO" bezeichnete Klage ein, die im wesentlichen darauf gestützt ist, Johanna B***, die jetzige Beklagte, habe den Rechtsstreit C 342/84 gar nicht führen wollen, sei nicht prozeßfähig und habe Dr.Sieglinde L*** nie Prozeßvollmacht erteilt, was der klagenden Partei erst durch eine Akteneinsicht in einen Sachwalterakt bekannt geworden sei. Der Kläger beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Kreisgericht Leoben wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist gemäß § 528 Abs 1 Z 3 idF vor der WGN 1989 unzulässig.
Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn bei einem Gericht zweiter Instanz, hier beim Berufungsgericht des Vorprozesses, eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage eingebracht wird; denn gemäß § 535 ZPO sind in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidungen eines solchen Gerichtes, mag es auch sonst als erste Instanz über die Rechtsmittelklage entscheiden, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Die angefochtene Entscheidung ist somit eine Entscheidung "des Gerichtes zweiter Instanz" über die Verfahrenshilfe, wo jegliche Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist (EvBl 1985/30).
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