OGH 6Ob666/89

OGH6Ob666/8912.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** Gesellschaft m.b.H., Pinggau 170, vertreten durch Dr. Tobias Reinisch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Beate M***, Angestellte, Seefeld,

Hocheggstraße 436, vertreten durch Dr. Wolfgang Putz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,534.068,06 S samt Nebenforderungen, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8. Juni 1989, GZ 3 R 68/89-18, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17. Januar 1989, GZ 18 Cg 27/88-14, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 20.109,60 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten an Umsatzsteuer 3.351,60 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Prozeßgericht erster Instanz hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nach abgesonderter Verhandlung verworfen. Das Rekursgericht hat in Stattgebung des von der Beklagten dagegen erhobenen Rekurses der Unzuständigkeitseinrede stattgegeben und die Klage zurückgewiesen.

Die klagende Partei hatte in ihrer Rekursbeantwortung für den Fall der Rechtsmittelstattgebung einen auf § 230 a ZPO gestützten Antrag auf Überweisung der Rechtssache an den Gerichtshof gestellt, in dessen Sprengel die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Sinne dieses Antrages hob das Prozeßgericht erster Instanz die rekursgerichtliche Klagszurückweisung auf und überwies die Rechtssache an den von der Klägerin bezeichneten Gerichtshof. Dieser Überweisungsbeschluß wurde beiden Parteienvertretern am 10. August 1989 zugestellt. Er blieb unangefochten. Noch vor der Zustellung des Überweisungsbeschlusses brachte die Klägerin gegen die abändernde Rekursentscheidung einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede gerichteten Abänderungsantrag ein.

Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an, wies aber in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die inzwischen erfolgte Prozeßüberweisung hin.

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionsrekurs wurde durch den formell in Rechtskraft erwachsenen Prozeßüberweisungsbeschluß, mit dem die zweitinstanzliche Klagszurückweisung aufgehoben wurde, der Anfechtungsgegenstand entzogen. In der Hauptsache ist das Rechtsmittel damit gegenstandslos.

Die verbliebene Kostenentscheidung allein ist kein tauglicher Gegenstand eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof. Das Interesse an ihrer Beseitigung vermag für sich allein die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung nicht aufrechtzuerhalten (vgl. EvBl 1988/100 ua).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Die Beklagte hat auf die der Zurückweisung zugrundeliegenden Umstände hingewiesen, ihr gebührt daher Ersatz für ihre Revisionsrekursbeantwortung (§§ 41, 50 ZPO).

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