OGH 9ObA254/89 (9ObA255/89, 9ObA256/89)

OGH9ObA254/89 (9ObA255/89, 9ObA256/89)27.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1./Alfred B***, Sänger, Augsburg, Obere Osterfeldstraße 47, BRD, 2./Claudia H***, Schauspielerin, München, Briennerstraße 50, BRD, 3./Hubert H***, Sänger, Wien 18., Weimarerstraße 24, alle vertreten durch Dr. Heinrich E***, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei L*** O***, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Helmut Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz wegen zu 1./ 34.043,83 S sA, zu 2./ 41.862 S sA, zu 3./ 56.787,50 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 1989, GZ 12 Ra 40-42/89-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. November 1988, GZ 13 Cga 177/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Der Kollektivvertrag für Bundesländertheater geht davon aus, daß das Ansuchen des Dienstnehmers um Verlängerung des befristeten Dienstvertrages ohnehin die Regel sein wird und daher entfallen kann, daß vielmehr bei einem Stillschweigen des Dienstnehmers davon ausgegangen werden kann, daß er eine Verlängerung des Vertrages wünscht. Dem Unternehmer wird es auferlegt, sich bis 31. Jänner zu äußern, wenn er eine Verlängerung des Vertrages ablehnt. Dem Dienstnehmer bleibt es schließlich überlassen, bis zum 15. Feber schriftlich zu erklären, daß er mit einer Verlängerung des Dienstvertrages nicht einverstanden ist. Auch § 32 Abs 2 des Kollektivvertrages geht daher von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Die Rechtsnatur des in Frage stehenden Vertrages als die eines befristeten Dienstvertrages erfährt dadurch keine Änderung. In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstnehmers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrages, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Dies bringt § 37 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 3 letzter Satz KV klar zum Ausdruck, wo ausdrücklich ausgesprochen wird, daß die Nichtverlängerungserklärung keine Kündigung im Sinn der allgemeinen Rechtsgrundsätze ist. Dieser Bestimmung kommt kein eigener Normcharakter zu, weil sich die Rechtslage im Fall der Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung unabhängig von dieser Bestimmung in gleicher Weise aus den oben bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages und des Schauspielergesetzes ergibt. Da es sich um befristete Dienstverträge handelt, verbietet sich auch eine Analogie zu § 23 Abs 7 AngG, der sich nur auf Fälle bezieht, in denen ein Dienstverhältnis nicht durch Ablauf einer vereinbarten Befristung endet.

Abgesehen davon, daß die in der autonomen Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien begründete Abweichung von Bestimmungen verschiedener Kollektivverträge die ein Instrument des Privatrechts sind, keine Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgebotes begründet, - die Frage, ob dieses Gebot die Kollektivvertragsparteien überhaupt bindet, kann daher hier dahingestellt bleiben - trägt im vorliegenden Fall der Kollektivvertrag der Eigenart des Bühnendienstvertrages Rechnung, der nach den Bestimmungen des Schauspielergesetzes grundsätzlich befristet ist, sodaß ein Vergleich mit anderen Kollektivverträgen, die Berufsgruppen betreffen, für die derartige Regelungen nicht gelten, verfehlt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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