Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Kollektivvertrag für Bundesländertheater geht davon aus, daß das Ansuchen des Dienstnehmers um Verlängerung des befristeten Dienstvertrages ohnehin die Regel sein wird und daher entfallen kann, daß vielmehr bei einem Stillschweigen des Dienstnehmers davon ausgegangen werden kann, daß er eine Verlängerung des Vertrages wünscht. Dem Unternehmer wird es auferlegt, sich bis 31. Jänner zu äußern, wenn er eine Verlängerung des Vertrages ablehnt. Dem Dienstnehmer bleibt es schließlich überlassen, bis zum 15. Feber schriftlich zu erklären, daß er mit einer Verlängerung des Dienstvertrages nicht einverstanden ist. Auch § 32 Abs 2 des Kollektivvertrages geht daher von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Die Rechtsnatur des in Frage stehenden Vertrages als die eines befristeten Dienstvertrages erfährt dadurch keine Änderung. In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstnehmers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrages, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Dies bringt § 37 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 3 letzter Satz KV klar zum Ausdruck, wo ausdrücklich ausgesprochen wird, daß die Nichtverlängerungserklärung keine Kündigung im Sinn der allgemeinen Rechtsgrundsätze ist. Dieser Bestimmung kommt kein eigener Normcharakter zu, weil sich die Rechtslage im Fall der Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung unabhängig von dieser Bestimmung in gleicher Weise aus den oben bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages und des Schauspielergesetzes ergibt. Da es sich um befristete Dienstverträge handelt, verbietet sich auch eine Analogie zu § 23 Abs 7 AngG, der sich nur auf Fälle bezieht, in denen ein Dienstverhältnis nicht durch Ablauf einer vereinbarten Befristung endet.
Abgesehen davon, daß die in der autonomen Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien begründete Abweichung von Bestimmungen verschiedener Kollektivverträge die ein Instrument des Privatrechts sind, keine Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgebotes begründet, - die Frage, ob dieses Gebot die Kollektivvertragsparteien überhaupt bindet, kann daher hier dahingestellt bleiben - trägt im vorliegenden Fall der Kollektivvertrag der Eigenart des Bühnendienstvertrages Rechnung, der nach den Bestimmungen des Schauspielergesetzes grundsätzlich befristet ist, sodaß ein Vergleich mit anderen Kollektivverträgen, die Berufsgruppen betreffen, für die derartige Regelungen nicht gelten, verfehlt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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