Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Die Beweisergebnisse bieten keinen Hinweis darauf, daß die Revisionswerberin ihren Alkohol- und Medikamentenmißbrauch nicht - wenn auch mit zumutbaren großen Anstrengungen - beherrschen könne oder daß es ihr nicht möglich wäre, ihr seit Kindheit bestehendes Anfallsleiden entsprechend behandeln zu lassen (siehe diesbezüglich zB SSV-NF 2/33 = JBl 1988, 601). Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin bei entsprechendem Verhalten durch die fallweisen (zu deren Häufigkeit siehe auch Gutachten ON 13 im Vorakt 10 C 61/83!) epileptischen Anfälle nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wird. Hinsichtlich der Arbeitsmarktverhältnisse geht die Revision nicht von den Feststellungen aus. Ob die Revisionswerberin in den ihr zumutbaren Verweisungsberufen tatsächlich eine offene Stelle finden wird, ist für die Beurteilung ihrer Invalidität nicht entscheidend (SSV-NF 1/23 und 68 uva).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26 und 27).
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