Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.634,24 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 439,04 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 25.Jänner 1971 bei der beklagten Partei als Fassader beschäftigt. Er setzte seinen PKW vereinbarungsgemäß jährlich 20.000 km für die beklagte Partei gegen Ersatz des amtlichen Kilometergeldes ein. Am 22.August 1984 verschuldete der Kläger auf der Fahrt von einer Baustelle in das Werk der beklagten Partei einen Verkehrsunfall durch Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht, wobei an seinem PKW ein Schaden entstand, dessen Behebung 34.000,80 S erforderte. Der Kläger verlangte sodann vom Geschäftsführer der beklagten Partei den Ersatz dieses Schadens. Dieser lehnte eine Ersatzleistung ab, weil er das Ergebnis des vom Kläger gegen seinen Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer angestrengten Schadenersatzprozesses abwarten wollte. Dieser Prozeß wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. März 1987 dahin entschieden, daß der Kläger bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei und ihn das Alleinverschulden am Unfall treffe. Dieses Urteil wurde dem Kläger zu Handen seines Rechtsanwaltes am 27.März 1987 zugestellt. Im Juli 1987 machte der Kläger gegenüber dem Verkaufsleiter der beklagten Partei neuerlich seinen Ersatzanspruch geltend. Dieser lehnte nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der beklagten Partei ca. zwei Tage später eine Ersatzleistung ab. Die vorliegende Klage langte am 1.September 1987 bei Gericht ein.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei gemäß § 1014 ABGB unter Berücksichtigung einer Minderung analog § 2 DHG einen Betrag von 20.000 S sA. Der Verjährungseinwand sei im Hinblick auf die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen unberechtigt. Überdies habe der Kläger die Höhe des Schadens erst aus dem Kostenvoranschlag vom 12.September 1984 ersehen können.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß der Schadenersatzanspruch verjährt sei. Im übrigen sei die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bei auffallender Sorglosigkeit des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 11.333,60 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß das Verhalten des Klägers als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren sei; im Hinblick auf das hohe Unfallrisiko sei dem Kläger aber von seinem Arbeitgeber ein Drittel des erlittenen Schadens zu ersetzen. Den Eintritt der Verjährung verneinte es ohne Begründung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß bei dem gravierenden Fehlverhalten des Klägers - Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht nach viermaligem Grünblinken und einer Gelbphase von vier Sekunden - eine Risikohaftung der beklagten Partei gemäß § 1014 ABGB iVm § 2 DHG zu verneinen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 1486 Z 5 ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgeltes und Auslagenersatzes. Wie Oberhofer in "Präklusion und Verjährung im Haftungsrecht der wirtschaftlich Unselbständigen" ZAS 1989, 45 ff (insbesondere 48 und 54) überzeugend darlegt, ist der zweite Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung (Auslagenersatz) auf Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB analog anzuwenden, da der Gesetzgeber bei Regelung des Verjährungstatbestandes nach § 1486 Z 5 ABGB derartige Ansprüche wohl nicht bedacht hat und eine am Zweck dieser Bestimmung orientierte Auslegung zum Ergebnis führt, daß der Gesetzgeber Geldansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Forderungen des täglichen Lebens der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterwerfen wollte. Diese Verjährungsfrist begann hier analog § 1489 ABGB mit der Kenntnis vom Schadenseintritt und damit im Zeitpunkt des Unfalles am 22.August 1984. Die Kenntnis der Schadenshöhe ist hingegen nicht Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist (vgl. SZ 47/104; SZ 50/34 sowie SZ 56/76). Der für eine Hemmung der Verjährungsfrist behauptungs- und beweispflichtige Kläger hat eingewendet, er habe seinen Schaden gegenüber der beklagten Partei mehrmals rechtzeitig geltend gemacht, man habe ihm aber erklärt, den Ausgang des anhängigen Schadenersatzprozesses abwarten zu wollen und erst nach Abschluß dieses Verfahrens darüber zu verhandeln. Infolge dieser außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen komme eine Verjährung nicht in Betracht. Nun ist dem Revisionswerber zwar zuzubilligen, daß Vergleichsverhandlungen den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen und den im Gesetz ausdrücklich genannten Hemmungsgründen gleichzuhalten sind (siehe SZ 38/72 ua); die vom Kläger behaupteten und von den Vorinstanzen festgestellten Gespräche zwischen den Parteien können aber mangels konkreter wechselseitiger Vergleichsvorschläge nicht als Vergleichsverhandlungen qualifiziert werden. Die beklagte Partei hat den Kläger lediglich ersucht, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche bis zum Abschluß des Schadenersatzprozesses gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer zuzuwarten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 502/86 ausgesprochen hat, verstößt es gegen die guten Sitten, wenn aus einem auch im eigenen Interesse gelegenen Zuwarten des Gegners mit kostenintensiver Prozeßführung bis zur Beendigung eines präjudiziellen Rechtsstreites die Verjährung des Anspruches abgeleitet wird. Im vorliegenden Fall, in dem das Zuwarten sogar über ausdrückliches Ersuchen der beklagten Partei erfolgte, war daher für die Dauer des Schadenersatzprozesses gegen den Unfallgegner des Klägers und dessen Haftpflichtversicherer der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, sofern die Klage unverzüglich, dh innerhalb angemessener Frist nach Abschluß des Prozesses eingebracht worden wäre. Zieht man in Betracht, daß der Vorprozeß am 27. März 1987 (Zustellung des Berufungsurteils an den Rechtsvertreter des Klägers) rechtskräftig abgeschlossen wurde, dann hat der Kläger, der seine Ansprüche erstmals wieder im Juli 1987 außergerichtlich geltend machte, die Klage nicht ohne unnötige Verzögerung in angemessener Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes eingebracht (vgl. WBl. 1987, 94) - die Klagsführung erfolgte am 1.September 1987 und damit mehr als fünf Monate nach Abschluß des Vorprozesses -, zumal die beklagte Partei auf die außergerichtliche Geltendmachung unverzüglich mit Ablehnung reagierte und daher nicht zur Verzögerung der Klagsführung beitrug.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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