Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil die allein aufgeworfene Rechtsfrage, auf deren Behandlung der Oberste Gerichtshof bei der ersten Zulässigkeitsprüfung im Sinne des § 508a Abs 2 ZPO beschränkt ist (3 Ob 1511/84, 8 Ob 1001/84, 1 Ob 511/88), nämlich die der Abgrenzung des Lohnfuhrwerkers vom Frachtführer, von den Vorinstanzen im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (HS X/XI - 29; EvBl 1984/13; SZ 13/106 und 23/292; EvBl 1982/62; 5 Ob 679/81 lt ZVR 1986/7) beantwortet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen übernahm die beklagte Partei einen Transportauftrag, schuldete also die Verbringung der - wenn
auch in einem schon zollamtlich plombierten Auflieger des Hauptfrachtführers verladenen - Ware an einen anderen Ort und nicht bloß
die Bereitstellung von (Zug-)Fahrzeug und Fahrer zur beliebigen Verwendung durch ihren Vertragspartner. Die grenzüberschreitende Beförderung der Ware erfolgte mittels eines in Art 1 Z 2 CMR genannten Fahrzeuges, wobei es nicht wesentlich ist, daß Zugfahrzeug und Auflieger des ein Sattelkraftfahrzeug bildenden Gefährtes im Eigentum verschiedener Rechtssubjekte standen und die Beladung des Aufliegers nicht von der beklagten Partei erfolgte.
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