Spruch:
Es wird festgestellt, daß die Vertragsbediensteten, die sich gemäß § 4 Abs.1 ÄrtzeG in der Ausbildung zum praktischen Arzt befinden, für die Dauer der Ausbildung ab 1.Juli 1987 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß gemäß § 164 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes haben.
Hingegen werden die Anträge, festzustellen
"I. die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte haben für die Zeit bis zum 30.6.1987 Anspruch auf Monatsentgelt gemäß § 11 VBG 1948 unter Errechnung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 26 leg.cit. und allfälliger Kürzung gemäß § 21 leg.cit. bei Nichterreichen der 40-Stundenwoche, in eventu:
den der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Turnusärzten gebührt ein Monatsentgelt von 75 % des jeweiligen Gehaltsansatzes I/a/1 des VBG 1948 für eine Dienstleistung von 30 Stunden pro Woche und aliquote Mehrentlohnung für eine darüber hinausgehende Dienstleistung bis einschließlich der 40.Stunde pro Woche.
II. Die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte haben für die Zeit bis zum 30.Juni 1987 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20 b GG 1956.
III. Die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Turnusärzte haben bis 30.6.1987 Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage gemäß § 22 Abs.2 VBG 1948.
IV. Die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Turnusärzte haben bis 30.6.1987 Anspruch auf Personalzulage in jener Höhe, die den übrigen Kärntner Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a des VBG 1948 bezahlt wurde, sowie ab 1.7.1987 Anspruch auf Personalzulage gemäß § 42 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, werden
a b g e w i e s e n .
Text
Begründung
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs.2 ArbVG, der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechtes eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG. Der Antragsteller behauptet zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Anträge folgenden Sachverhalt:
Der Antragsgegner stellt seit dem 14.Oktober 1985 Turnusärzte ausschließlich unter Verwendung eines als Ausbildungsvertrag bezeichneten Vertragsmusters (Beilage A) an, in dem es unter anderem heißt:
"......
§ 3
Das Land Kärnten verpflichtet sich, dem Turnusarzt ein Entgelt nach § 14 der Ausbildungsordnung 1985 für Turnusärzte der Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, das entspricht....zu gewähren.
Ein Anspruch auf sonstige Vergütungen besteht nur nach Maßgabe der §§ 14-26 der zitierten Ausbildungsordnung.
.....
§ 5
Im übrigen gelten als Vertragsinhalt die jeweils in Kraft stehenden Bestimmungen der Ausbildungsordnung 1985 für Turnusärzte der Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des Zivilrechtes widersprechen.
....."
Die Ausbildungsordnung 1985 (Urfassung Beilage B, in der Folge geringfügig modifiziert wie Beilage C) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"......
§ 5
Interessenvertretung
Zur Vertretung der Interessen der Turnusärzte gegenüber dem Dienstgeber sind die im Arbeitsverfassungsgesetz 1947, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Organe (Betriebsrat) berufen.
.....
§ 13
Dienstplan
(I) Die Einteilung des Turnusarztes zum ärztlichen Dienst
erfolgt im Rahmen eines Dienstplanes, der vom Abteilungsvorstand für einen Monat im vorhinein zu erstellen und vom medizinischen Direktor, nach Herstellen des Einvernehmens mit dem Betriebsrat, zu genehmigen ist.
(II) Der Turnusarzt hat die im Dienstplan vorgeschriebenen
Stunden einzuhalten, wenn er nicht hievon befreit, enthoben
oder gerechtfertigt abwesend ist.
......
§ 14
Entgelt, Erschwernisabgeltung
(I) Turnusärzte haben, unabhängig vom Ausbildungsstand,
Anspruch auf ein Entgelt, das 75 v.H. des Monatsentgeltes
eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I,
Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 1, entspricht.
(II) Unter Monatsentgelt sind die im § 11 Abs.1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Beträge zu
verstehen.
......
§ 29
Ausbildung
(I) Der Turnusarzt hat das Recht, so verwendet zu werden, daß
seine Ausbildung, soweit es die ärztliche Versorgung der Patienten und die Organisation des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt ermöglichen, gemäß den Bestimmungen der Ärzte Ausbildungsordnung 1974, in der jeweils geltenden Fassung, fristgerecht abgeschlossen wird. Es ist nach Tunlichkeit vorzusorgen, daß durch eine Versetzung der Ausbildungsgang nicht beeinträchtigt wird.
(II) Die tägliche Dienstzeit der Turnusärzte an den jeweiligen
Abteilungen und die Anzahl der pro Krankenabteilung (Institut) höchstzulässigen Turnusarztstellen richtet sich nach den mit dem Zentralbetriebsrat der Kärntner Landes-Krankenanstalten abgeschlossenen Vereinbarungen (siehe Anlage III).
....."
Während der dieser Neuregelung vorangegangenen intensiven und langanhaltenden öffentlichen Diskussion wurde "seitens des Landeshauptmannes von Kärnten und seitens des zuständigen Landesrates" wiederholt erklärt, Inhalt der Neuregelung werde es sein, daß die Bezüge der Turnusärzte um ein Drittel (gemeint wurde offenbar ein Viertel) gekürzt würden, um ein Drittel mehr Turnusärzte einstellen zu können. Auf einer vor dem 14.Oktober 1985 abgehaltenen Versammlung von etwa 100 Turnusarztbewerbern informierte der Zentralsbetriebsrat der Beschäftigten der Kärntner Landes-Krankenanstalten über dieses neue Postenbeschaffungsmodell, wobei zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Vermehrung der Zahl der Turnusärzte und der Verminderung der Bezüge natürlich eine entsprechend reduzierte Arbeitszeit gegenüberstünde. Dieser Darstellung wurde seitens der Vertreter des Landes Kärnten in der Folge zumindest bis zum 17.Dezember 1986 nicht widersprochen. Die Dienstzeit der Turnusärzte gliedert sich in einen Hauptdienst, währenddessen grundsätzlich alle Turnusärzte anwesend sein müssen (soweit sie nicht Zeitausgleich in Anspruch nehmen) sowie zusätzliche Nachmittags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste. Der Hauptdienst umfaßt im Durchschnitt der 3-jährigen Ausbildungsdauer 30 Wochenstunden. Während der ersten Monate nach der Neuregelung wurde an mehreren Kärntner Landeskrankenhäusern den Turnusärzten, wenn sie über den Hauptdienst hinaus Dienste geleistet hatten, dafür Zeitausgleich gewährt. Erst mit Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 17.Dezember 1986 wurde angeordnet, daß die auch sonst gültigen Dienstzeitvereinbarungen ("Dienststellenvereinbarung") uneingeschränkt auf die neuen Turnusärzte anzuwenden seien und als "Richtschnur" für deren Arbeitszeit die 40-Stundenwoche gelte. Die im § 29 Abs.2 Ausbildungsordnung 1985 vorgesehene Festsetzung der Dienstzeit der Turnusärzte durch eine mit dem Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten abzuschließende Vereinbarung ("Anlage III" zur Ausbildungsordnung 1985) kam nie zustande, weil sich die Kärntner Landesregierung weigerte, auf der 30-Stundenwoche basierende Vereinbarungen abzuschließen. Für den praktischen Dienstbetrieb wurden daher weiterhin die alten vorhandenen Dienststellenvereinbarungen verwendet, die jedoch darauf basierten, daß durch eine Dienstordnung 1962 die wöchentliche Arbeitszeit (mit 38 - 40 Stunden, je nach der Art des Dienstes) festgelegt worden war. In diesen Dienststellenvereinbarungen war lediglich die Zeit des Hauptdienstes fixiert und festgelegt, wiviele Ärzte zu den übrigen Zeiten anwesend zu sein hätten. Nach der bis zum 31.Dezember 1987 herrschenden Praxis der Kärntner Ärztekammer wurden die Turnuszeiten für die Eintragung in die Ärzteliste ohne Überprüfung der wöchentlichen Dienstzeiten angerechnet. Gängige Auffassung war, daß eine Dienstzeit von 30 Stunden pro Woche jedenfalls ausreiche. Sämtliche Vertragsbedienstete des Landes Kärnten erhalten seit jeher bei Erfüllung der Voraussetzung des § 20 b GehaltsG 1956 (iVm § 22 Abs.1 VBG 1948) einen Fahrtkostenzuschuß. Lediglich den Turnusärzten, die seit dem 14.Oktober 1985 aufgenommen wurden, wird dieser Fahrtkostenzuschuß verweigert. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwaltungsdienstzulage (gemäß § 22 Abs.2 VBG 1948) und der Personalzulage, welche bereits vor der gesetzlichen Verankerung aufgrund von Landesregierungsbeschlüssen allen Vertragsbediensteten bezahlt wurden.
In rechtlicher Hinsicht führte der Antragsteller folgendes aus:
Das gesamte vom Antragsgegner aufgesetzte Vertragswerk - die Ausbildungsordnung 1985 sei als Vertragsschablone
anzusehen - enthalte keine Festsetzung der Arbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz finde keine Anwendung. Die Turnusärzte müßten daher hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Arbeitszeit von jenen Informationen ausgehen, die ihnen im Rahmen der vor Vertragsabschluß geführten öffentlichen Diskussion zugänglich gewesen seien. Dabei habe es sich um Erklärungen des Landeshauptmannes und des zuständigen Landesrates und damit der zur Vertretung des Landes gegenüber den zukünftigen Arbeitnehmern berufenen Personen gehandelt. Zweck der Neuregelung sei es gewesen, durch gehaltsmäßige Schlechterstellung der neu eintretenden Turnusärzte ein Drittel mehr Ausbildungsplätze zu schaffen und so die Wartezeit der Turnusarztbewerber abzukürzen. Ein Turnusarztbewerber habe aber davon ausgehen müssen, daß sich die vorhandene Arbeit durch die Einstellung von mehr Turnusärzten nicht vermehren werde. Die mögliche Intensivierung der Betreuung habe keinesfalls ein Drittel mehr Arbeit schaffen können. Somit habe sich zwingend der - von Vertretern des Zentralbetriebsrates auch ausgesprochene - Schluß ergeben, daß der Vermehrung der Turnusärzte eine analoge Verkürzung der Arbeitszeit jedes einzelnen Arztes zugrunde liege. Diese Annahme sei durch die dienstliche Praxis der ersten Wochen noch weiter verfestigt worden. Der einzig konkret festgelegte Dienst sei der Hauptdienst gewesen. Es sei bekannt gewesen, daß dieser Hauptdienst im Durchschnitt der 3-jährigen Ausbildungszeit 30 Wochenstunden umfaßt habe. Für über den Hauptdienst hinausgehende Dienstleistungen sei jeweils Zeitausgleich gewährt worden. Schließlich sei nach der damaligen Praxis der Kärntner Ärztekammer nicht überprüft worden, wie lange die Turnusärzte tatsächlich wöchentlich Dienst machten; im Ärztegesetz sei bis zum 31.Dezember 1987 keine wöchentliche Mindestdienstzeit als Voraussetzung für die Anrechnung der Turnusausbildung vorgesehen gewesen. Damit sei zumindest konkludent in Ergänzung des schriftlichen Vertrages vereinbart worden, daß im 3-jährigen Durchschnitt 30 Stunden pro Woche Dienst zu leisten seien. Von dieser Vereinbarung habe der Antragsgegner nicht einseitig abgehen können. Die Anordnung einer Dienstzeit von 40 Stunden pro Woche mit Schreiben vom 17.Dezember 1986 sei als Weisung des Arbeitgebers befolgt worden, die Mehrarbeit sei aber bis zur üblichen Belastungsgrenze von 40 Stunden wöchentlich durch eine aliquot erhöhte Bezahlung abzugelten.
Folge man aber nicht der Auffassung, eine Dienstzeit von 30 Stunden pro Woche sei vereinbart worden, liege bezüglich der zu leistenden Arbeitszeit und damit auch bezüglich der Höhe des Entgelts Dissens vor. Angemessenes Entgelt seien die Bezugsansätze des VBG 1948, die - wie sich aus den einzelnen Landesvertragsbedienstetengesetzen ergebe - dort (im Gegensatz zum Bundes-VBG) auch für Turnusärzte Anwendung fänden. Demnach gebühre Turnusärzten grundsätzlich ein Gehalt entsprechend der Entlohnungsgruppe a des Schemas I des VBG 1948, wobei die Lohnstufe entsprechend dem individuell zu errechnenden Vorrückungsstichtag festzusetzen sei. Ginge man schließlich weder von einer Vereinbarung der 30 Stundenwoche noch von einem Dissens bezüglich der Arbeitszeit aus, müsse die Unklarheit bezüglich der Arbeitszeit gemäß § 915 ABGB zu Lasten des Antragsgegners ausgelegt werden.
Für die Zeit bis 30.Juni 1987 gebührten den Turnusärzten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende, allen übrigen Vertragsbediensteten des Landes Kärnten gewährte Zulagen bzw. Zuschüsse: Fahrtkostenzuschuß, Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage.
Für den Zeitraum ab 1.Juli 1987 gebühre der Fahrtkostenzuschuß gemäß § 43 Abs.1 des Kärntner Landes-VBG, LGBl. 19/1988 iVm § 164 des Kärntner DienstrechtsG, LGBl.14/1985, sowie die Personalzulage gemäß § 42 des Kärntner Landes-VBG. Zwar gebühre nach Abs.2 dieser Bestimmung keine Personalzulage für Zeiträume, in denen das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen sei, doch beziehe sich diese Bestimmung erkennbar lediglich auf kurze Erprobungszeiträume zu Beginn des Dienstverhältnisses. Wollte man dieser Auslegung nicht folgen, sei diese Bestimmung als gleichheitswidrig anzusehen, weil es keinen sachlichen Grund gebe, befristete Dienstverhältnisse unterschiedslos vom Anspruch auf Personalzulage auszunehmen; es werde daher angeregt, die Aufhebung des § 42 Abs.2 des Kärntner LVBG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Der Antragsgegner, dem der Antrag am 10.Oktober 1988 mit dem Auftrag zur Stellungnahme binnen 4 Wochen zugestellt wurde, hat keine Äußerung erstattet.
Der Antrag ist nur teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat dazu folgendes erwogen:
I. Zur Antragslegitimation:
Der Antrag fällt in den Wirkungsbereich des Antragstellers (§ 54 Abs.2 ASGG). Dieses Tatbestandsmerkmal ist - so wie im § 54 Abs.1 ASGG - im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen (vgl 527 BlgNR 16.GP 8). Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nichtkollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (§ 12 ArbVG, RdW 1986,53). II. Zu den Ansprüchen des Feststellungsantrages I., III. sowie (für den Zeitraum bis zum 30.Juni 1987) II. und IV.:
Gemäß § 2 Abs.1 AngG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nichtkaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der in Z 1 - 9 leg cit bezeichneten Art angestellt sind (die weitere Voraussetzung einer gewissen Mindestarbeitszeit ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos). Zu den gemäß § 2 Abs.1 AngG erfaßten Personen gehören gemäß Z 8 die bei Ärzten, Zahntechnikern und in Privatheil- und -pflegeanstalten angestellte Personen. Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 und 2 AngG bezeichneten Art von.... einem Lande... betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nichtkaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (§ 3 AngG).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung ArbSlg.5761 die Rechtsansicht vertreten, daß das Dienstverhältnis einer in einem öffentlichen Krankenhaus einer Gebietskörperschaft aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung höherer, nichtkaufmännischer Dienste angestellten (dort: Krankenschwester) nicht dem Angestelltengesetz unterliegt. Von dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof jedoch in der Entscheidung Arb.9489 unter Berufung auf Martinek-Schwarz, AngG3 86 ff und Lehnhoff, AngG 41, mit der Begründung abgegangen, daß sich der Gegensatz zwischen "privaten" und "öffentlichen" Heil- und Pflegeanstalten nach der Systematik des Angestelltengesetzes ausschließlich auf die Person des Arbeitgebers beziehe und die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes kein die unterschiedliche Behandlung von Dienstnehmern in Krankenanstalten rechtfertigendes Kriterium sei (siehe nunmehr Martinek-Schwarz AngG6 100; zustimmend auch Schrammel, Rechtsprobleme des Turnusarztverhältnisses, ZAS 1982, 203 !205 ). Das Krankenhauspersonal der Landeskrankenanstalten des Landes Kärnten fiel daher (bis zum Inkrafttreten des Kärntner LVBG) unter das Angestelltengesetz, soweit die Dienstverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs.1 AngG (Verrichtung von Kanzleiarbeiten oder höheren, nicht kaufmännischen Diensten; Mindestarbeitszeit) vorlagen (siehe auch Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand ZAS 1988, 187 !193 ). Dies gilt auch für die Turnusärzte, also die gemäß § 2 Abs.3 ÄrzteG 1984 in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte, die lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt sind. Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen nach einheitlicher Ansicht des Schrifttums (Stellamor Ärztegesetz 274 f, Strobl Ärztegesetz 167; vgl. auch Aigner-List, Ärztegesetz 1984, 18 FN 1) dem Angestelltengesetz. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienst-(Arbeits-)verhältnis zu qualifizieren ist (Strobl aaO 167, Stellamor aaO 275). Ärzte leisten auch dann höhere Dienste im Sinn des Angestelltengesetzes, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen. Wer, wie ein Turnusarzt, seine Tätigkeit bereits mit einem Hochschulfachwissen ausgestattet beginnt, leistet jedenfalls höhere Dienste im Sinn des Angestelltengesetzes, mag auch in dem zwischen ihm und der Krankenanstalt begründeten Rechtsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen (Schrammel, ZAS 1982, 205). Vergleichsweise sei auf die Tätigkeit der Rechtsanwaltsanwärter verwiesen, die ebenfalls unter das Angestelltengesetz fallen (Martinek-Schwarz aaO 96).
Die Regelung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen in den von einem Lande betriebenen Unternehmungen durch das Angestelltengesetz als Bundesgesetz entsprach der Verfassungsrechtslage (Art.10 Abs.1 Z 6 und 11, Art 21 Abs.1 B-VG aF vor dem Inkrafttreten der B-VG Nov 1974 BGBl Nr 444). Seither obliegt den Ländern gemäß Art.21 Abs.1 B-VG (neu) die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wobei nicht mehr unterschieden wird, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht. Gemäß Art.21 Abs.2 B-VG dürfen in dem nach Abs.1 auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen nur Regelungen über die Begründung und Aufhebung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. In diesem Rahmen ist eine Bundeskompetenz nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind (Martinek-Schwarz AngG6 105; vgl. auch Schrammel ZAS 1982, 205 f). Art XI Abs.2 der B-VG Nov 1974 sieht allerdings vor, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (1.1.1975) bestehende bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die nunmehr in die Zuständigkeit der Länder fallen, solange als Bundesgesetze in Kraft bleiben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben (ebenso Art.III B-VG Nov 1981, 350; dazu 9 Ob A 90/87). Da das Land Kärnten erst mit dem am 1.7.1987 in Kraft getretenen Gesetz vom 18.12.1986 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, LGBl.19/1988, von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art.21 B-VG Gebrauch gemacht hat, war das Angestelltengesetz auf die oben genannte Dienstnehmergruppe bis zum Ablauf des 30.6.1987 anwendbar. Soweit der Antragsgegner mit seinen bis 30.Juni 1987 dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmern die Anwendung des VBG 1948 vereinbarte, war es nur als lex contractus anzusehen; der Antragsgegner war aber nicht gehalten, das VBG 1948 undifferenziert auf alle Arbeitnehmer anzuwenden, sondern konnte in Fällen, in denen dies sachlich gerechtfertigt war, auch Abweichendes vereinbaren. Eine derartige Differenzierung erscheint gerade bezüglich der in den Landesdienst aufgenommenen Turnusärzte gerechtfertigt, steht doch dort im Gegensatz zum üblichen Arbeitsverhältnis nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Interesse des Arbeitgebers, sondern die den Arbeitnehmer zur selbständigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt gemäß § 3 Abs 3 ÄrzteG berechtigende 3-jährige praktische Ausbildung im Vordergrund. Bei derartigen Arbeitsverhältnissen, bei denen dem Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Arbeitnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderen Gesichtspunkten festzusetzen als bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die Arbeitsleistung vor allem im Interesse des Arbeitgebers erbracht wird. Der Antragsgegner verstieß daher nicht durch willkürliche Schlechterstellung der Turnusärzte gegen das Gleichbehandlungsgebot, soweit er den Entgeltanspruch - abweichend von der Gehaltsregelung für die übrigen Vertragsbediensteten - abschließend in der Ausbildungsordnung regelte und bei der Festsetzung des Entgeltes den vor allem im Interesse der Arbeitnehmer liegenden Ausbildungszweck des Arbeitsverhältnisses berücksichtigte (vgl. zur Gleichbehandlungspflicht Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 239 ff !242 ; Mayer-Maly Österreichisches Arbeitsrecht I, 143 ff !145 ). Im Hinblick auf das erhebliche Eigeninteresse dieser Arbeitnehmergruppe an der Ausbildung war der Antragsteller daher auch aus der Sicht des Gleichbehandlungsgebotes nicht verpflichtet, ihnen sämtliche den übrigen Vertragsbediensteten gewährten Zulagen (Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage) und Vergütungen (Fahrtkostenzuschuß) zu leisten.
Auch was die vereinbarte Dienstzeit betrifft, vermag die Argumentation des Antragstellers nicht zu überzeugen. Selbst wenn man die öffentlichen Erklärungen des Landeshauptmannes und des zuständigen Landesrates dem Antragsgegner zurechnet, kann daraus, daß ab 14.Oktober 1985 um ein Drittel mehr Turnusärzte mit um ein Viertel reduzierten Bezügen aufgenommen werden sollten, entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf eine Absicht des Antragsgegners geschlossen werden, die wöchentliche Arbeitszeit des einzelnen Turnusarztes entsprechend um ein Viertel zu reduzieren; diesen Erklärungen kann nur die Absicht des Antragsgegners entnommen werden, vor allem im Interesse der auf einen Turnusplatz wartenden Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze für Ärzte ohne Erhöhung des Gehaltsaufwandes zu vermehren. Die Erklärungen des Zentralbetriebsrates hingegen können keinesfalls dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers zugerechnet werden (vgl. JBl.1989, 195). Auch aus dem Verhalten einzelner Landeskrankenhausverwaltungen (in den ersten Monaten nach der Neuregelung), den Turnusärzten für die 30 Wochenstunden übersteigenden Dienstleistungen Zeitausgleich zu gewähren, kann schon im Hinblick auf die auf alle juristische Personen des öffentlichen Rechtes anzuwendende Bestimmung des § 867 ABGB (vgl. Rummel in Rummel ABGB § 867 Rz 1; Grillberger-Probst-Strasser, Privatrechtsgeschäfte der Gemeinde 20) ein den Antragsgegner bindendes Erklärungsverhalten nicht abgeleitet werden. Die konkludente Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden läßt sich daher aus dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt nicht erschließen. Da auch im schriftlichen Dienstvertrag eine bestimmte Arbeitszeit nicht festgelegt wurde und die im § 29 Abs.2 AusbildungsO vorgesehene Festsetzung der Dienstzeit der Turnusärzte durch eine mit dem Zentralbetriebsrat abzuschließende Vereinbarung nicht zustande kam, richtet sich der Umfang der Dienste gemäß § 1153 Satz 2 ABGB nach dem, was den Umständen nach angemessen ist. Hiebei ist - mangels kollektivvertraglicher Festlegung - , sofern nicht eine bloße Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, grundsätzlich die im Betrieb übliche Arbeitszeit als angemessene und übliche Arbeitszeit anzusehen (vgl. Grillberger, Arbeitszeitgesetz 39). Mit dem vereinbarten Entgelt war daher die an den Dienststellen übliche Arbeitszeit von 38 - 40 Stunden abgegolten. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man, wenn man vom VBG 1948 als der bis 30.Juni 1987 üblichen lex contractus für die Vertragsbediensteten des Antragsgegners ausgeht, da nach § 20 VBG iVm § 48 Abs.2 Beamtendienstrechtsgesetz die regelmäßige Wochendienstzeit mit 40 Stunden festgelegt ist.
III. Zu den Ansprüchen des Feststellungsantrages II und IV (für den Zeitraum ab 1.Juli 1987):
Da die Turnusärzte, wie zu Punkt 2 dargelegt, bis zum 30.Juni 1987 aufgrund der getroffenen Vereinbarungen keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß und Personalzulage hatten, und daher nur mehr die Frage zu klären ist, ob die Turnusärzte aufgrund der rückwirkend getroffenen gesetzlichen Regelung ab 1.Juli 1987 Anspruch auf diese ihnen bisher nicht zustehenden Leistungen haben, erübrigt es sich - anders als im Parallelverfahren 9 Ob A 517/88 - auf die Frage des Eingriffes in erworbene Rechte durch das rückwirkende Inkrafttreten des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes einzugehen.
Mit dem am 1.Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetz vom 18. Dezember 1986 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, LGBl.19/1988 in der Fassung der gleichfalls am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Novelle vom 1.Juli 1988, LGBl.58/1988, hat das Land Kärnten von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art.21 B-VG Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz wirkte mit seinen zwingenden Bestimmungen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse der Turnusärzte ein (ähnlich 9 Ob A 518/88 zur Rechtslage im Bundesland Steiermark bis zur Erlassung der Steiermärkischen LVBG-Nov 1984 LGBl Nr.34). Im § 29 Abs.6 und § 41 Abs.3 des Kärntner LVBG, LGBl.19/1988 idF LGBl.58/1988 wird bezüglich der gemäß § 1 LVBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommenen Turnusärzte folgendes bestimmt:
§ 29 Abs.6:
Abweichend von den Bestimmungen der Abs 1 und 2 gebührt jenen Vertragsbediensteten, die sich gemäß § 4 Abs.1 ÄrzteG 1984, BGBl Nr 373, in der geltenden Fassung, in der Ausbildung zum praktischen Arzt befinden, für die Dauer der Ausbildung ein Entgelt, das 75 v.H. des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe I, entspricht.
§ 41 Abs.3:
Abweichend von Abs.1 gebührt Vertragsbediensteten, die sich gemäß § 4 Abs.1 ÄrzteG 1984, BGBl Nr 373, in der geltenden Fassung, in der Ausbildung zum praktischen Arzt befinden, keine Verwaltungsdienstzulage.
Die Personalzulage ist im § 42 des Kärntner LVBG wie folgt
geregelt:
Personalzulage
(I) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II sowie den in Abschnitt V genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und Musikschulwerkes gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.
(II) Für Zeiträume, in denen das Dienstverhältnis auf bestimmte
Zeit abgeschlossen ist, gebührt keine Personalzulage, es sei denn, dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis ist eine Eignungsausbildung gemäß § 3 vorangegangen. ....
Bezüglich der Nebengebühren bestimmt § 43 Abs.1 Satz 1 des Kärntner LVBG, daß diesbezüglich die für die Landesbeamten jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß gelten. Zu den Nebengebühren zählt gemäß § 151 Abs.1 Z 12 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl.35/1985 idF LGBl.58/1986, 20/1988 und 19/1989, der in § 164 leg cit geregelte Fahrtkostenzuschuß. Auch wenn in der Bestimmung des § 42 Kärntner LVBG - anders als in § 41 Abs.3 bezüglich der Verwaltungszinszulage - keine ausdrückliche Ausnahmsbestimmung für die Turnusärzte getroffen wurde, haben die im Rahmen des Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit beschäftigten Turnusärzte zufolge der im Abs.2 dieser Bestimmung normierten generellen Ausnahme für Zeiträume, in denen das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, keinen Anspruch auf Personalzulage. Daß sich diese Regelung nur auf kurze Erprobungszeiträume zu Beginn des Dienstverhältnisses bezieht und demnach auf ein nach Ablauf der bestimmten Zeit endendes Dienstverhältnis nicht anwendbar sein soll, läßt sich dieser Regelung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entnehmen, ist es doch gerade typisch für ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, daß es nach Ablauf der bestimmten Zeit endet. Kommen nun durch die Anwendung dieser Bestimmung Turnusärzte anders als andere Landesbedienstete nicht in den Genuß der Personalzulage, bildet dies keinen tauglichen Anlaß für die Anfechtung dieser Bestimmung als gleichheitswidrig, weil - wie schon oben im Punkt II zum Gleichbehandlungsgebot dargelegt - der Ausbildungszweck des Dienstverhältnisses eine abweichende Entgeltregelung sachlich rechtfertigt.
Hingegen gebührt den Turnusärzten zufolge der Verweisung des § 43 Abs.1 Satz 1 des Kärntner LVBG ab 1.Juli 1987 der im § 164 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes geregelte Fahrtkostenzuschuß. Dem Feststellungsantrag war daher lediglich im Punkt II für den Zeitraum ab 1.Juli 1987 stattzugeben; im übrigen war er als unberechtigt abzuweisen.
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