Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei wiederholt in ihrer Revision nur die schon in der Berufung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 149 Abs. 7 GSVG angeordnete pauschalierte Einkommensermittlung nach Einheitswerten ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen ("fiktives Ausgedinge"). Auch der Oberste Gerichtshof teilt diese Bedenken aus den ausführlichen, schon vom Berufungsgericht dargelegten Gründen, auf die gemäß § 48 ASGG verwiesen wird, nicht. Da sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bewertung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.Februar 1969, Zl. B 171/68 zu der analogen Regelung des § 13 Abs. 5 des KOVG ausgeführt hat, daß die Annahme, wonach sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Größe der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht und es daher nicht unsachlich ist, bei der Pauschalierung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen (Teschner-Fürböck ASVG, 42. ErgLfg, S 1427). Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung für eine Vorgangsweise nach Art. 140 Abs. 1 B-VG. Da im übrigen die rechnerische Ermittlung des Einkommens unbekämpft geblieben ist, war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)