OGH 15Os57/89

OGH15Os57/891.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz B*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, 85 Z 1 und 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 11.März 1989, GZ 15 Vr 516/87-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch diese verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

Heinz B*** wurde mit dem bekämpften Urteil des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, 85 Z 1 und 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 13. Mai 1986 in Böhlerwerk den Helmut Z*** durch Versetzen eines Fußtrittes gegen das rechte Auge, wodurch der Genannte eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Netzhautabhebung und eine schwere Augapfelprellung mit Blutung unter die Netzhaut erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat für immer den Verlust des Sehvermögens am rechten Auge und für lange Zeit Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge hatte. Nach den wesentlichen Feststellungen des Schöffengerichtes waren Z*** und der Angeklagte in dessen Büro wegen eines

abgestellten Autowracks in eine Auseinandersetzung geraten. Z*** leistete einer Aufforderung, das Büro zu verlassen erst nach Androhung der Verständigung der Gendarmerie Folge, beschimpfte dabei aber den Angeklagten. Er erhielt daraufhin von diesem im Bürovorraum einen Schlag gegen den Körper sowie einen Tritt gegen das Gesäß, worauf sich letzterer in das Büro zurückbegab. Als Z*** den Bürovorraum in Richtung Stiegenhaus verlassend erneut schimpfte, erhielt er von dem ihm wieder von hinten nachfolgenden Angeklagten einen Fußtritt in die Nierengegend, was Z*** veranlaßte - bereits auf der zweiten und dritten abwärts führenden Stufe der Treppe stehend - sich nach rechts zu wenden und sich mit beiden Händen am Stiegengeländer festzuhalten. Unmittelbar darauf erhielt er vom Angeklagten einen Faustschlag ins Gesicht, durch welchen die Brillen des Angegriffenen etwa 3,5 m davonflogen. Sogleich danach trat der Angeklagte mit einem Fuß in Richtung des rechten Hüftbereichs Z***, dessen Sehvermögen wegen der fehlenden Brille (und einer ohnedies bereits bestehenden Erblindung des linken Auges) nun eingeschränkt war. Z*** versuchte die Wucht des Trittes durch Ergreifen des Fußes mit seiner rechten Hand abzufangen, was jedoch nicht gelang. Der Fußtritt traf von der Hand Z*** abgleitend diesen im Bereich des rechten Auges und im rechten Nasenbereich. Z*** erlitt durch den Tritt gegen das rechte Auge sofort Nasenbluten, eine Netzhautabhebung und eine schwere Augapfelprellung mit Blutung unter die Netzhaut. Trotz einer noch am selben Tag erfolgten Einlieferung in das Krankenhaus St. Pölten und einer operativen Versorgung des rechten Auges kam es zu einer beträchtlichen Sehverschlechterung, die zur Folge hatte, daß Z*** nunmehr praktisch blind ist und sich ohne fremde Hilfe in einer ihm unbekannten Umgebung nicht mehr selbständig orientieren kann.

Das Schöffengericht stellte weiters fest, daß der Angeklagte anläßlich aller seiner Tätlichkeiten mit dem Vorsatz handelte, Z*** am Körper zu verletzen, wobei er es bei allen gegen diesen gesetzten Tätlichkeiten, insbesondere beim letzten Tritt, ernstlich für möglich hielt, daß dieser Tritt für immer den Verlust des Sehvermögens Z*** am rechten Auge und für lange Zeit seine Berufsunfähigkeit zur Folge hätte und sich hiemit abfand. Der gegen den Schuldspruch gerichteten auf Gründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, daß (zumindest) die im Stiegenhaus verübte zweite Serie der in unmittelbarer Aufeinanderfolge gesetzten Attacken gegen Z*** ein einheitliches Handlungsgeschehen darstellt (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 26, 27 zu § 5; Pallin in WK Rz 34 zu den Vorbem. zu § 28 StGB), bei dem hinsichtlich des Vorsatzes hinreicht, daß der Täter den Erfolg im Rahmen des Gesamtgeschehens voraussehen konnte (EvBl 1974/46 ua). Davon ausgehend ist es aber unerheblich, ob der Täter allenfalls darüber irrt, welche der Einzelakte der Tat den vom "generellen" Vorsatz des Täters umfaßten Erfolg herbeiführte.

Demnach gehen auch die durchwegs ausschließlich auf den letzten Tritt abstellenden Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers (Punkt 2/c/aa) ins Leere, mit denen er einen inneren Widerspruch zwischen der Urteilsfeststellung, wonach der gegen den rechten Hüftbereich Z*** geführte Tritt "nur durch ein Abirren" (nach den Urteilsfeststellungen: durch ein Abgleiten) den Augenbereich getroffen habe und der Konstatierung des auch auf einen überschweren Erfolg gerichteten bedingten Vorsatzes darzutun sucht. Einen Vorsatz der eben bezeichneten Art für die gesamte einheitliche tätliche Attacke des Angeklagten konnte aber das Schöffengericht ohne Begründungsmangel daraus ableiten, daß Tätlichkeiten auch gegen den Gesichtsbereich des Angegriffenen (hier: eines Brillenträgers) gerichtet waren (US 13). Dem eine Undeutlichkeit monierenden Beschwerdevorbringen (Punkt 2/c/bb der Nichtigkeitsbeschwerde), das schöffengerichtliche Urteil erwecke den Eindruck, "als wollte es im Endergebnis offenlassen, auf welche Weise der Angeklagte den schädlichen Erfolg" zufügte, ist allein mit dem Hinweis zu begegnen, daß das Erstgericht mehrmals unmißverständlich feststellte, daß der letzte Tritt des Angeklagten die Augenverletzung herbeiführte (US 7, 10, 12). Zwar trifft zu, wie der Beschwerdeführer an mehreren Stellen seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend macht (Punkte 2/c/cc, 3/b/bb und 4/b/cc), daß der Geschehensablauf von Z*** in seinen mehreren Vernehmungen nicht immer völlig gleich dargestellt wurde, und sich das Schöffengericht mit diesen Abweichungen nicht speziell beschäftigte.

Abgesehen davon aber, daß diese Abweichungen im Kern ohnedies nur Details der tätlichen Attacke des Angeklagten betreffen, bezog sich das Schöffengericht ausdrücklich auf die Bekundungen Z*** anläßlich des Lokalaugenscheins (US 9), bei dem ihm im Zug seiner Vernehmung eine Demonstration des Geschehensablaufes aufgetragen wurde (S 88 ff). Aus dem Hinweis des Schöffengerichtes auf diese Art der Vernehmung läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß es sich dabei auf die forensische Erfahrungstatsache stützte, wonach Rekonstruktionen dieser Art besonders geeignet sind, zur präzisen Darstellung von Geschehensabläufen zu führen, denen gegenüber andere Vernehmungen (mit größerer Möglichkeit von Ausdrucksfehlern, Irrtümern, Mißverständnissen u. dgl.) zumeist weniger beweiskräftig sind. Von einer Aktenwidrigkeit, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet (Punkt 2/c/cc), kann keine Rede sein. Eine solche läge nur dann vor, wenn das Urteil den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergäbe. Umstände dieser Art vermag aber der Beschwerdeführer nicht einmal zu behaupten.

Soweit er auf seine Verantwortung zurückgreift und diese ausführlich darstellt (Punkte 3/b und 4/b/aa), zeigt er keinen dem Urteil anhaftenden Begründungsmangel auf. Denn das Erstgericht beschäftigte sich ausdrücklich mit der in ihren wesentlichen Punkten auch wiedergegebenen Verantwortung des Beschwerdeführers, lehnte sie jedoch als unglaubwürdig ab (US 9).

Mit der Verletzungsanzeige des Krankenhauses St. Pölten vom 14. Mai 1986 (S 3) mußte sich das Schöffengericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Punkt 3/b/aa) nicht beschäftigen. Denn sie enthält nicht nur den vom Beschwerdeführer herausgestrichenen Vermerk "Fremdverschulden hieramts nicht feststellbar", sondern auch den weiteren Vermerk "Raufhandel". Damit bringt die Verletzungsanzeige nichts anderes zum Ausdruck, als daß das Zustandekommen der Verletzung durch einen "Raufhandel" mit den Mitteln des Krankenhauses nicht aufklärbar war und die Verletzung nach ihrem Erscheinungsbild (theoretisch) auch durch eine ohne Fremdverschulden zustandegekommene schwere traumatische Erschütterung des Auges hätte entstanden sein können. Einen Begründungsmangel vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis darauf (Punkt 3/b/bb) nicht darzutun, daß der Zeugen Z*** bei der an Ort und Stelle abgeführten Hauptverhandlung erklärte, er könne nicht sagen, ob die letzte Gewalteinwirkung ein Tritt oder ein Schlag war (S 90). Denn der Zeuge brachte gleichzeitig zum Ausdruck, daß er "einen Schatten des Fußes des Angeklagten in Richtung" seiner Hüfte sah, den Fuß mit der Handfläche spürte und der Fuß an der Hand abglitt. Angesichts dessen, daß nach dieser Bekundung die nach Wegfliegen der Brille unzureichende visuelle Wahrnehmungsfähigkeit Z*** durch andere Sinneseindrücke ergänzt wurde, konnte das Schöffengericht sehr wohl zur Feststellung gelangen, daß es sich dabei um einen Fußtritt handelte.

Mit der Eintragung des Zeugen Dr. R*** in seiner Patientenkartei (S 97) mußte sich das Schöffengericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Punkt 3/b/bb) nicht beschäftigen, denn für den behandelnden Arzt stand ersichtlich die Tatsache eines heftigen Schlages gegen das Auge im Vordergrund und nicht, mit welcher der Extremitäten der Widersacher den Schlag geführt hatte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Punkt 3/b/cc und Punkt 4/b/cc) mußte sich das Schöffengericht auch nicht mit den Aussagen der Zeugen W*** und S*** befassen, die beide nur berichten konnten (S 94 f), daß, nachdem sie Lärm gehört hatten, Z*** vom Hauseingang zu seinem Auto ging und damit wegfuhr. Mit diesen rudimentären Beobachtungen läßt sich aber nicht nur die Version des Angeklagten in Einklang bringen, sondern auch jene Z***, wonach er (unmittelbar nach der Auseinandersetzung) noch einmal kurz in das Büro des Angeklagten zurückgekehrt war, um seine dort vergessenen Autoschlüssel zu holen, sodaß durchaus die Möglichkeit besteht, daß die genannten Zeugen nur diese letzte Phase des Abganges Z*** beobachteten.

Beim Vorbringen (Punkt 3/b/dd), es sei mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, daß ein Fußtritt außer einem Hämatom am Unterlid keine weiteren Verletzungen hervorgerufen habe, übergeht der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierung, daß Z*** außerdem Nasenbluten hatte (US 7), was der Sachverständige Dr. D*** mit der naheliegenden Möglichkeit erklärte, daß die Gewalteinwirkung auch das Nasenbein traf und dabei durch eine Verletzung der Nasenschleimhäute eine Blutung ausgelöst wurde (S 107). Soweit der Beschwerdeführer (Punkt 3/b/dd) ausgehend von den Körpergrößen des Angeklagten und des Zeugen Z*** die Augenhöhe Z*** mit 1,59 m oder 1,42 m über der Standfläche des Angeklagten errechnet und die "Schätzung" des Schöffengerichtes von 120 cm demnach als unrichtig erklärt, übersieht er, daß es sich dabei nicht um eine erst im Urteil angestellte Schätzung, sondern eine Feststellung anläßlich der Demonstation beim Ortsaugenschein handelt (S 90), der der Angeklagte und sein Verteidiger nicht widersprachen. Abgesehen davon geht die in der Nichtigkeitsbeschwerde angestellte Berechnung von der Prämisse aus, die Kontrahenten seien völlig aufrecht gestanden und vernachlässigt die im Zuge eines Tatgeschehens wie dem vorliegenden durchaus naheliegende Möglichkeit der Veränderung der Körperhaltung, wie sie der Angeklagte selbst anläßlich eines von ihm geführten, allerdings in anderem Zusammenhang gestellten Fußtrittes darstellt (S 86). Soweit er in der Nichtigkeitsbeschwerde (Punkt 3/c) die Behauptung aufstellt, die letzte Gewalteinwirkung sei ein Faustschlag gewesen, der nur gegen den Mund- und Nasenbereich gerichtet war, unter Umständen aber in den Augenbereich abgeirrt sei, entfernt er sich sogar von seiner eigenen Verantwortung, in der er stets behauptet hatte, den Faustschlag nur unter die Nase des Widersachers in den Bereich des Mundwinkels und der linken Wange gesetzt zu haben (S 30, 86), eine Verantwortung, die den eingetretenen Verletzungserfolg nicht erklären könnte. Das Vorbringen des Angeklagten (Punkt 4/b/aa und bb), das Schöffengericht verfalle in einen Zirkelschluß, indem es die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z*** mit der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten und dessen Unglaubwürdigkeit mit der Glaubwürdigkeit Z*** begründe, übersieht, daß das Gericht nicht nur unreflektiert die Glaubwürdigkeit des Zeugen annahm, sondern diese auch dadurch untermauert sah, daß seine Bekundungen über das Entstehen der Verletzung und seine Wahrnehmungen hiebei vom Sachverständigen Dr. D*** als dem medizinischen Erfahrungswissen vollkommen entsprechend bezeichnet wurden (US 10 iVm S 106).

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Urteils, wonach der Angeklagte "offensichtlich zum Versetzen von Tritten im Zuge von Tätlichkeiten" neige (US 9 f), ist hinwieder entscheidungsunwesentlich. Außerdem läge - abgesehen davon, daß das Schöffengericht hier ohnedies nur einer Vermutung Raum gab - eine derartige Annahme schon angesichts des Verhaltens des Angeklagten bei der vorliegenden tätlichen Attacke, bei der er insgesamt drei Fußtritte verabreichte, nicht gerade fern.

Die Tatsache, daß der Angeklagte in der ersten Phase des Geschehens die Gendarmerie verständigen wollte, die er nunmehr herausstreicht (Punkt 4/b/cc), wurde vom Schöffengericht ohnedies festgestellt (US 6). Die daran anschließende Behauptung, er habe sich in der Folge ständig der Angriffe des Zeugen Z*** erwehren müssen, ist seiner vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung entnommen und vermag demnach keinen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Eine Art Beweisregel dahin, daß bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einem unbescholtenen Angeklagten der Vorzug vor einem mehrfach strafgerichtlich verurteilten Zeugen zu geben sei, die dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, besteht nicht. Mit dem Hinweis auf Umstände dieser Art wird kein Begründungsmangel dargetan.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) führt zu keinem Erfolg. Der Oberste Gerichtshof hegt nach sorgfältiger Prüfung des gesamten Akteninhaltes im Licht der gegen den Schuldspruch vorgebrachten Einwendungen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Z 10) ist nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Hiezu wäre erforderlich, vom gesamten festgestellten Urteilssachverhalt auszugehen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Demgemäß liegt keine prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird. In der Rechtsrüge entfernt sich der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, es sei nicht denkbar, daß ein auf die Zerstörung des Sehvermögens abzielender Täter den Schlag auf den Hüftbereich seines Gegenübers richtet, von der Konstatierung des Schöffengerichtes, wonach (auch) beim letzten Tritt ein selbst die Möglichkeit des Eintrittes überschwerer Folgen umfassender bedingter Verletzungsvorsatz vorlag (US 7), und übergeht außerdem die Konstatierung, daß dieser Vorsatz bei allen eine Handlungseinheit darstellenden Tätlichkeiten vorlag, wozu auf das zur Mängelrüge Gesagte verwiesen sei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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