Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte die Exekution durch Pfändung und Überweisung des der Verpflichteten auf Grund der Zuschlagserteilung und des Meistbotserlages zustehenden Anspruches auf Übergabe der Liegenschaft EZ 382 GB 73306 M*** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Bank von S 437.190,-- sA. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen bestätigenden Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unzulässig.
Nach § 78 EO kommt die Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO auch im Exekutionsverfahren zur Anwendung, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Nur in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Titels (§ 83 Abs 3 EO) und der Verteilung des Meistbots im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 239 Abs 3 EO) ordnet das Gesetz anders an und sieht die Anfechtbarkeit auch bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes vor. Sonst aber bleibt es bei dem im 1rozeß geltenden Grundsatz, daß der Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar ist, soweit damit dem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß nicht Folge gegeben wird. Es kommt hier weder auf den Wert des Exekutionsgegenstandes oder Beschwerdegegenstandes noch auf die vorgetragenen Rechtsmittelgründe an (SZ 56/165; SZ 57/42 uva).
Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 1989
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