OGH 3Ob83/89

OGH3Ob83/8920.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr*Niederreiter als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** B*** & C***., Rathausplatz 4, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr.Thomas Feichtinger und Dr.Dipl.Ing.Christoph Aigner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Anneliese W***, Angestellte, Stapitz 100, 9822 Mallnitz, vertreten durch Dr.Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen S 437.190,-- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28.April 1989, GZ 46 R 217/89-6, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 13.Jänner 1989, GZ 13 E 649/89-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte die Exekution durch Pfändung und Überweisung des der Verpflichteten auf Grund der Zuschlagserteilung und des Meistbotserlages zustehenden Anspruches auf Übergabe der Liegenschaft EZ 382 GB 73306 M*** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Bank von S 437.190,-- sA. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen bestätigenden Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unzulässig.

Nach § 78 EO kommt die Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO auch im Exekutionsverfahren zur Anwendung, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Nur in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Titels (§ 83 Abs 3 EO) und der Verteilung des Meistbots im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 239 Abs 3 EO) ordnet das Gesetz anders an und sieht die Anfechtbarkeit auch bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes vor. Sonst aber bleibt es bei dem im 1rozeß geltenden Grundsatz, daß der Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar ist, soweit damit dem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß nicht Folge gegeben wird. Es kommt hier weder auf den Wert des Exekutionsgegenstandes oder Beschwerdegegenstandes noch auf die vorgetragenen Rechtsmittelgründe an (SZ 56/165; SZ 57/42 uva).

Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 1989

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