Spruch:
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 9.280,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 1.920 S und an Umsatzsteuer 669,15 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist eine Tiroler Stadtgemeinde. Sie betreibt im Rahmen ihrer im Sinne des § 36 HGB protokollierten Stadtwerke eine Gemeindewasserversorgungsanlage zur Versorgung aller Grundstücke im Gemeindegebiet mit Trink-, Nutz- und Löschwasser. Zur Regelung der Wasserversorgung durch die stadteigenen Wasserwerke hat der Gemeinderat eine Wasserleitungsordnung beschlossen. Dabei stützte sich der Gemeinderat auf § 27 der Tiroler Gemeindeordnung.
Die beiden ersten Absätze dieser Gesetzesstelle lauten:
"Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde unter Beachtung der Gesetze durch allgemein verbindliche Anordnungen regeln.
Insbesondere kann er die Benützung der Gemeindeeinrichtungen durch Satzung regeln und für den Fall ihrer Außerachtlassung die in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen androhen."
Die seit 1.April 1964 in Kraft stehende Wasserleitungsordnung der Beklagten enthält unter anderem folgende Regelungen:
"Auf Antrag des Grundeigentümers wird jedes im erschließbaren Bereich der Gemeinde gelegene Grundstück an die Wasserleitungsanlage angeschlossen." (§ 1 P 2)
"Der Anschluß an die Wasserleitungsanlage ist auf den vom Wasserwerk hiefür aufgelegten Formularen zu beantragen (Antrag)."
(§ 2 P 1 Satz 1)
"Die Entscheidung über den Antrag ist dem Anschlußwerber schriftlich bekanntzugeben. Mit Antragsgenehmigung gilt der Anschlußwerber als Abnehmer im Sinne dieser Wasserleitungsordnung."
(§ 2 P 2)
"Abnehmer kann in der Regel nur der Eigentümer des zu versorgenden Grundstückes sein, doch können in besonderen Fällen auch Mieter, Pächter u.a. als Abnehmer zugelassen werden." (§ 2 P 3 Satz 1)
"Der Abnehmer ist verpflichtet, sämtlichen Bewohnern der an die Wasserleitungsanlage angeschlossenen Liegenschaft den Wasserbezug zu ermöglichen." (§ 2 P 4)
"Die Abnehmer sind verpflichtet, die Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre sämtlichen Grundstücke sowie das Einlegen von Leitungen nebst Zubehör für Zwecke örtlicher Versorgung, für Versorgungs- und Anschlußleitungen (Abzweigleitungen) zuzulassen, die Druchführung aller einschlägigen Arbeiten nach Kräften zu erleichtern, Hinweisschilder auf ihren Grundstücken und Objekten zu dulden, an den vom Wasserwerk erstellten Einrichtungen kein Eigentumsrecht geltend zu machen un sie nach Wahl des Wasserwerkes nach Aufhören der Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz noch 5 Jahre zu belassen oder ihre Entfernung zu gestatten und diese sämtlichen Verpflichtungen auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen."
(§ 2 P 5)
"Der Anschluß, bestehend aus dem Anschluß an die Wasserleitungsanlage und der Anschlußleitung bis einschließlich zum Wasserzähler, wird vom Wasserwerk oder dessen Beauftragten nach den Vorschriften der ÖNORM B 2532 auf Kosten des Abnehmers erstellt und geht in das Eigentum des Wasserwerkes über. Das gilt sinngemäß auch für Änderungen des Anschlusses, soweit diese durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlagen des Abnehmers erforderlich werden. Die Instandhaltungskosten für den Anschluß trägt das Wasserwerk." (§ 2 P 8)
"Ort, Art, Nennweite und Zahl der Anschlußleitung sowie ihre Änderungen bestimmt das Wasserwerk." (§ 2 P 9 Satz 1) "Bei allen Reparaturen an Wasserleitungsanschlüssen ist das Wasserwerk nicht an die Zustimmung des betroffenen Abnehmers gebunden. Es genügt eine Verständigung an diesen oder an den von ihm namhaft gemachten Bevollmächtigten, jedoch nur im Falle, als die Dringlichkeit eine solche vorherige Anzeige nach den gegebenen Verhältnissen ermöglicht." (§ 2 P 9 letzter Absatz) "Art, Größe, Einbau, technische Überwachung, Unterhaltung und Entfernung des Wasserzählers bestimmt ausschließlich das Wasserwerk." (§ 5 P 2 Satz 1)
"Die werkseigenen Zähler werden vom Wasserwerk auf eigene Kosten entsprechend den gesetzlichen Eichvorschriften in regelmäßigen Zeitabständen ausgewechselt, instandgesetzt und amtlich geeicht."
(§ 5 P 4 Satz 1)
"Für den Anschluß eines Grundstückes an die Gemeindewasserleitungsanlage, für den laufenden Wasserbezug und für die Bereitstellung des Wasserzählers werden Benützungsgebühren erhoben.
Gebührenpflichtig ist der Abnehmer." (§ 7 P 1 und 2) "Im übrigen gelten für die Einhebung der Wassergebühren die Vorschriften der Landesabgabenordnung LGBl Nr.7/1963." (§ 8 P 3 letzter Satz).
Der Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstückes stellte am 31.Oktober 1979 an die Beklagte einen formularmäßigen Antrag auf Anschluß des auf seinem Grund in Errichtung befindlichen Neubaues einer Halle samt Garagen an die Wasserversorgungsanlage. Gleichzeitig ersuchte er auf seine Kosten um die Herstellung eines Bauwasseranschlusses sowie um die Abgabe von Bauwasser. Die beklagte Partei schrieb dem Grundeigentümer am 13. November 1979 bescheidmäßig für den Anschluß eines Neubaues einer Ausstellungs- und Verkaufshalle sowie von Garagen eine einmalige Wasseranschlußgebühr vor.
Die Beklagte stellte die zur Wasserversorgung der vom Kläger errichteten Baulichkeit erforderliche Anschlußleitung durch eigene Arbeitskräfte her.
Als Abschluß der in ihrem Eigentum verbleibenden Anschlußleitung montierte die Beklagte einen sogenannten Wassermesser-Einbausatz. Dabei handelt es sich um ein serienmäßiges Produkt eines inländischen Erzeugers. Dieser liefert keine besonderen Einbauvorschriften mit. Der Wassermesser-Einbausatz besitzt einerseits einen Anschluß zur Aufnahme der vom Wasserleitungsnetz kommenden Anschlußleitung und andererseits einen Anschluß zur Hausleitung, dazwischen kann ein Wasserzähler eingebaut werden. Bis zu dessen Einbau wird die Leitungsverbindung über ein aus Plastik gefertigtes Rohrstück hergestellt. Dieses Paßstück ist vom Erzeuger in den Wassermesser-Einbausatz fix und fertig eingearbeitet. An beiden Enden dieses Plastikpaßstückes befindet sich je eine Überwurfmutter. Sollte nach dem Einbau in die Leitung Wasser aus den Enden des Paßstückes austreten, müssen die erwähnten Überwurfmuttern entsprechend angezogen werden.
Das Erstgericht vermochte nicht festzustellen, daß bei der Montage ein solches Nachziehen der Überlaufmuttern erforderlich gewesen und vom Monteur der Beklagten vorgenommen worden wäre. Ebensowenig vermochte das Erstgericht festzustellen, daß an dem einzubauenden Stück eines Wasserzähler-Einbausatzes ein für einen Installateur erkennbarer Schaden des Paßstückes vorhanden gewesen wäre. Der Monteur der Beklagten setzte das Wasserzähler-Einbaustück nach dessen Einbau durch Anschluß an die Außenleitung unter deren normalen Leitungsdruck. Eine Druckprobe - insbesondere eine solche im Sinne des Punktes 5 der ÖNORM B 2532 - nahm der Monteur der Beklagten nicht vor. Eine solche Druckprobe hätte technisch ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können. Hätte der Monteur eine entsprechende Druckprobe vorgenommen, wäre es durchaus möglich gewesen, "daß für ihn eine Undichtheit des Paßstückes jedenfalls erkennbar gewesen wäre." Der Betriebsdruck der Wasserleitungsanlage der Beklagten liegt bei 8 bis 9 bar. Dabei können Druckschwankungen von 1 bis 2 bar auf oder ab auftreten. Das Leitungswasser hat eine Temperatur von etwa 10 C. Der Waserleitungseinbausatz ist nach den Werksangaben für einen Betriebsdruck bis 16 bar und für Wassertemperaturen bis 80 C ausgelegt. Im Falle einer funktionsfähigen Anlieferung und eines fachgerechten Einbaues ist ein Schaden am Plastikpaßstück des Wassermesser-Einbausatzes ohne äußere mechanische Einwirkung erfahrungsgemäß auszuschließen. Für eine äußere mechanische Einwirkung oder eine Frosteinwirkung nach erfolgter Montage als Ursache für einen Riß des Plastikpaßstückes finden sich keine hinreichend objektivierbaren Anhaltspunkte. Vielmehr trat an dem Plastikpaßstück des Wassermesser-Einbausatzes eine Verspannung auf. Diese rührte daher, daß eine Überlaufmutter zu kräftig angezogen wurde.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß diese Verspannung des Plastikpaßstückes bereits bei Anlieferung des Einbausatzes an die Arbeitsstelle bestanden hätte oder daß die Verspannung erst im Zuge des Einbaues bewirkt worden wäre.
Infolge unsachgemäß starker Anziehung der erwähnten Mutter trat am Plastikpaßstück ein spiralförmiger, 8 bis 9 cm langer Riß auf. In der Nacht vom 6. auf den 7.Dezember 1979 trat durch diesen Riß in größerer Menge Wasser aus und überschwemmte die Baulichkeit. Deren Mauern wurden derart durchnäßt, daß es in der Folge zur Schimmelpilzbildung kam. Noch etwa 4 Monate später betrug die Luftfeuchtigkeit in der Halle bei Schönwetter 84 %. Der Grundeigentümer und Bauherr setzte zu Aufräumungsarbeiten nach dem Wasseraustritt eigenes Personal ein. Die angemessene Entlohnung dieser Arbeiten hätte brutto 18.800 S betragen, wäre sie von einem fremden Unternehmer durchgeführt worden.
Darüber hinaus ersetzte der Grundeigentümer und Bauherr dem Mieter der durch das Wassergebrechen durchnäßten Halle für eine beschädigte Arbeitsplatte und einen beschädigten Schrank 5.563 S sowie für den Arbeitsaufwand zur Schadensbeseitigung 12.684 S, zusammen daher 18.247 S.
Der Grundeigentümer und Bauherr hatte bereits am 23.Juli 1979 über die damals noch im Bau befindliche Ausstellungshalle einen Mietvertrag abgeschlossen und bei der Gestaltung der Halle auf die besonderen Bedürfnisse des Mieters Bedacht genommen. Das - erst nach einem Ablauf von 10 Vertragsjahren ordentlich
kündbare - Mietverhältnis sollte am ersten Tag des der Übergabe des bezugsfertigen Mietobjektes folgenden Monates beginnen. Dazu garantierte der Vermieter eine Fertigstellung bis spätestens 1. November 1979. Der Mieter sollte die Halle für Ausstellungs-, Verkaufs-, Büro- und Lagerzwecke nutzen dürfen. Er sollte berechtigt sein, bereits vor Übergabe der Halle mit Ausbaumaßnahmen zu beginnen, soweit dadurch der Baufortschritt nicht gestört würde. Am 7.Dezember 1979 war der Grundeigentümer und Bauherr der Halle gegenüber seinem Mieter bereits im Verzug. Es waren noch Bauleistungen zu erbringen. Das Erstgericht vermochte aber nicht festzustellen, welche Arbeiten noch ausstanden.
Der monatlich im voraus zu zahlende Zins sollte in einem Vertragsnachtrag aufgrund gemeinsamer Ausmessung unter Zugrundelegung eines Ansatzes von 90 S je gemieteter Nettofläche ohne Galerie und einem Teilbetrag von 2.400 S für Galerie und Treppe zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer festgestellt werden. Dabei gingen die Mietvertragspartner von einer Nettomietfläche für den Ladenbereich und Nebenräume in der Größenordnung von 600 m2 aus. Am Tage des Wasseraustrittes hatte die Mieterin bereits Teile von Ausstellungsmöbeln im Parterre aufgeschichtet. Einzelne Stücke wurden beschädigt. Nach dem Wasseraustritt wurde ein Wasserstaubsauger eingesetzt, um den ärgsten Schaden abzuwenden. Dennoch bewirkte der Wasseraustritt eine beträchtliche Verzögerung bei der Montage der Ausstellungsmöbel.
Der Bauherr und Vermieter übergab die Halle am 21.Dezember 1979 an seine Mieterin. Es waren aber zum Teil noch nach diesem Zeitpunkt Fertigstellungsarbeiten am Mietgegenstand auszuführen. Die Mieterin war durch den hohen Feuchtigkeitsgehalt der Luft teilweise verhindert, ihre Ausstellungsstücke zu montieren. Sie eröffnete ihren Geschäftsbetrieb in der Miethalle erst am 1.Februar 1980. Mit Rücksicht auf den vom Vermieter mietvertraglich garantierten Übergabstermin vom 1.November 1979 und einer angenommenen Zeitspanne von etwa zwei Wochen für die Montage der Ausstellungsstücke hatte die Mieterin ihre Werbung auf eine Geschäftseröffnung Mitte November 1979 ausgerichtet und für Anfang Dezember 1979 zusätzliche Dienstverträge mit Angestellten abgeschlossen gehabt. Der Vermögensnachteil der Mieterin (an Personal-, Werbungs-, Montagemehrkosten, Zins- und Valutaverlusten und sonstigen Nebenkosten), der darauf zurückzuführen ist, daß die Geschäftseröffnung um etwa zweieinhalb Monate später als geplant erfolgte, ist mit 470.000 S anzusetzen.
Die durch die Auswirkungen des Wasseraustrittes bedingte Verzögerung der Geschäftseröffnung ist dabei mit drei bis vier Wochen anzunehmen.
Auf dieser Grundlage ist der durch den Wasseraustritt bewirkte Vermögensnachteil der Mieterin unter Anwendung des § 273 ZPO - mit 150.000 S - auszumitteln.
Die Mieterin forderte wegen der verspäteten Übergabe und Geschäftseröffnung vom Vermieter Ersatz. Im Sinne einer vergleichsweisen Bereinigung dieser Ersatzforderung vom 6.Februar 1980 übergab der Vermieter einem Vertreter der Mieterin gegen Ausfolgung einer entsprechenden Rechnung (über 400.000 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer) einen Scheck über 472.000 S. Der Scheckbetrag wurde der Mieterin am 7.Februar 1980 überwiesen. Bei der vergleichsweisen Einigung über die Abgeltung der von der Mieterin geltend gemachten Verzögerungsschäden waren sich die Vergleichspartner darüber einig, daß der Vermieter den von ihm an die Mieterin bezahlten Ersatzbetrag gegenüber der Beklagten geltend machen werde. Die Mieterin erklärte bereits am 6.Februar 1980 eine entsprechende Forderungsabtretung und bestätigte diese schriftlich am 27.September 1983 im Zuge des Rechtsstreites.
Mit der am 19.Mai 1982 angebrachten Klage begehrte der Grundeigentümer und Wasserabnehmer von der Betreiberin der Gemeindewasserversorgungsanlage Schadenersatz wegen der Folgen des Wasseraustrittes in der Nacht vom 6. auf den 7.Dezember 1979. Der Kläger starb am 27.Januar 1984, an seiner Stelle trat dessen Erbin als Klägerin in den Rechtsstreit ein.
Die klagende Partei behauptete einen unsachgemäßen Einbau eines Wasserzählereinbausatzes mit dem Plastikpaßstück in den von der Beklagten instandzusetzenden Teil der Wasserversorgungsanlage durch Arbeitskräfte der Beklagten. Deshalb hafte die Beklagte nach Ansicht der Klägerin gegenüber dem Abnehmer für die durch den unkontrollierten Wasseraustritt hervorgerufenen Schäden wegen Verletzung der aus der besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen geschuldeten Sorgfalt.
Im einzelnen begehrte die Klägerin von der Beklagten Ersatz für
den Schadenbeseitigungsaufwand, soweit er durch eigene Arbeitskräfte
geleistet worden und mit 18.880 S
zu bewerten sei, aber auch soweit er durch
die Mieterin erbracht und dieser mit 5.563 S
von der Klägerin ersetzt worden sei; darüber
hinaus aber auch für Sachschäden, die die
Klägerin der Mieterin im Betrag von 12.684 S
ersetzt habe sowie für den Nachteil aus der
Verzögerung der von der Klägerin gegenüber
der Mieterin geschuldeten Vertragsleistung,
weswegen die Klägerin der Beklagten Schadenersatz
im Betrag von 472.000 S
geleistet habe. Solcherart begehrte die
Klägerin insgesamt 509.127 S
samt 15,5 % Zinsen seit 6.Februar 1980 (dem Tag
der Ersatzleistung an die Mieterin).
Die Beklagte bestritt jedes Fehlverhalten eines ihrer Bediensteten und damit jede Haftung dem Grunde nach. Soweit Schadenersatz in der Höhe des von der Klägerin an ihre Mieterin geleisteten Ersatzes begehrt wurde, wendete die Beklagte das Vorliegen eines nicht ersatzfähigen mittelbaren Schadens ein, bestritt aber darüber hinaus eine mietvertragliche oder sonstige Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Mieterin aufgrund der Wasseraustrittsfolgen. Sie wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Wasseraustrittes mit der Erfüllung ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen zur Übergabe des Mietgegenstandes bereits erheblich im Verzug gewesen sei (wofür der Wasserschaden keinesfalls kausal gewesen sein könnte). Soweit (mehr als drei Jahre nach dem Wasseraustritt) die Klägerin das Teilbegehren auf Ersatz der von ihr an die Mieterin geleisteten Ersatzzahlung hilfsweise auch auf eine Abtretung von Ersatzforderungen der Mieterin begründet habe, wendete die Beklagte ausdrücklich Verjährung ein, welchem Einwand die Klägerin einen ausdrücklichen Verzicht auf die Einwendung der Verjährung entgegensetzte. Soweit, insbesondere in den Klagspositionen von 472.000 S und 18.880 S, Umsatzsteuerbeträge im Ausmaß von 18 % begehrt wurden, machte die Beklagte geltend, daß die Klägerin diesbezüglich bereits im April 1980 die Umsatzsteuerrückvergütung (erfolgreich) gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht habe und diesbezüglich daher keinesfalls mehr ein ersatzfähiger Nachteil bestünde.
Bereits im ersten Rechtsgang hatte die Beklagte im (nicht mehr zum Vortrag in der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung gelangten) Schriftsatz ON 20 Punkt I die Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend gemacht, weil die Wasserversorgungstätigkeit der beklagten Stadtgemeinde zur Hoheitsverwaltung gehöre, Schadenersatz deshalb nur im Wege der Amtshaftungsklage geltend gemacht werden könnte. Das Prozeßgericht erster Instanz nahm zu diesem Porzeßhindernis in dem danach gefällten Zwischenurteil nicht ausdrücklich Stellung, qualifizierte die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen aber als Werkvertrag. Das Berufungsgericht verwarf die gegen das Zwischenurteil erhobene Berufung der Beklagten, soweit mit ihr Nichtigkeit wegen Verfolgung eines Amtshaftungsanspruches geltend gemacht worden war. Über das Vorliegen des Prozeßhindernisses ist damit endgültig abgesprochen. Im zweiten Rechtsgang fällte das Prozeßgericht erster Instanz ein Urteil, mit dem es dem Klagebegehren im Teilbetrag von 187.077 S samt 5 % Zinsen seit 7.Februar 1980 stattgab und das auf Zahlung eines weiteren Betrages von 322.050 S gerichtete Mehrbegehren sowie das Zinsenmehrbegehren abwies.
Die Klägerin erhob gegen den klagsabweisenden, die Beklagte gegen den klagsstattgebenden Teil Berufung.
Das Berufungsgericht gab keinem dieser Rechtsmittel statt. Revisionsverfangen ist nur der vom Berufungsgericht bestätigte klagsstattgebende Urteilsausspruch.
Dazu hatte das Prozeßgericht erster Instanz in rechtlicher Beurteilung gefolgert:
Ursache des unkontrollierten Wasseraustrittes und der darauf beruhenden Schäden sei der Riß in einem in die Leitung eingesetzten Verbindungsstück zufolge Verspannung dieses Plastikteiles wegen zu kräftiger Anziehung der dazugehörenden Überlaufmuttern gewesen. Es sei zwar ungeklärt geblieben, ob das vom Monteur der Beklagten eingesetzte Verbindungsstück bereits vor dem Einbau oder erst durch den Einbau verspannt worden sei, in jedem Falle läge aber eine zumindest objektiv fehlerhafte Montage eines Rohrstückes in dem von der Beklagten herzustellenden und instandzuhaltenden Leitungsteil vor. Der Beklagten sei der ihr nach § 1298 ABGB oblegene Schuldlosigkeitsbeweis (im Zusammenhalt mit § 1313 a ABGB) nicht gelungen. Davon abgesehen habe der Monteur der Beklagten eine nach den Regeln der ÖNORM B 2532 vorgesehene Druckprobe unterlassen, die mit Wahrscheinlichkeit die Undichtheit des Paßstückes nach dem Einbau aufgezeigt hätte. Ersatzfähiger unmittelbarer Schaden aus dem unkontrollierten Wasseraustritt sei auch der der Mieterin aus der beeinträchtigten Möglichkeit der ihr mietvertraglich zugestandenen Raumnutzung erwachsene Nachteil. Die Klägerin habe anläßlich ihrer Ersatzleistung die Schadenersatzforderungen ihrer Mieterin gegen die Beklagte im Sinne des § 1422 ABGB eingelöst. Der auf den Wasserschaden zurückzuführende Vermögensschaden der Mieterin sei gemäß § 273 ZPO nur mit einem Betrag von 150.000 S festzusetzen. In Ansehung der Umsatzsteuerrückvergütung müsse die Beklagte auf den in einem gesonderten Rechtsstreit zu verfolgenden Rückersatzanspruch verwiesen werden. Im Umfang von 150.000 S sowie der Reparatur- und Aufräumungskosten von 37.077 S jeweils samt handelsrechtlichen Zinsen von 5 % bestünde der Ersatzanspruch auch der Höhe nach zu Recht.
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung im Umfang der erstinstanzlichen Klagsstattgebung folgende rechtliche Wertung zugrunde:
Die Beklagte sei der Klägerin als Abnehmerin werkvertraglich zum Einbau eines Wasserzähler-Einbausatzes verpflichtet gewesen. Dabei habe sie gemäß § 1299 ABGB die übliche Sorgfalt eines Installateurs anzuwenden gehabt. Deshalb wäre sie, selbst ohne Vereinbarung der in der ÖNORM B 2532 aufgestellten Regeln, zur Vornahme einer entsprechenden Druckprobe verpflichtet gewesen. Die Unterlassung einer solchen Druckprobe habe die Beklagte als schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht zu verantworten, weil die Durchführung der Probe geeignet gewesen wäre, die schadensauslösende Verspannung des Plastikpaßstückes im eingebauten Wasserzähler-Einbaustück rechtzeitig aufzudecken, und sich die Unterlassung des Monteurs der Beklagten damit als schadenskausal darstelle. Die Beklagte hafte für alle (ersatzfähigen) Nachteile aus dem unkontrollierten Wasseraustritt. Die Klägerin habe sich als Grundeigentümerin mietvertraglich zu einer terminisierten Übergabe des durch den Wasseranschluß zu versorgenden Mietgegenstandes gegenüber einer Handelsgesellschaft als Mieterin verpflichtet. Der Mietgegenstand sei zur bestimmungsgemäßen Nutzung unter anderem auch mit dem von der Beklagten herzustellenden Wasseranschluß auszustatten gewesen. Die Beklagte sei in diesem Belang als Erfüllungsgehilfe ihres Abnehmers in seiner Eigenschaft als Vermieter anzusehen. Deshalb weise die Sorgfaltspflicht, die die Beklagte bei der Montage des Wasserzähler-Einbausatzes verletzt habe, auch auf die Interessensphäre der Mieterin, so daß nicht nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieterin, sondern auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Vermieterin ein ersatzfähiger unmittelbarer Schaden anzunehmen sei. Die Klägerin habe ihrer Mieterin für die auf dem unkontrollierten Wasseraustritt beruhenden Vermögensnachteile Ersatz zu leisten gehabt, zumal auch ihr ebenso wie der Beklagten ein Schuldlosigkeitsbeweis nicht gelungen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe keine Mietvertragsbestimmung die Klägerin gegenüber der Mieterin von einer solchen Ersatzpflicht befreit (insbesondere nicht die Regelung nach § 15 Abs 6 des Mietvertrages).
Der Klägerin sei im Ausmaß ihrer (auf dem Wasserschaden beruhenden) Ersatzpflicht gegenüber ihrer Mieterin ein eigener Schaden entstanden, so daß es einer Abtretung von Ersatzansprüchen der Mieterin gegenüber der Beklagten nicht bedurft habe und der Verjährungseinwand deshalb ins Leere gehe.
Umsatzsteuer sei im Schadenersatzrechtsstreit unabhängig von einer eventuellen Vorsteuerabzugsberechtigung zuzusprechen, selbst wenn der Geschädigte einen entsprechenden Abzug bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits hätte machen können oder gar tatsächlich in Anspruch genommen habe.
Die Festsetzung der nach § 273 ZPO auszumittelnden Quote des auf den Wasseraustritt zurückzuführenden Vermögensschadens der Mieterin begegne keinerlei Bedenken.
Die Beklagte ficht das Berufungsurteil, soweit es den erstinstanzlichen klagsstattgebenden Ausspruch bestätigte, aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem auf vollständige Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zwischen den Streitteilen bestand zufolge des die Wasserversorgung betreffenden (wie immer zu qualifizierenden) Rechtsverhältnisses eine Sonderrechtsbeziehung, nach welcher die Beklagte zur Herstellung und Instandhaltung jener Leitungsteile verpflichtet war, in das sie durch ihren Erfüllungsgehilfen einen sogenannten Wasserzähler-Einbausatz mit dem sich in der Folge als schadhaft erwiesenen Plastikpaßstück einbauen ließ. Nach ihrer eigenen Wasserleitungsordnung verpflichtete sie sich zur Beobachtung der ÖNORM B 2532. Die Unterlassung der dort vorgesehenen Druckprobe widersprach daher der zwischen den Streitteilen bestandenen Sonderechtsbeziehung. Die Unterlassung war nach den Feststellungen über die Wahrscheinlichkeit, daß bei einer Druckprobe die später zum unkontrollierten Wasseraustritt führende Undichtheit entdeckt worden wäre, für den Wasseraustritt und seine Folgen auch kausal. Die von der Beklagten eingewendete Möglichkeit, daß der Riß des Plastikpaßstückes auf Frosteinwirkung zurückzuführen wäre, haben die Vorinstanzen als gegenüber der angenommenen Folge einer Verspannung des Rohrstückes ungleich unwahrscheinlicher festgestellt und damit als Schadensursache ausgeschlossen. Dazu haftet der angefochtenen Entscheidung weder ein Feststellungsmangel an noch kann eine unrichtige Anwendung der Grundsätze über die Beweislast im Falle der Unterlassung einer zur Schadensverhütung vorgesehenen Schutzmaßnahme erkannt werden.
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Vorbringen weder die Tatsachen behauptet, aus denen sie nun in der Revision ein Mitverschulden der Klägerin abzuleiten versucht, noch einen Mitschuldeinwand erhoben. Der erstmals in der Revision ausgeführte Mitschuldeinwand ist als Neuerung unbeachtlich.
Die behauptete mangelnde Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuerbeträgen stützt die Revisionswerberin nun ausschließlich auf den von ihr behaupteten Umstand, daß (zwischen der Klägerin und ihrer Mieterin) kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch stattgefunden hätte. Dabei übersieht die Revisionswerberin, daß die Mieterin von der Klägerin wegen der Nichtzuhaltung des Mietvertrages Schadenersatz wegen vereitelten Aufwandes und Gewinnentganges geltend machte, Grundlage des behaupteten und geleisteten Ersatzes daher zum Teil ein tatsächlicher Aufwand der Mieterin und zum Teil aber die von der Klägerin zu vertretende Abweichung der tatsächlichen mietweisen Nutzungseinräumung gegenüber dem vertraglich geschuldeten Leistungsaustausch war und der Schadenersatzanspruch der Mieterin gerade den unterbliebenen Leistungsaustausch auszugleichen suchte, umsatzsteuerrechtlich daher an dessen Stelle getreten ist.
Was aber den Einwand eines nicht ersatzfähigen mittelbaren Schadens anlangt, ist in der Einhaltung von Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung eines unkontrollierten Wasseraustrittes in einem Gebäude eine Maßnahme nicht nur zur Vorbeugung vor Substanzschäden, sondern insbesondere auch zur Vorbeugung vor einer Behinderung der Raumnutzung zu erkennen. Da der Abnehmer nach dem Inhalt der die Sonderrechtsbeziehung zwischen den Streitteilen bestimmenden Wasserleitungsordnung sogar verpflichtet ist, sämtlichen "Bewohnern" der an der Wasserleitungsanlage angeschlossenen Liegenschaft den Wasserbezug zu ermöglichen, was wegen des Interessengleichstandes auch auf gewerbliche Benützer ausgedehnt werden muß, erscheinen jedenfalls auch die Mieterinteressen an der Raumnutzung vom Schutzzweck der im Sinne der ÖNORM B 2532 vorgesehenen vorbeugenden Kontrollmaßnahme erfaßt, so daß bei der Schadensausmittlung auch die von der Klägerin durch ihre Ersatzleistungen abgegoltenen und deshalb von der Beklagten rückzuvergütenden Raumnutzungsinteressen der Mieterin zu veranschlagen waren.
Die Auslegung der Vertragsbestimmung nach § 15 Punkt 6 des Mietvertrages über eine Verpflichtung der Mieterin zur Wiederherstellung des Mietgegenstandes im Falle einer Zerstörung durch Brand oder sonstige Ursachen innerhalb festgelegter Fristen dahin, daß dadurch keine ersatzrechtliche Rechtsfolgenregelung getroffen wurde, ist entgegen den Revisionsausführungen frei von Rechtsirrtum.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)