OGH 8Ob33/89

OGH8Ob33/8913.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus S*** Gesellschaft mbH & Co KG, 6700 Bludenz, Zürcher Straße, vertreteten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Walter H***, Rechtsanwalt, 6300 Wörgl, Speckbacherstraße 12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz S***, 6300 Wörgl, Bahnhofstraße 19 a (S 89/87 des Landesgerichtes Innsbruck), wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 871.399,48), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Jänner 1989, GZ 1 R 308/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.Juni 1988, GZ 14 Cg 71/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 18.320,58 (einschließlich S 3.053,43 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Franz S*** anerkannte zwecks Verhinderung der Verjährung am 27.9.1984 eine im Jahre 1981 fällig gewordene Werklohnforderung der klagenden Partei von S 504.145,96 samt Zinsen.

Am 16.9.1987 brachte die klagende Partei beim Erstgericht die auf Zahlung dieser inzwischen auf S 1,024.824,93 sA angewachsenen Schuld des nunmehrigen Gemeinschuldners gerichtete Klage ein. Das Verfahren wurde durch die am 17.9.1987 erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Franz S*** noch vor Zustellung der Klage unterbrochen.

Die klagende Partei meldete nach Ablauf der Anmeldefrist, aber noch vor der für den 28.10.1987 angeordneten Prüfungstagsatzung, an der sie nicht teilnahm, den eingeklagten Betrag als Konkursforderung an. Der Masseverwalter bestritt diese Forderung, so daß auch für die klagende Partei die in der Prüfungstagsatzung den Gläubigern, deren Forderung bestritten worden war, gesetzte Frist von einem Monat für die Geltendmachung ihrer Forderung galt. Hievon wurde die klagende Partei am 2.11.1987 benachrichtigt.

Am 23.2.1988 beantragte die klagende Partei unter gleichzeitiger Einschränkung und Umstellung des Klagebegehrens derart, daß die restliche eingeklagte Forderung von S 871.399,48 als Konkursforderung festgestellt werde, die Fortsetzung des Verfahrens. Die klagende Partei brachte dabei vor, daß sämtliche vom Masseverwalter gewünschten Unterlagen diesem übersandt worden seien, doch halte er dennoch seine Bestreitung aufrecht. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung unter anderem mit der Begründung, eine Unterbrechung der Verjährung sei durch die am 16.9.1987 erfolgte Einbringung der Klage deshalb nicht erfolgt, weil die klagende Partei das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Überdies habe sich die klagende Partei auf das Anerkenntnis des Beklagten als weiteren Rechtsgrund erst im Fortsetzungsantrag am 23.2.1988 berufen, also zu einem Zeitpunkt, als die Verjährungsfrist längst abgelaufen gewesen wäre.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung mit der Begründung ab, die klagende Partei habe ohne ersichtlichen Grund den Fortsetzungsantrag erst am 23.2.1988 gestellt, also fast vier Monate nach der Verständigung über die Bestreitung ihrer im Konkurs angemeldeten Forderung. Es liege daher keine gehörige Fortsetzung des über die Klage eingeleiteten Verfahrens vor.

Die klagende Partei erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung - betreffend die Berechtigung des nicht verjährten Klagebegehrens - aufzutragen.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gemäß § 1497 ABGB wird durch die vom Berechtigten eingebrachten Klage die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Ob und wie lange ein Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches hingenommen werden kann, ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine ungerechtfertigte Untätigkeit vorliegt, kommt es nicht so sehr auf die Dauer als auf die Gründe für die Untätigkeit an (s Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1497 mwN). Taugliche Gründe wurden jedoch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - von der klagenden Partei nicht vorgebracht. Das Vorbringen der klagenden Partei, der Masseverwalter habe die gewünschten Unterlagen erhalten, aber dennoch die Bestreitung aufrecht erhalten, enthält keine Rechtfertigungsgründe für das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag. Selbstverständlich sind dem Masseverwalter die zur Begründung des angemeldeten Anspruches gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hiefür nicht die zur Verfügung gestandene Zeit bis zur Prüfungstagsatzung und die vom Rekursgericht den Gläubigern, deren Forderungen bestritten wurden, gewährte einmonatige Frist zur Einbringung der Klage bzw zur Fortsetzung des Verfahrens über eine bereits anhängige Klage ausreichend gewesen sein sollte. Die klagende Partei kam demnach der sie diesbezüglich treffenden Behauptungs- und Beweispflicht (EvBl 1961/80; JBl 1955, 552) nicht nach. Die Unterlassung der ohne ein erkennbares Hindernis jederzeit möglichen Aufnahme des Verfahrens durch einen Zeitraum von nahezu vier Monaten stellt eine für die seinerzeitige Wirkung der Klage, die Verjährung zu unterbrechen, schädliche Untätigkeit der klagenden Partei dar. So erachtete die Rechtsprechung die Unterlassung der möglichen Verfahrensfortsetzung während des Verlaufes von 4 1/2 Monaten (EvBl 1971/230), drei Monaten (JBl 1955, 552), ja sogar während bloß zweier Monate nach einem Ruhen des Verfahrens (GlUNF 4.325) und jüngst (EvBl 1986/177) - allerdings in einem Fall, in dem für den Anspruch die Präklusivfrist des § 1111 ABGB galt, sogar wenn innerhalb dieser die Gerichtsferien liegen - als nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens. Der in der letztgenannten Entscheidung angelegte strengere Maßstab erscheint dem Obersten Gerichtshof auch in diesem Fall geboten, weil der Kläger schon bei der Einbringung der Klage selbst und durch die oben dargestellte Vorgangsweise im Konkursverfahren auf recht wenig nachdrückliche Art seinen Anspruch verfolgte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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