Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.647,36 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 274,56 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die klagende Partei sei im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 60 ASVG nicht berechtigt, von der Beklagten den Ersatz des auf den exekutiv hereingebrachten Bruttobetrag entfallenden Dienstnehmeranteiles an den Sozialversicherungsbeiträgen zu fordern, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu entgegnen:
Die auf den versicherten Arbeitnehmer und den Arbeitgeber entfallenden Beiträge schuldet gemäß § 58 Abs. 2 ASVG allein der Arbeitgeber. Nur in den Fällen des § 53 Abs. 3 ASVG ist der Arbeitnehmer Beitragsschuldner (siehe Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 149). Andererseits erwirbt der Arbeitnehmer im Rahmen der als ipsojure Versicherung konstruierten Pflichtversicherung Versicherungsschutz - auch im Bereich der Pensionsversicherung - unabhängig von der Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber (vgl. Krejci aaO 13 und 16). Mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt der Arbeitgeber daher eine eigene Schuld; andererseits ist der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers von der Zahlung der Beiträge unabhängig. Bei dieser Rechtslage räumt § 60 Abs. 1 ASGG dem Arbeitgeber das Recht ein, einen Teil der von ihm allein geschuldeten Beiträge im Abzugsweg vom Entgelt einzubehalten und regelt gleichzeitig den Verlust des Rechtes für den Fall des verschuldeten Verzuges des Arbeitgebers mit der Beitragsentrichtung; nur wenn der Verzug vom Arbeitgeber nicht verschuldet wurde, räumt ihm das Gesetz ein eingeschränktes Abzugsrecht ein. Wie der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung JBl. 1987, 739, ausgesprochen hat, geht das Abzugsrecht auch dann verloren, wenn der Arbeitgeber aus seinem Verschulden nicht nur mit der Beitragszahlung, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung in Verzug gerät; auch in diesem Fall darf er das Abzugsrecht bei sonstigem Verlust nur spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausüben. Die Fälligkeit der laufenden Versicherungsbeiträge richtet sich gemäß §§ 58 Abs. 1 und 44 Abs. 2 ASVG nicht nach der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgeltes, sondern danach, wann es abzurechnen und auszuzahlen ist (9 Ob A 514/88). Da die klagende Partei ihre Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 27. Februar 1984, der Beklagten einen Bruttobetrag von S 30.300,-- an Kündigungsentschädigung (für Jänner bis März 1983) binnen vier Wochen zu zahlen, aus ihrem Verschulden nicht fristgerecht, sondern erst im Zuge der Exekutionsführung durch die Beklagte am 16. Mai 1984 erfüllte, hatte sie - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - ihr Recht, die Arbeitnehmeranteile an den schon längst fälligen Sozialversicherungsbeiträgen einzubehalten, verloren. Stand der klagenden Partei aber auf Grund dieser abschließenden Regelung nicht einmal ein Abzugsrecht zu, ist ihr umsoweniger ein damit nicht in Einklang zu bringendes Rückforderungsrecht zuzubilligen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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