OGH 14Os74/89

OGH14Os74/8921.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter P*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19.April 1989, GZ 7 Vr 2701/88-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 14.März 1966 geborene beschäftigungslose Walter P*** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 2.November 1988 in Feldbach in die Konservenfabrik H*** mit Diebstahlsvorsatz einstieg und (auch nach Aufdrücken einer Brandschutztüre) Spinde nach Geld durchsuchte, aber keine Beute vorfand.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Zu Z 4 macht der Angeklagte geltend, über seinen in der Hauptverhandlung vom 15.März 1989 gestellten Beweisantrag (AS 99) auf Durchführung einer Gehprobe mit jenen Schuhen, die beim Angeklagten vorgefunden worden waren (und aus denen die Tatrichter wegen der Übereinstimmung der speziellen Merkmale des Sohlenabdruckes mit am Tatort vorgefundenen Fußspuren auf seine Täterschaft geschlossen hatten), habe das Schöffengericht nicht entschieden.

Das angefochtene Urteil beruht auf den Ergebnissen der am 19. April 1989 (gemäß § 276 a StPO neu) durchgeführten Hauptverhandlung, in der ein solcher Beweisantrag weder gestellt noch wiederholt worden ist. Es mangelt daher bereits an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, weshalb diese Rüge fehl gehen muß (vgl Mayerhofer-Rieder2 ENr 1, 31-33 zu § 281 Abs 1 Z 4). Mit den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) vermag die Beschwerde einen formalen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen. Mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, wesentliche Beweisergebnisse seien unberücksichtigt geblieben, versucht der Angeklagte lediglich, seiner (aufgrund des Untersuchungsberichts der Bundespolizeidirektion Graz und der Zeugenaussage von Alois H***, der die Untersuchung der Schuhe des Angeklagten und der Tatortspuren durchführte) vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung, nicht er habe die Schuhe am Tatort getragen, zum Durchbruch zu verhelfen. Er wendet sich damit lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, weshalb auch die Mängelrüge versagen muß. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

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