Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung
Am 6. November 1984 ereignete sich gegen 14,30 Uhr im 16. Wiener Gemeindebezirk in der Maroltingergasse auf Höhe des Hauses Nr. 61 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Zweitbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 651.061 beteiligt waren. Die Erstbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs. Die Klägerin wurde beim Überqueren der Fahrbahn vom PKW des Zweitbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde gegen den Zweitbeklagten zu 7 U 21/85 des Strafbezirksgerichts Wien ein Strafverfahren eingeleitet. Er wurde in diesem Strafverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zu ungeteilten Hand zur Zahlung von S 407.750,- sA (Schmerzengeld, Verdienstentgang), Aufwand für orthopädische Schuhe, Transport- und Pflegekosten) und einer monatlichen Rente von S 3.234,- (Verdienstentgang; ab wann die Zahlung dieser Rente begehrt wird, ist der Klage nicht zu entnehmen); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Erstbeklagten "bis zur Höhe der gesetzlichen oder allfälligen höheren vertraglichen Haftungssumme", für die Hälfte ihrer künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß sie zwar selbst ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden treffe, daß aber dem Zweitbeklagten ein gleich hohes Verschulden anzulasten sei, weil er mit seinem PKW vorschriftswidrig unter Überschreitung der Fahrbahnmitte eine Fahrzeugkolonne überholt habe, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und einen zu geringen Seitenabstand zu den überholten Fahrzeugen eingehalten habe. Jedenfalls hätten die Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG für die Hälfte des der Klägerin entstandenen Schadens zu haften. Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe die Klägerin, die, ohne auf das herankommende Fahrzeug des Zweitbeklagten zu achten, versucht habe, die Fahrbahn zwischen im Stehenbleiben begriffenen bzw schon stehenden Fahrzeugen zu überqueren, obwohl ihr durch einen anhaltenden Kastenwagen die Sicht auf den vom Zweitbeklagten benützten Fahrstreifen zur Gänze genommen gewesen sei. Der Zweitbeklagte, der sein Fahrzeug vorschriftsgemäß gelenkt und bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auch einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten habe, habe nicht damit rechnen müssen, daß die Klägerin über das Lichtraumprofil des angehaltenen Kastenwagens hinaus in seine Fahrspur treten werde; der Unfall stelle sich daher für ihn als unabwendbares Ereignis dar. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wurde bestritten. Das Erstgericht wies nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs die Klage ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Zweitbeklagte fuhr zur Unfallszeit mit seinem PKW durch die Maroltingergasse in Richtung Leyserstraße. Die 12,8 m breite Fahrbahn war trocken. Es herrschte Tageslicht und starker Verkehr. Die Fahbahnränder waren verparkt. In beiden Richtungen befanden sich Fahrzeugkolonnen. Die Fahrzeugkolonne in Richtung Leyserstraße war infolge Rotlichts einer Verkehrsampel zum Stillstand gekommen. In dieser Kolonne stand auch ein von Friedrich P*** gelenkter Kastenwagen. Der Zweitbeklagte lenkte ca 50 m vor dem Standort des Kastenwagens sein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte, überholte die zunächst noch langsam vor ihm fahrenden Fahrzeuge und fuhr in der Folge an den weiteren bereits stehenden Fahrzeugen der Kolonne vorbei, so auch an dem erwähnten Kastenwagen. Er hielt dabei eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h ein. Die Klägerin kam aus einer Bank im Haus Maroltingergasse 61 und wollte die Fahrbahn (in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen) von rechts nach links überqueren. Sie betrat die Fahrbahn vor dem sichtbehindernden Kastenwagen. Sie sah daher den herannahenden PKW des Zweitbeklagten nicht und wurde auch vom Zweitbeklagten nicht gesehen. Sie trat aus der Fluchtlinie des Kastenwagens und lief in den eben vorbeifahrenden PKW des Zweitbeklagten. Die Kontakstelle war seitlich hinter dem rechten vorderen Scheinwerfer und betraf auch das Ende der vorderen Stoßstange im seitlichen Bereich vor der Radausnehmung. In der Folge schlug die Klägerin mit dem Kopf gegen die rechte obere Windschutzscheibenecke und den Windschutzsteher und wurde dann schräg nach rechts vorne abgeschleudert. Dabei wurde sie lebensgefährlich verletzt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Haftung nach dem EKHG zwar eine Gefährdungshaftung, aber keine reine Erfolgshaftung sei. Die Ersatzpflicht sei ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Gemäß § 76 StVO sei die Fahrbahn von Fußgängern primär auf Schutzwegen, sodann an Kreuzungen zu überqueren. Wenn beide Einrichtungen nicht vorhanden seien, sei zwar eine Überquerungsmöglichkeit zugelassen, allerdings nur dann, wenn das Überqueren "sicher" sei und die Verkehrssituation es "zweifellos zulasse". Da der Klägerin die Sicht durch den Kastenwagen verdeckt gewesen sei, sei sie zu äußerster Vorsicht verpflichtet gewesen. Das "forsche Einschreiten" der Klägerin über das Lichtraumprofil des Kastenwagens hinaus sei vom Zweitbeklagten nicht zu erwarten gewesen. Das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe daher die Klägerin.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß dem Zweitbeklagten wegen der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h beim Vorbeifahren an der angehaltenen Kolonne eine Übertretung der Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO nicht zur Last gelegt werden könne. Daß die Klägerin entgegen den Vorschriften des § 76 StVO überraschend und ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs in seine Fahrspur treten werde, habe er nicht erkennen können. Er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, von vornherein ein solches Fehlverhalten der Klägerin durch die Wahl einer noch geringeren Geschwindigkeit in Rechnung zu stellen.
Auch aus § 17 Abs 1 StVO lasse sich nicht ableiten, daß der Zweitbeklagte zur Einhaltung einer noch geringeren Fahrgeschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre. Gewiß erfordere das Vorbeifahren an einer angehaltenen Fahrzeugkolonne im Sinne des § 17 Abs 1 StVO schon wegen der durch die angehaltenen Fahrzeuge bedingten Sichtbehinderung besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit. Der Vorbeifahrende müsse in Rechnung stellen, daß etwa Fußgänger geringfügig zwischen den Fahrzeugen der Kolonne hervortreten könnten, um die Möglichkeit des weiteren Überqueren der Fahrbahn zu erkunden. Daß aber der vom Zweitbeklagten zu der angehaltenen Kolonne eingehaltene Sicherheitsabstand zu gering gewesen wäre oder daß ihn die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit außerstande gesetzt hätte, auf solche vorhersehbare Behinderungen zu reagieren, sei nicht hervorgekommen. Aus dem für den Zweitbeklagten zunächst nicht vorhersehbaren groben Fehlverhalten der Klägerin könne nicht abgeleitet werden, daß die vom Zweitbeklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit relativ überhöht gewesen wäre bzw den Vorschriften des § 17 Abs 1 und des § 20 Abs 1 StVO nicht entsprochen hätte.
Durch den Kastenwagen sei dem Zweitbeklagten die Sicht auf die Klägerin verwehrt gewesen. Er habe sie erst wahrnehmen können, als sie sich aus dem Lichtraumprofil des Kastenwagens bewegt habe. Für eine geeignete Abwehrhandlung sei es dann bereits zu spät gewesen. Das Auftauchen der Fußgängerin sei daher für den Zweitbeklagten derart überraschend gewesen, daß er keine geeignete Abwehrhandlung setzen habe können, um den Unfall zu vermeiden.
Das Erstgericht habe daher mit Recht ein Verschulden des Zweitbeklagten an der Schädigung der Klägerin verneint. Dem Zweitbeklagten sei aber auch der ihm nach § 9 Abs 2 EKHG obliegende Entlastungsbeweis gelungen. Das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin habe für den Zweitbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt, mit dem er nach den konkreten Umständen nicht zu rechnen habe brauchen. Er habe den Unfall bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen Kraftfahrers nicht verhindern können. Nach den Umständen des Falls bestehe kein Grund, den Zweitbeklagten zur Mithaftung heranzuziehen.
Die Klägerin, die sich überraschend und ohne Bedachtnahme auf den Fahrzeugverkehr in der vom Zweitbeklagten befahrenen Fahrspur bewegt und damit gegen die Vorschriften des § 76 StVO in grober Weise verstoßen habe, treffe das Alleinverschulden. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig und auch sachlich im Ergebnis berechtigt, weil die Feststellungen der Vorinstanzen eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen.
Das Berufungsgericht hat durchaus zutreffend ausgeführt, daß die vom Zweitbeklagten beim Vorbeifahren an der angehaltenen Kolonne eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h nicht ausreicht, um ihm ein Verschulden an der Verletzung der Klägerin anzulasten oder den ihm obliegenden Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG als nicht erbracht anzusehen (siehe dazu ZVR 1981/84;
ZVR 1984/150 mwN ua). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich auch, daß der Zweitbeklagte nach Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens der Klägerin keine Möglichkeit mehr hatte, den Unfall zu vermeiden. Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, daß das Vorbeifahrmanöver des Zweitbeklagten an der rechts von ihm angehaltenen Fahrzeugkolonne im Sinne des § 17 Abs 1 StVO unzulässig gewesen wäre, ergeben sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht.
Die Klägerin hat ihren gegen den Zweitbeklagten erhobenen Verschuldensvorwurf aber auch damit begründet, daß er beim Vorbeifahren an der rechts von ihm angehaltenen Fahrzeugkolonne zu dieser einen unzureichenden Sicherheitsabstand eingehalten hätte; die Beklagten haben dies bestritten und vorgebracht, daß der vom Zweitbeklagten eingehaltene Sicherheitsabstand ausreichend gewesen sei.
Die Vorinstanzen haben (trotz Vorliegens entsprechender Beweisergebnisse) keine Feststellungen über die Größe des vom Zweitbeklagten eingehaltenen Sicherheitsabstands getroffen. Dies verhindert eine erschöpfende rechtliche Beurteilung. Gemäß § 17 Abs 1 StVO gelten für die Einhaltung eines Sicherheitsabstands beim Vorbeifahren die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften. Gemäß § 15 Abs 4 StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand zu dem überholten Fahrzeug einzuhalten. Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen nicht verlangt werden kann, daß der Vorbeifahrende einen gleich großen Sicherheitsabstand wie der Überholende einhalten muß (siehe dazu Dittrich-Stolzlechner StVO3 § 17 Anm 11 und die dort angeführte Judikatur), ist dieser Abstand beim Vorbeifahren an einer angehaltenen Fahrzeugkolonne jedenfalls so zu bemessen, daß ein Fußgänger ungefährdet zwischen den angehaltenen Fahrzeugen einer Kolonne ein kleines Stück hervortreten kann, um die Möglichkeit der weiteren Überquerung der Fahrbahn zu erkunden (ZVR 1981/84; ZVR 1984/150 ua).
Da im vorliegenden Fall trotz widersprechender Parteienbehauptungen keine Feststellungen über die Größe des vom Zweitbeklagten beim Vorbeifahren an der rechts von ihm angehaltenen Fahrzeugkolonne getroffen wurden, kann nicht beurteilt werden, ob der Zweitbeklagte die Vorschrift des § 17 Abs 1 StVO schuldhaft übertreten bzw im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet hat. Es handelt sich hier nicht um die gegenseitige Ersatzpflicht von Beteiligten im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG, sondern um einen Ersatzanspruch eines geschädigten Dritten im Sinne des § 7 EKHG.
Infolge dieses dem Gebiet der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangels, der auf Grund einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge vom Revisionsgericht wahrzunehmen war, muß in Stattgebung der Revision der Klägerin das angefochtene Urteil und, da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (§ 510 Abs 1 ZPO), auch das Urteil des Erstgerichts aufgehoben werden und ist die Streitsache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird die erforderliche Feststellung über die Größe des vom Zweitbeklagten beim Vorbeifahren an der rechts von ihm angehaltenen Fahrzeugkolonne eingehaltenen Sicherheitsabstands zu treffen haben. Dabei ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung verbleibende Zweifel im erhobenen Sachverhaltsbild, soweit es sich um den Nachweis eines Verschuldens des Zweitbeklagten handelt, zu Lasten der dafür beweispflichtigen Klägerin gehen, soweit es sich aber um die Erbringung des den Beklagten obliegenden Entlastungsbeweises im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG handelt, zu Lasten der Beklagten (ZVR 1981/84 mwN uva). Erst dann wird über den Grund des Anspruchs erschöpfend abgesprochen werden können. Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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