Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21. November 1988, ON 67, wurde für Josef M*** gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB Dr. Franz K***, Rechtsanwalt in Graz, zum Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt. Es wurde ausgesprochen, daß Josef M*** lediglich die Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst besorgen könne.
Das Rekursgericht hat diese Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluß bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Ein am Tage nach der Zustellung dieses Beschlusses zur Post gegebenes, an die Oberstaatsanwaltschaft Graz gerichtetes Schreiben des Betroffenen Josef M*** (ON 83) richtet sich erkennbar gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, weil sie in diesem Schreiben "mit aller Entschiedenheit als unrichtig" zurückgewiesen wird. Beabsichtigt ist sohin offensichtlich die Bekämpfung dieses Beschlusses, sodaß zur Entscheidung darüber der Oberste Gerichtshof zuständig ist.
Auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt § 16 AußStrG. Die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz findet daher nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität statt. Ein nach § 16 AußStrG an den Obersten Gerichtshof erhobener Rekurs ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit gelegen sein soll. Dem Schreiben des Betroffenen ist wohl zu entnehmen, daß er sich durch die Bestellung eines Sachwalters für beschwert erachtet und daß er darin einen "schwersten vorsätzlichen Rechtseinbruch gegenüber dem Bürger" erblickt, doch fehlt jegliche Begründung für diesen Vorwurf, der nach der Aktenlage keinesfalls gerechtfertigt ist. Es fehlt insbesondere jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der angefochtene Beschluß sei offenbar gesetzwidrig. Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen, ist im Gesetz im einzelnen nicht geregelt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde. Nur unter dieser Voraussetzung aber könnte der erwähnte Anfechtungsgrund des § 16 Abs 1 AußStrG gegeben sein.
Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.
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