Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die am 22.August 1969 geborene Adelheid S*** ist ein eheliches Kind des Mag. Horst S*** und der Elfriede S***. Die Ehe der Eltern ist geschieden.
Der Vater war auf Grund des Beschlusses des Erstgerichts vom 26. April 1984 (ON 32) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.800,-- für seine Tochter verpflichtet. Ein Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter und ein Herabsetzungsantrag des Vaters wurden mit Beschluß des Rekursgerichts vom 30.November 1987 (ON 55) abgewiesen.
Am 31.Mai 1988 langte beim Erstgericht ein Antrag des Vaters ein, seine Unterhaltsleistung ab Juni 1988 mit monatlich S 1.200,-- festzusetzen (ON 57).
Das Erstgericht setzte mit Beschluß vom 3.Juni 1988 (ON 59) die vom Vater ab 1.Juni 1988 monatlich zu erbringende Unterhaltsleistung mit S 1.700,-- fest und wies das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren ab.
Am 21.Juni 1988 beantragte der Vater seine gänzliche Enthebung von der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter Adelheid (ON 60). Am 12.August 1988 beantragte die Mutter, den Vater ab 15.August 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.000,-- für seine Tochter Adelheid zu verpflichten (ON 64). Am 14.September 1988 stellte die inzwischen volljährig gewordene Adelheid S*** beim Erstgericht den Antrag, ihren Vater schon ab 1.Juli 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.000,-- zu verpflichten (ON 68).
Mit Beschluß vom 14.September 1988 (ON 69) wies das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung ab 21.Juni 1988 ab (Punkt 1 des Beschlusses) und verpflichtete ihn zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.000,-- an seine Tochter ab 1.Juli 1988.
Das Rekursgericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Erstgerichts ON 59 keine Folge (Punkt 1). Aus Anlaß des Rekurses des Vaters gegen den Beschluß des Erstgerichts ON 69 hob es diese Entscheidung in ihrem Punkt 2 insoweit, als mit ihr eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.700,-- auf S 3.000,-- für die Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 14.August 1988 ausgesprochen wurde, als nichtig auf und sprach aus, daß über dieses Unterhaltsbegehren der Adelheid S*** im streitigen Rechtsweg zu entscheiden sei. Es überwies das für diesen Zeitraum gestellte Unterhaltsbegehren dem Bezirksgericht Fünfhaus zur Erledigung im streitigen Verfahren. Im übrigen hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts ON 69 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (Punkt 2).
Die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts ON 69 im dargestellten Umfang wegen Nichtigkeit begründete das Rekursgericht damit, daß über gesetzliche Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Dabei komme es allein darauf an, ob das Kind im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch minderjährig sei. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes sei im streitigen Verfahren geltend zu machen. Es habe daher das streitige Verfahren Platz zu greifen, wenn ein bereits volljähriges Kind einen Unterhalts(erhöhungs-)antrag stelle, auch wenn sich dieser Antrag auf einen Zeitraum zurückbeziehe, in welchem es noch nicht volljährig gewesen sei. Wesentlich sei lediglich, ob das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig oder volljährig sei.
Daraus folge, daß der Unterhaltserhöhungsantrag der Adelheid S*** vom 14.September 1988 (ON 68) im streitigen Verfahren geltend zu machen gewesen wäre. Es liege insoweit Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs vor, was die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses zur Folge habe, soweit auf eine Unterhaltserhöhung für die Zeit vom 1.Juli bis 14.August 1988 erkannt worden sei. In diesem Umfang sei die Rechtssache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Adelheid S***. Sie bekämpft sie nur insoweit, als die Entscheidung des Erstgerichts als nichtig aufgehoben wurde, mit dem Antrag, "auszusprechen, daß die Verweisung ihres Begehrens für die Zeit vom 1.7. bis 14.8.1988 auf den Rechtsweg rechtswidrig war" und dem Rekursgericht "die neuerliche Entscheidung über diesen Zeitraum aufzutragen".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig. Insbesondere steht ihm die im § 14 Abs 2 AußStrG normierte Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen, weil es sich nicht um die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs handelt.
Sachlich ist der Revisionsrekurs aber nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur über Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihre Eltern im außerstreitigen Verfahren, über Unterhaltsansprüche eigenberechtigter Kinder jedoch im streitigen Verfahren zu entscheiden. Was zu geschehen hat, wenn ein Minderjähriger während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Außerstreitrichter volljährig wird, regelt § 29 JN. Danach bleibt jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, auch wenn sich die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert haben. Es kommt also dafür, ob über den Unterhalt eines Kindes im außerstreitigen oder im streitigen Verfahren abzusprechen ist, allein darauf an, ob das Kind im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch minderjährig oder bereits volljährig ist (EvBl 1974/127; SZ 47/105; EvBl 1975/143; EFSlg. 49.650 ua). Die im Revisionsrekurs relevierte (rein materiellrechtliche) Frage, ob und in welchem Umfang Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, hat mit der dargestellten verfahrensrechtlichen Regelung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern gegen ihre Eltern nichts zu tun.
Da Adelheid S*** zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages ON 68 bereits volljährig war, hatte, wie oben dargestellt, die Entscheidung über diesen Unterhaltserhöhungsantrag (unabhängig davon, auf welchen Zeitraum er sich bezog) nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren zu erfolgen. Mit Recht hat das Rekursgericht in diesem Umfang die Entscheidung des Erstgerichts als nichtig aufgehoben.
Dem vorliegenden Revisionsrekurs muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
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