Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich der Umsatzsteuer von S 514,50 mit S 3.087,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 9. November 1987 entzog die beklagte Partei dem Kläger die bisher gewährte Waisenpension mit 1. Oktober 1987, weil die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben seien.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Kläger, die beklagte Partei zur Weitergewährung der bisher gewährten Waisenpension zu verurteilen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die mit 1. Oktober 1987 entzogene Waisenpension ab diesem Zeitpunkt weiterzugewähren.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen besucht der am 6. Mai 1966 geborene Kläger nach dem Abschluß der Lehren als Bürokaufmann und Hotel- und Gastgewerbeassistent seit 9. September 1987 die Handelsakademie für Berufstätige des Berufsförderungsinstitutes in Wien, und zwar einen zweisemestrigen Vorbereitungslehrgang für die Überleitung in den 3. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige, der nur im Abendunterricht angeboten wird und für Absolventen einer kaufmännischen Lehre die einzige Möglichkeit darstellt, in kürzester Zeit die Reifeprüfung der Handelsakademie als gewähltes Ausbildungsziel zu erreichen. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag zwischen 17.30 Uhr und 21.30 Uhr statt. Für den täglichen Schulweg braucht der Kläger etwa eine Stunde. Für das tägliche Studium wendet er (neben den Schulstunden) fünf Stunden auf. Er erbringt überdurchschnittliche Schulleistungen. Wegen des mit der Schulausbildung verbundenen Zeitaufwandes von etwa zehn Stunden (an jedem Schultag) kann der Kläger keiner Berufstätigkeit nachgehen.
Unter diesen Umständen erachtete das Erstgericht die Kindeseigenschaft des Klägers auch seit Beginn des Schuljahres 1987/88 als weiterbestehend, weil er sich seither in einer Schulausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche (§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG).
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen, auf Abänderung im klageabweisenden Sinn oder auf Aufhebung gerichteten Berufung der beklagten Partei nicht Folge und trug der beklagten Partei auf, dem Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites eine vorläufige Leistung von S 3.000,-- monatlich zu erbringen, welche Anordnung es auf § 91 Abs 1 ASGG stützte.
Gegen den gesamten Inhalt des Berufungsurteils richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, die vorinstanzlichen Urteile im klageabweisenden Sinn abzuändern oder das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Kindeseigenschaft des Klägers auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres seit Beginn des Schuljahres 1987/88 weiterbesteht, weil er sich während des Vorbereitungslehrganges zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige (Sonderform der Handelsschule iS des § 61 Abs 1 lit d SchOG) in einer Schulausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht (§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG) ist richtig (§ 48 ASGG). Diese Rechtsansicht wurde vom erkennenden Senat in den Entscheidungen vom 21. Februar 1989, 10 Ob S 2/89, 4. April 1989, 10 Ob S 93/89 und 18. April 1989, 10 Ob S 67/89, die jeweils über Revisionen der beklagten Partei ergingen, ausführlich begründet.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
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