Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erhöhte in teilweiser Stattgebung eines von der Mutter gestellten Unterhaltserhöhungsantrags die dem Vater auf Grund des Scheidungsvergleichs vom 10.Februar 1987 obliegende monatliche Unterhaltsleistung von S 4.500,-- für den mj. Bernhard und von S 4.000,-- für den mj. Richard ab 5.April 1988 auf monatlich S 5.000,-
- je Kind; das Mehrbegehren der Mutter, den Vater ab 5.April 1988 zur Leistung weiterer monatlicher Unterhaltsbeträge von S 500,-- je Kind zu verhalten, wies es ebenso ab wie den Antrag des Vaters, den von ihm zu leistenden Unterhalt ab 24.Februar 1988 auf monatlich S 2.500,-- für den mj. Bernhard und auf monatlich S 2.000,-- für den mj. Richard herabzusetzen.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Sinne der Abweisung des von der Mutter gestellten Unterhaltserhöhungsantrags und des vom Vater gestellten Unterhaltsherabsetzungsantrags ab. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Stattgebung ihres Unterhaltserhöhungsantrags und der Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrags des Vaters abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört nach ständiger Rechtsprechung (JB 60 neu = SZ 27/177 uva) die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Nur derartige Fragen betrifft aber das vorliegende Rechtsmittel der Mutter.
Es ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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