Spruch:
Dem Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung einer Delegierung nach § 31 Abs. 1 JN ist u.a., daß die Delegierung zweckmäßig ist. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (EvBl. 1966/380; 2 Nd 244/54; 8 Nd 502/89 uva.).
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei der Delegierung widersprochen. Nach der Anzahl und dem Wohnort der von beiden Parteien bisher angebotenen Zeugen läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zugunsten der beklagten Partei entscheiden.
Demgemäß ist dem Antrag nicht Folge zu geben.
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