Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der beklagten Partei wurde vom Erstgericht gegen die klagende Partei zur Hereinbringung der Forderung von 106.007,20 S sA die Exekution durch Pfändung und Verkauf eines in ihrer (der beklagten Partei) Gewahrsame befindlichen PKW bewilligt.
Die klagende Partei stellte in ihrer Klage das Begehren zu erkennen, daß die Exekution unzulässig sei und eingestellt werde und daß die beklagte Partei schuldig sei, ihr den PKW herauszugeben. Der Exekutionsführung stehe entgegen, daß die betriebene Forderung unter den über ihr Vermögen durchgeführten Ausgleich falle, der gerichtlich bestätigt und von ihr bisher ohne Verzug erfüllt worden sei. Der beklagten Partei stehe das von ihr in Anspruch genommene Zurückbehaltungsrecht an dem PKW nicht zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es infolge Berufung der beklagten Partei ab.
Sein Urteil wurde dem Vertreter der klagenden Partei am 29.November 1988 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die am 3.Jänner 1989 beim Erstgericht überreichte Revision der klagenden Partei ist verspätet.
Die Klage enthält einerseits gemäß § 36 EO Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung und darüber hinaus ein Herausgabebegehren. Gemäß § 224 Abs. 1 Z 5 ZPO sind die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen. Auf den Herausgabeanspruch trifft dies allerdings nicht zu. Es ist aber ständige Rechtsprechung, daß bei mehreren in einer Klage gestellten Begehren, von denen zumindest eines eine Ferialsache ist, der gesamte Rechtsstreit als Ferialsache gilt (EvBl. 1975/222; JBl. 1985, 630 mit eingehender Begründung zur Rechtslage nach der ZVN 1983 u.a.). Gemäß § 225 Abs. 2 ZPO haben die Gerichtsferien auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluß. Die Revisionsfrist, die hier demnach ohne Berücksichtigung der gemäß § 222 ZPO in die Zeit vom 24. Dezember bis 6. Jänner fallenden Gerichtsferien zu berechnen ist, endete daher am 27. Dezember 1988, einem Dienstag, der kein Feiertag war. Sie war somit zur Zeit der Überreichung der Revision schon abgelaufen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 40 und § 50 ZPO. Die beklagte Partei hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil sie trotz Erkennbarkeit nicht darauf hinwies, daß die Revision verspätet erhoben wurde.
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