OGH 10ObS127/89

OGH10ObS127/899.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (AG) und Otto Tiefenbrunner (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stana J***, Pikijeva br. 12, YU-19300, Negotin, vertreten durch Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer

Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 1988, GZ 33 Rs 252/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Juni 1988, GZ 24 Cgs 166/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin eine Verletzung der Manuduktionspflicht entsprechend § 39 Abs. 2 ASGG und einen Verstoß gegen § 87 ASGG durch das Erstgericht rügt (unterlassene Prüfung, ob eine Berufskrankheit vorliege), macht sie damit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, der in der Berufung nicht gerügt wurde. Solche Mängel können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68). Die Prüfung vom Berufungsgericht verneinter Nichtigkeitsgründe ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (§ 519 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, es wird daher auf seine Ausführungen verwiesen (§ 48 ASGG). Soweit in der Revision auf die Mängel der Zustellung des Urteiles im Verfahren 7 C 81/80 verwiesen wird, sei der Vollständigkeit halber angemerkt, daß die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Urteiles mit Beschluß vom 3. April 1989 aufgehoben und die neuerliche Zustellung verfügt wurde, sodaß die Klägerin die Möglichkeit hat, dieses Urteil mit Berufung zu bekämpfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.

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