Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses den Antrag der Antragsteller auf Grenzerneuerung und Grenzberichtigung zurückgewiesen hatte, aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegner ist unzulässig.
Nach § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle zum ABGB, RGBl. 1915/208, sind Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen unzulässig. Es handelt sich dabei um eine Sonderbestimmung, die eine Ausnahme von dem im Verfahren außer Streitsachen sonst geregelten Rechtsmittelzug bedeutet, also eine Regelung, die für diesen Bereich an die Stelle der §§ 14 und 16 AußStrG tritt und jede Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz in diesem Verfahren ausschließt (EvBl 1960/224, 1973/158; 5 Ob 774/82). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz meritorisch entschied oder den Beschluß des ersten Gerichtes zur Verfahrensergänzung aufhob (5 Ob 774/82) oder die Verfahrensfrage der Zulässigkeit des Außerstreitverfahren entschied (1 Ob 644/81). Der Revisionsrekurs der Antragsgegner war daher zurückzuweisen.
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