OGH 8Ob575/89

OGH8Ob575/8927.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Johann M***, Landwirt, 4785 Freinberg, Hinding Nr. 5, und 2. Renate M***, Landwirtin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in Schärding am Inn, wider die Antragsgegner 1. Johann G***, Landwirt, 4785 Freinberg, Hinding Nr. 14, und 2. Cäcilia G***, Landwirtin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Johannes Neumann, Rechtsanwalt in Schärding am Inn, wegen Grenzerneuerung und Grenzberichtigung, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 7. März 1989, GZ R 105/89-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schärding vom 11. Jänner 1989, GZ 1 Nd 138/88-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses den Antrag der Antragsteller auf Grenzerneuerung und Grenzberichtigung zurückgewiesen hatte, aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegner ist unzulässig.

Nach § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle zum ABGB, RGBl. 1915/208, sind Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen unzulässig. Es handelt sich dabei um eine Sonderbestimmung, die eine Ausnahme von dem im Verfahren außer Streitsachen sonst geregelten Rechtsmittelzug bedeutet, also eine Regelung, die für diesen Bereich an die Stelle der §§ 14 und 16 AußStrG tritt und jede Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz in diesem Verfahren ausschließt (EvBl 1960/224, 1973/158; 5 Ob 774/82). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz meritorisch entschied oder den Beschluß des ersten Gerichtes zur Verfahrensergänzung aufhob (5 Ob 774/82) oder die Verfahrensfrage der Zulässigkeit des Außerstreitverfahren entschied (1 Ob 644/81). Der Revisionsrekurs der Antragsgegner war daher zurückzuweisen.

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