Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27. Oktober 1980, 12 Cg 396/80-5, einvernehmlich geschieden. Die mj. Melanie K*** befindet sich gemäß dem mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. Jänner 1981, ON 5, genehmigten Vergleich der Eltern vom 27. Oktober 1980 in Obsorge des Vaters. Mit Beschluß vom 18. Mai 1981, ON 8, wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes zum besonderen Sachwalter bestellt. Die Mutter war zuletzt mit Beschluß vom 22. Februar 1988, ON 93, ab 19. Jänner 1988 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 567,-- verpflichtet. Das Rekursgericht enthob in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes mit dem angefochtenen Beschluß die Mutter über deren Antrag ab 1. Mai 1988 von ihrer Unterhaltsverpflichtung. Sie sei zur Erbringung von Unterhaltsleistungen wirtschaftlich nicht in der Lage. Wegen ihrer beiden Kleinkinder aus dritter Ehe könne sie auf ein erzielbares Eigeneinkommen nicht angespannt werden.
Dieser Beschluß wurde dem Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk als Unterhaltssachwalter am 3. Oktober 1988 zugestellt. Mit Beschluß vom 28. Dezember 1988, ON 108, wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk über eigenen Antrag vom Amt eines besonderen Sachwalters entzogen. Am 14. Februar 1989 erhob der Vater gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs zu Protokoll.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Abgesehen davon, daß durch das Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist durch den Unterhaltssachwalter die Entscheidung des Rekursgerichtes bereits rechtskräftig geworden ist und eine Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels des Vaters nach § 11 Abs 2 AußStrG deshalb ausgeschlossen erschiene, weil dieser Beschluß ohne Nachteil der Mutter, somit einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person (EFSlg. 55.502 uva), nicht abgeändert werden könnte, erweist sich sein Rechtsmittel gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig. Die ausschließlich vom Rechtsmittelwerber relevierte Frage der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Mutter betrifft selbst dann ausschließlich den Bemessungskomplex (Jud. 60 neu Punkt II 3 uva, zuletzt EFSlg. 55.548), wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit zur völligen Ablehnung des Anspruches führt (EFSlg. 55.550 uva).
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