OGH 3Ob31/89

OGH3Ob31/8926.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*** DES L*** V***, Bregenz, Hypo-Passage 1, wider die verpflichteten Parteien 1. Walter H*** und 2. Edith H***, Gastwirte, Furtanella, Buchholz 19, wegen 268.102,58 S sA, infolge Rekurses der Pfandgläubigerin B***

FÜR T*** UND V*** Aktiengesellschaft, Innsbruck, Erlerstr. 5-9, vertreten durch Dr. Thomas Rhomberg, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 23. Jänner 1989, GZ 1 c R 11/89-26, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 9.Jänner 1989, GZ E 12/88- 23, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht trug der Rekurswerberin, für die auf der zu versteigernden Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt ist, zur Durchführung der von ihr beantragten neuerlichen Schätzung der Liegenschaft den Erlag eines Kostenvorschusses von 30.000 S auf. Das Rekursgericht wies den von der angeführten Pfandgläubigerin erhobenen Rekurs im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß der erstgerichtliche Beschluß gemäß § 78 EO iVm § 332 Abs. 2 ZPO (und § 365 ZPO) nur hinsichtlich seiner Höhe und nicht in der Frage, wem der Erlag des Kostenvorschusses aufzutragen sei, angefochten werden könne. Es sprach aus, daß der "Revisionsrekurs" an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der Pfandgläubigerin ist unzulässig.

§ 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 uva). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt (Abs. 1 Z 2) oder über Gebühren der Sachverständigen (Abs. 1 Z 4) sind deshalb unzulässig. Auf Grund dieser Bestimmungen können nach ständiger Rechtsprechung Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zum Gegenstand haben, nicht angefochten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich nur um eine Formalentscheidung handelt, also - wie hier - ein Rekurs zurückgewiesen wurde (SZ 51/69; MietSlg. 31.745 f ua).

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