Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagenden Parteien begehren die Löschung des Eigentumsrechtes der Beklagten ob den Liegenschaften EZ 86 und 524 KG Purgstall mit der Begründung, daß die Eintragung des Eigentumsrechtes der Beklagten auf einem unwirksamen Titel beruhe. Das Erstgericht bewilligte die von den klagenden Parteien beantragte Anmerkung der Löschungsklage.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es die Parteienbezeichnungen durch Anführung der vollen Vornamen des Verstorbenen und seines Geburtsdatums sowie der Geburtsdaten der Zweitklägerin und der Beklagten im Kopf der Entscheidung ergänzte.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wird, ist ein Grundbuchsbeschluß, sodaß sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes richtet (SZ 58/71; SZ 57/40), Nach § 126 Abs 1 GBG ist gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug unstatthaft (SZ 58/71; RZ 1979/43 ua). Dies wird von der Rechtsmittelwerberin auch nicht verkannt. Ihre Auffassung, daß es sich wegen der "Maßgabe-Bestätigung" in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handle, kann jedoch nicht geteilt werden. Auch die Bestätigung mit einer "Maßgabe" ist in allen jenen Fällen, in welchen der Inhalt der erstgerichtlichen Entscheidung in keiner ihre Rechtswirkungen berührenden Weise geändert wird, als bestätigende Entscheidung anzusehen (RZ 1972, 185; 5 Ob 24/80 ua). Durch die Ergänzung der Parteienbezeichnungen durch das Rekursgericht erfuhr der Inhalt des erstgerichtlichen Beschlusses keine seine Rechtswirkungen berührende Änderung. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin liegt daher keine abändernde Entscheidung vor. Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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