Spruch:
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein zu 45 R 145/88 gefälltes Urteil vom 12. April 1988 durch einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Begehren der als Löschungsklage bezeichneten und ausgeführten Klage ist auf Einwilligung der beklagten Partei in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei an einem näher bezeichneten Liegenschaftsanteil gerichtet.
Nach der vom Revisionsgericht eingeholten Mitteilung des zuständigen Finanzamtes vom 28. März 1989 beträgt der auf den strittigen Liegenschaftsanteil entfallende Anteil des seit 1. Januar 1983 geltenden Einheitswertes für die gesamte Liegenschaft von 18,181.000 S 177.596 S.
Dieser gemäß § 60 Abs. 2 JN für die Bewertung des Streitgegenstandes bestimmende Wert ist auch für die nach § 500 Abs. 2 ZPO vorgesehene Berechnung bindend. Der davon abweichende berufungsgerichtliche Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden habe, 300.000 S übersteige, ist unbeachtlich.
Es liegen vielmehr die Voraussetzungen für einen berufungsgerichtlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO vor. Das Berufungsgericht wird diesen für die Vollstreckbarkeit seines Urteiles und die Gestaltung des Revisionsverfahrens bestimmenden Ausspruch nachzutragen haben.
Das Prozeßgericht erster Instanz wird nach erfolgter Ergänzung des Berufungsurteiles in jedem Fall vor einer neuerlichen Vorlage der Akten die Rechtsmittelfristen abzuwarten haben.
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