Spruch:
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein zu 48 R 521/88 gefälltes Urteil vom 24. Januar 1989 durch getrennte Aussprüche nach § 500 Abs. 2 ZPO, allenfalls auch nach § 500 Abs. 3 ZPO in Ansehung jedes einzelnen der beiden verbundenen Rechtsstreite zu ergänzen.
Text
Begründung
Das Prozeßgericht erster Instanz hat die Verfahren über die Einwendungen zweier Generalpächter gegen die von denselben Grundeigentümern gegen sie eingebrachten gerichtlichen Aufkündigungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und in einer von ihm als Zwischenurteil aufgefaßten Entscheidung sowohl die eine als auch die andere Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und festgestellt, daß die Kündigungsgründe dem Grunde nach zu Recht bestünden.
Das Berufungsgericht hat den - in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten - Berufungen der Beklagten und ihrer Nebenintervenienten nicht stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß es als Teilurteil zu lauten habe, die Aufkündigungen seien wirksam. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Dabei hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, daß die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nichts an der Anfechtungszulässigkeit der in den einzelnen verbundenen Rechtsstreitigkeiten ergangenen Entscheidungen zu ändern vermag, im vorliegenden Fall daher nach wie vor zwei Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, in Ansehung derer die Revisionszulässigkeit des Berufungsurteiles jeweils unabhängig vom verbundenen Rechtsstreit zu beurteilen ist. Deshalb sind auch für jeden der beiden verbundenen Rechtsstreite gesondert zu fassende Bewertungsaussprüche nach § 500 Abs. 2 ZPO und gegebenenfalls weitere Aussprüche im Sinne des § 500 Abs. 3 ZPO zur Beurteilung der weiteren Anfechtbarkeit erforderlich.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht wird diese für die Revisionszulässigkeit gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Aussprüche nachzutragen haben. Sollte sich nach der aufgetragenen Ergänzung des Berufungsurteiles in einem oder anderem Rechtsstreit eine Unzulässigkeit der Revision ergeben, wird das Erstgericht den betroffenen Parteien Gelegenheit zu einer Rücknahme der Revision zu geben haben. Soweit sich nur eine im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO beschränkte Revisionszulässigkeit und eine auf den Revisionsgrund nach § 503 Abs. 2 ZPO beschränkte Anfechtbarkeit ergeben sollten, müßte das Erstgericht neuerlich den Ablauf der Rechtsmittelfristen abwarten. Im Falle einer auch nach der aufgetragenen Ergänzung in beiden Rechtsstreitigkeiten offen stehenden sogenannten Vollrevision wären aber die Akten unverzüglich zur Behandlung der bereits vorgelegten Revisionen wieder dem Revisionsgericht vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)