OGH 7Ob553/89

OGH7Ob553/896.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Xenia B***, geboren am 25. Oktober 1983, infolge Revisionsrekurses der Mutter Dr. Helga B***, Fachärztin, Klagenfurt, Troppauerstraße 7, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. Februar 1989, GZ. 1 R 49/89-56, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 16. Dezember 1988, GZ. 4 P 54/87-50, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 16. Dezember 1988 (ON 50) regelte das Erstgericht das Besuchsrecht des Vaters dahin, daß dieser berechtigt ist, die Minderjährige an jedem ersten Freitag im Monat in der Zeit von 14,30 Uhr bis 18,30 Uhr und an jedem dritten Sonntag im Monat in der Zeit von 10,00 Uhr bis 18,00 Uhr zu sich zu nehmen. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Mutter erhobenen Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.

Nach § 16 AußStrG ist im Verfahren außer Streitsachen gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Die Rechtsmittelausführungen richten sich nur gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Erstgericht hat nunmehr das Vorliegen der von der Mutter behaupteten Tatumstände, aus denen diese eine Gefährdung des Wohles der Minderjährigen ableitet, ausdrücklich verneint (AS 471 ON 50). Das Rekursgericht hat diese Feststellungen übernommen und die Aufnahme weiterer Beweise mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles für entbehrlich erachtet. Hiebei handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung beim Obersten Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, ist jedoch ausgeschlossen (EFSlg. 52.744 uva.). Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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