Spruch:
1. Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Antragsgegners vom 1.3.1989 wird zurückgewiesen.
2. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die am 24.6.1968 geborene Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat am 16.10.1987 mit Peter S*** die Ehe geschlossen.
Während das Erstgericht der Antragstellerin ein Heiratsgut von 55.000 S zugesprochen hat, erkannte das Rekursgericht den Antragsgegner unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 11.000 S schuldig, der Antragstellerin ein Heiratsgut von 44.000 S, und zwar 22.000 S binnen 14 Tagen und den Rest in vier aufeinanderfolgenden Monatsraten zu 5.500 S, beginnend mit 1.2.1989, zu zahlen. Hiebei ging es von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Antragsgegner erzielte als Tankstellenpächter im Jahre 1987 einen Bilanzgewinn von 45.610,92 S. Er tätigte Privatentnahmen von 196.031,96 S, nämlich direkte Privatentnahmen von 62.635,36 S, Aufwendungen für private Steuern und Versicherungen von 23.396,60 S und für Verbindlichkeiten bezüglich seines Privatkontos von 110.000 S. Im Jahre 1988 erzielte er bis einschließlich Juli einen Gewinn von 54.261,39 S. In diesem Zeitraum tätigte er Privatentnahmen von 51.471,06 S. Er ist, zusammen mit fünf weiteren Personen, Eigentümer einer Segeljacht, die im Jahre 1986 um 800.000 S erworben wurde. Diese Jacht wird von den Eigentümern für eigene Zwecke verwendet, fallweise jedoch auch vermietet, um damit Spesen, Kosten und Reparaturen abzudecken.
Den Antragsgegner trifft eine Sorgepflicht für den mj. Georg W***, für den er monatlich 1.500 S zu leisten hat.
Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners zum Tage der Antragstellung (18.5.1988) erachtete das Rekursgericht das oben erwähnte Heiratsgut als angemessen. Nachdem der Antragsgegner am 8.2.1989 einen Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß zu Protokoll gegeben hatte, gab er am 6.3.1989 eine am 1.3.1989 als "Einspruch" bezeichnete Eingabe zur Post. Abgesehen davon, daß mit der Erhebung eines Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren die Rechtsmittelbefugnis erschöpft ist, so daß ein weiteres Rechtsmittel unzulässig erscheint, wurde die Eingabe außerhalb der 14-tägigen Frist des § 14 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben, so daß sie schon aus diesem Grunde als verspätet zurückzuweisen war.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Mit dem Revisionsrekurs wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Feststellungen über sein Einkommen durch das Rekursgericht. Er behauptet zwar, daß diese Feststellungen nicht stimmen, führt jedoch keinerlei konkrete Umstände oder Beweismittel für seine Gegenbehauptung an. Selbst wenn man daher davon ausgeht, daß gemäß § 10 AußStrG in ordentlichen Revisionsrekursen im außerstreitigen Verfahren ein neues Tatsachenvorbringen zulässig ist (ZfRV 1980, 71), handelt es sich hier in Wahrheit nur um eine bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung, weil ein konkretes Tatsachenvorbringen mit entsprechenden Beweisen nicht erstattet worden ist. Die bloße unsubstantiierte Bestreitung der rekursgerichtlichen Feststellungen in einem Revisionsrekurs kann jedoch nicht die Unrichtigkeit dieser Feststellungen dartun, weshalb der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall von ihnen auszugehen hat.
Infolge Verspätung der Vorlage weiterer Unterlagen (erst mit der Eingabe vom 1.3.1989) konnte auf diese nicht eingegangen werden. Geht man von den rekursgerichtlichen Feststellungen aus, erweist sich die Ermessensentscheidung des Rekursgerichtes als gerechtfertigt. Der Antragsgegner bringt gegen die diesbezüglichen Erwägungen des Rekursgerichtes auch nichts vor. Er behauptet gar nicht, daß unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen die rechtliche Beurteilung unrichtig wäre. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die rechtliche Beurteilung.
Dem Revisionsrekurs war aus den dargelegten Erwägungen nicht Folge zu geben.
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