OGH 4Ob62/89

OGH4Ob62/894.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst M***, Kaufmann, Sautens Nr 56, vertreten durch Dr.Hubert Tramposch und Dr.Paul Bauer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rene R***, Kaufmann, Innsbruck, Mariahilf Nr 23, vertreten durch Dr.Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 340.000), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. November 1988, GZ 1 R 304/88-33, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.Juni 1988, GZ 18 Cg 65/87-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.629,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 771,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Streitteile sind als Unternehmer auf künstlerischem Gebiet (Graphik) tätig; sie stehen beim Entwerfen, Herstellen und Vertreiben von Ehrenurkunden in einem Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger erhielt vor mehreren Jahren vom Fremdenverkehrsverband Umhausen den Auftrag, eine Urkunde samt Text auszuarbeiten, mit der langjährigen Urlaubsgästen für den oftmaligen Aufenthalt in Umhausen gedankt werden sollte. Er gestaltete eine solche Urkunde mit einem von ihm eigens entworfenen Schriftbild und dem Text:

"Urkunde - Unserem verehrten Gast danken wir anläßlich des ........maligen Aufenthaltes in unserem Ort für die erwiesene Treue und Verbundenheit. Diese Urkunde sei das äußere Zeichen unserer Wertschätzung und unseres Dankes. Damit verbinden wir die allerbesten Wünsche für Gesundheit, Glück und Wohlergehen."

Der Fremdenverkehrsverband Umhausen hat diese Urkunden mehrfach beim Kläger nachbestellt. Dieser brachte auf den Urkunden den Vermerk "Copyright by M***" an.

Im Jahre 1983 oder 1984 wurde der Gemeinde Umhausen ein Gemeindewappen verliehen. Daraufhin erstellte der Kläger auf Wunsch des Fremdenverkehrsverbandes Umhausen ein Angebot für eine neue Urkunde mit dem bisherigen Text und dem neuen Gemeindewappen; es kam aber zu keiner Einigung über den Preis. Der Fremdenverkehrsverband Umhausen holte daher auch von anderen Graphikern Angebote ein. Der Beklagte erfuhr durch einen seiner Mitarbeiter, daß der Fremdenverkehrsverband Umhausen Dankesurkunden für verdiente Gäste in Auftrag zu geben beabsichtige; er legte deshalb einen Entwurf mit dem Text: "Unserem verehrten Gast danken wir anläßlich des ........maligen Aufenthalts in unserem Ort" vor. Bei der Herstellung dieses Urkundenentwurfes hatte der vom Beklagten damit beauftragte Johannes H*** die vom Kläger entworfene Urkunde "indirekt oder direkt" verwendet. Der Fremdenverkehrsverband Umhausen war mit dem vom Beklagten vorgeschlagenen Preis einverstanden, wünschte jedoch eine Änderung der äußeren Gestaltung der Urkunde und übergab daher dem Beklagten ein Muster, nach dem die Urkunde für den Fremdenverkehrsverband Umhausen hergestellt werden sollte. Dieses Muster war nicht vom Kläger entworfen worden, doch war der Urkundentext mit demjenigen, den der Kläger auf der für den Fremdenverkehrsverband Umhausen erstellten Urkunde verwendet hatte, identisch; dem Beklagten war das aber nicht bekannt. Er entwarf eine neue Urkunde (Beilage 4), die den gleichen Text wie die vom Kläger an den Fremdenverkehrsverband Umhausen verkauften Urkunden aufwies. Von dieser Urkunde ließ der Beklagte 550 Exemplare für die Gemeinde Umhausen und weitere 550 für die Gemeinde Tumpen drucken. Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, 1./ es zu unterlassen, Urkunden mit dem eingangs erwähnten Text herstellen zu lassen, zu verkaufen, zu vertreiben oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu verteilen;

2./ dem Kläger über die Verkäufe von Urkunden mit dem in Punkt 1./ genannten Inhalt Rechnung zu legen und die Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen;

3./ für den Verkauf der Urkunden mit dem in Punkt 1./ genannten Text Schadenersatz zu leisten, in eventu ein angemessenes Entgelt zu zahlen, wobei die Feststellung der Höhe des Schadens, in eventu des angemessenen Entgelts, dem Ergebnis der Rechnungslegung vorbehalten bleibe.

Ferner beantragt der Kläger die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in zwei Tiroler Tageszeitungen. Die vom Kläger geschaffene Urkunde sei in ihrer Gestaltung und Textierung eine eigentümliche geistige Schöpfung; der von ihm zusammengestellte Text verleihe dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer. Der Beklagte habe überdies die Urkunde des Klägers sittenwidrig nachgeahmt, weil er sie nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem eigenen Erzeugnis ohne zwingenden Grund die Gestaltungsform eines fremden eigenartigen Erzeugnisses gegeben und dadurch in den beteiligten Verkehrskreisen die Gefahr von Verwechslungen hervorgerufen habe. Da die Urkunde somit urheberrechtlichen Schutz genieße, sei auch das Begehren auf Rechnungslegung gerechtfertigt. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der vom Beklagten verfaßte Text genieße keinen Urheberrechtsschutz; er sei ganz allgemein gehalten und komme in ähnlicher Form in Urkunden vieler Fremdenverkehrsverbände vor. Es handle sich dabei um keine geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Der Fremdenverkehrsverband Umhausen habe vom Beklagten ausdrücklich verlangt, daß der vorgeschlagene Text in die Urkunde aufgenommen werde. Der Beklagte habe (damals) nicht gewußt, von wem dieser Text stammte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG liege nur dann vor, wenn in einem Erzeugnis des menschlichen Geistes die Persönlichkeit seines Urhebers und die Einmaligkeit seines Wesens so zum Ausdruck komme, daß ihm dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufgeprägt werde, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schöpfers fließende Formung vorliege. Auf den künstlerischen und ästhetischen Wert des Werkes komme es nicht an; maßgeblich sei die Individualität des Werkes, die aus der Persönlichkeit seines Schöpfers herrühre.

Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger für den entworfenen Text - das Unterlassungsbegehren sei ausschließlich auf das Verbot der Verwendung des Urkundentextes gerichtet - Urheberrechtsschutz nicht in Anspruch nehmen, weil die Urkunde nur eine Abwandlung üblicher Dankesurkunden sei. Der Text sei durchaus bekannt und üblich, so daß er nicht als individuelle schöpferische Leistung des Klägers gewertet werden könne. Voraussetzungen einer sittenwidrigen Nachahmung seien eine bewußte Nachahmung, die dadurch herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen und die Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung; die Nachahmung eines herkömmlichen Textes ohne besondere Eigenart sei nicht sittenwidrig.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "nicht zugelassen werde" (richtig: nicht zulässig sei). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liege ein Werk im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG deshalb nicht vor, weil sich die Schöpfung des Klägers im Wortlaut nicht wesentlich von ähnlichen Dankesurkunden unterscheide und vor allem keine entsprechende Werkhöhe aufweise, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trage oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebe; die Formulierungen seien vielmehr das Ergebnis einer routinehaften Gestaltung eines die Gästebetreuung betreffenden Werbetextes. Von einer besonderen schöpferischen Eigenart und Originalität könne nicht die Rede sein. Auch ein Handeln des Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG sei zu verneinen: Der Beklagte habe den Text nicht bewußt nachgeahmt; auch fehle es an der wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Erzeugnisses, weil dieses keine typischen und individuellen Merkmale aufweise, die dem Geschäftsverkehr eine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichten. Das Verfahren habe keine Hinweise darauf ergeben, daß das Produkt des Klägers geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr Herkunftsvorstellungen auszulösen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger eine außerordentliche Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erheblicher Rechtsfragen des materiellen Rechts im Sinne des § 503 Abs 2 Z 1 ZPO. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, sind für das Immaterialgüterrecht und den gewerblichen Rechtsschutz die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe charakteristisch. Solche Tatbestände räumen dem Richter bei der Rechtsanwendung einen viel weiteren Spielraum ein als sonst; sie lassen sich in Wahrheit nicht auslegen, sondern müssen nach den Umständen des Falls vom Richter konkretisiert oder präzisiert werden. Der Rechtssicherheit kann in der Regel nur dadurch Genüge getan werden, daß sich der Richter an Vorentscheidungen ähnlicher Fälle hält.

Wegen dieser Eigenart des Immaterialgüterrechtes kann auf diesem Gebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Immaterialgüterrechtes bereits allgemeine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist. Im Immaterialgüterrecht kann der Oberste Gerichtshof seiner durch § 502 Abs 4 Z 1 ZPO neu gefaßten Leitfunktion nur gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur prüft, sondern, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe durch die Vorinstanzen nachvollzieht (ÖBl 1984, 104 zur analogen Problematik des Wettbewerbsrechts; seither stRsp. zuletzt etwa ÖBl 1988, 41 und 75; MuR 1988, 59 u 169). Auch die zum Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG von der Rechtsprechung entwickelten Leitsätze sind Beispiele einer solchen Konkretisierung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes; da es keine Vorentscheidung mit einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt gibt, ist die Frage, ob der vorliegende Urkundentext Urheberrechtsschutz im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG genießt, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Die Ansicht des Revisionsgegners, das Berufungsgericht sei nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, ist zwar richtig, doch ist dies nicht der einzige Grund, aus dem eine Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Der Kläger meint, daß sich der von ihm "sorgfältig gewählte und wegen der Wirkung auf den Gast genauestens abgewogene" Urkundentext durch seine sprachliche Gestaltung und seine gedankliche Bearbeitung von alltäglichen Briefen und ähnlichem unterscheide. Die Urkunde sei aber auch durch entsprechende Raumeinteilung optisch so gestaltet worden, daß sie sowohl für Einzelgäste als auch für Familien verwendet werden könne. Ihr Text sei geeignet, bei den Gästen Treue- und Dankesgefühle zu erwecken und sie in höchstem Maß persönlich anzusprechen. Daraus folge, daß eine eigentümliche geistige Schöpfung mit Werkcharakter und nicht nur eine routinehafte Formulierung eines Werbetextes vorliege.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Soweit der Revisionswerber die Eigentümlichkeit seiner Schöpfung auch mit der äußeren Gestaltung der Urkunde begründet, ist darauf nicht einzugehen, weil sich sein Unterlassungsbegehren nur gegen die Verwendung eines bestimmten Textes richtet. Gemäß § 1 Abs 1 UrhG sind Werke iS des Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß § 2 Z 1 UrhG auch Sprachwerke aller Art. "Sprachwerke" sind Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist. Dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen im engeren Sinn; auch reinen Zweckschöpfungen, wie etwa einem "Baumerkblatt", das in einer eigentümlichen Zusammenstellung technischer Daten und Zeichnungen besteht (Oberlandesgericht Wien ÖBl 1962, 58), dem Entwurf eines Zahnärztegesetzes (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146) oder dem Stichwörterverzeichnis einer mit Anmerkungen versehenen Gesetzesausgabe (ÖBl 1978, 107 = EvBl 1979/13) wurde Werkcharakter im Sinne der § 1 Abs 1 und 2 Z 1 UrhG zugebilligt. Kein solches "Werk" wurde hingegen gesehen in einem Jahrbuch der Filmindustrie, das eine Zusammenstellung von Behörden, von Fachverbänden samt deren Mitgliedern, der Filmschaffenden und der Kinos sowie Ausführungen über Filmrohmaterialien in Form von Reklameartikeln enthielt (SZ 28/224 = ÖBl 1956, 10), in dem Werbespruch "Den Brand löscht nur die Feuerwehr, löscht man den Durst, muß Stadtbräu her" (SZ 37/27 = ÖBl 1964, 74 = EvBl 1964/245), in der in einem Tagebuch enthaltenen Wortfolge "Also morgen ? Gut - morgen ! Ich ging. Nun traf ich meine Vorbereitungen. Milch, Gebäck, alles was ich brauchte, schaffte ich in mein Schlafzimmer. An einem Seitentisch......kochte ich selbst mit Spiritus den Kaffee" (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120) oder in einer eigens für einen Betrieb geschaffenen Betriebs- und Büroorganisation einschließlich der zu dieser Organisation gehörenden Randlochkarte (ÖBl 1963, 47 = JBl 1963, 381). Ein Werk iS des § 1 UrhG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des meschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat freilich außer Betracht zu bleiben; maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 mwN; SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120). Dabei ist in jedem einzelnen Fall an Hand des vorliegenden Textes - und nicht etwa nach statistischen Grundsätzen zu prüfen, ob ein Sprachwerk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist (SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = EvBl 1986/120). Die Meinung, daß auch bei einer wenig individuellen Alltagssprache "irgendwo zwischen drei und dreißig Wörtern" das Begriffsmerkmal der Eigentümlichkeit deshalb erreicht werde, weil sich eben verschiedene Personen typischerweise unterschiedlich ausdrückten (Dittrich, Zum Urheberschutz von Übersetzungen, U*** 100/1985, 139, insb 147; Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, 31 und 82); ist in der zuletzt angeführten Entscheidung mit ausführlicher Begründung abgelehnt worden.

Der vom Kläger geschaffene (§ 10 Abs 1, § 12 Abs 1 UrhG) Text besteht aus drei alltäglichen, landläufigen Aussagen: dem Dank an den Gast für ........maligen Aufenthalt in einem bestimmten Ort, der Erklärung, daß dieser Dank durch Überreichung der Urkunde abgestattet werde, sowie Glückwünschen für die Zukunft. Die Wendungen "danken wir für die erwiesene Treue und Verbundenheit" und "damit verbinden wir die allerbesten Wünsche für Gesundheit, Glück und Wohlergehen" enthalten nichts, was sie von geschäftsüblichen, weitgehend abgegriffenen Dankeserklärungen (zB dem Dank von Geschäftsleuten an ihre bisherigen Kunden anläßlich der Übergabe des Geschäftes an einen Nachfolger) und von allgemeinen Glückwunscherklärungen aller Art (wie sie in ganz ähnlichen Formulierungen auf allen gebräuchlichen, im Handel erhältlichen Glückwunschkarten verwendet werden) auch nur im geringsten abheben würde. Auch der verbindende Satz "diese Urkunde sei das äußere Zeichen unserer Wertschätzung und unseres Dankes" bringt nur in gehobener Alltagssprache zum Ausdruck, daß eben der Dank in Form der Überreichung einer Urkunde abgestattet wird. Diese Erklärung enthält nichts Individuelles, in welchem persönliche Züge des Textverfassers zum Ausdruck kämen. Daß der Text bewußt so gestaltet wurde, daß er beim Empfänger positive Treue- und Dankesgefühle erweckt, besagt für die Individualität der Schöpfung nichts, da dies im allgemeinen der Zweck aller üblicher Dankes- und Glückwunschformulierungen (in Urkunden, Briefen, Ansprachen udgl) ist. Der gesamte Text geht daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, über alltägliche, übliche, wenn auch in zahlreichen Abwandlungen gebräuchliche Formulierungen eines Dankes- oder Glückwunschtextes nicht hinaus, so daß ihm jede urheberrechtliche Eigentümlichkeit fehlt.

Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz wurde in der außerordentlichen

Revision nicht mehr geltend gemacht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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