OGH 8Ob516/89

OGH8Ob516/8930.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner, Dr.Huber und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga U***,

Reinigungsfrau, Stieglbauernstraße 7, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Manfred U***, Maschinenschlosser, Ramsauerstraße 143, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhalt (Streitwert S 216.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20.Oktober 1988, GZ 18 R 636/88-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 4.Juli 1988, GZ 21 C 3/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 24.000,-- als unangefochten unberührt bleiben, werden in der Abweisung von weiteren sechs monatlichen Unterhaltsbeträgen in der Höhe von je S 6.000,-- bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Im Umfang des darüber hinausgehenden Klagebegehrens werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zuückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist zu 8 Cg 305/86 ein Scheidungsverfahren beim Landesgericht Linz anhängig. Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 6.000,--. Sie begründete ihr Klagebegehren zunächst damit, daß sich der Beklagte in einer schriftlichen Vereinbarung zu einer derartigen Unterhaltsleistung verpflichtet habe.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe sich im Gegensatz zur Darstellung der Klägerin lediglich zu einer "Starthilfe" von sechsmal monatlich S 6.000,-- verpflichtet; zwei Raten habe er bereits bezahlt. Im übrigen sei in der Vereinbarung zumindest für die Zeit der aufrechten Ehe ein Unterhaltsverzicht zu erblicken. Davon abgesehen habe die Klägerin jeden Unterhaltsanspruch verwirkt.

Die Klägerin entgegnete, daß die besagte Vereinbarung keinen Unterhaltsverzicht enthalte. Im übrigen habe sie die Vereinbarung nur unter Druck unterfertigt. Der Beklagte habe ihr vorgespiegelt, daß er sich in dieser Vereinbarung zu einer unbefristeten Unterhaltsleistung von monatlich S 6.000,-- verpflichte; vertrauend auf diese Äußerung habe sie die Vereinbarung - ohne sie durchzulesen - unterfertigt. Ihr gebühre aber auch dann, wenn die Unterhaltsvereinbarung ungültig sein sollte (hilfsweise werde der Rücktritt von der Vereinbarung erklärt - AS 24), Unterhalt. Das Erstgericht erkannte der Klägerin einen Betrag von S 24.000,-- zu, wies jedoch das Begehren auf Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 6.000,-- ab. Es traf nachstehende Feststellungen:

Der Beklagte strebt die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Klägerin an, weil diese ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe. Am 30.6.1987 wechselte der Beklagte das Schloß zur gemeinsamen ehelichen Wohnung aus, um der Klägerin den Zutritt zu verwehren. Nach einer heftigen Auseinandersetzung zog die Klägerin zu ihrem Bruder und in der Folge zu ihren Eltern. Sie teilte diesen Umstand dem Scheidungsrichter Dr.B*** mit, der daraufhin die nächste Scheidungstagsatzung für den 7.7.1987 anberaumte. Einen Tag vor der Scheidungstagsatzung bat die Klägerin den Beklagten um eine Aussprache. Die Streitteile trafen sich gegen 14 Uhr desselben Tages in der ehelichen Wohnung, wo sie ihre Situation, insbesondere die Gründe für das Scheitern der Ehe erörterten. In diesem Gespräch äußerte die Klägerin den Wunsch, eine gewisse Zeit alleine leben zu wollen, um mit sich selbst ins klare zu kommen. Der Beklagte erklärte sich damit einverstanden, worauf die Streitteile die näheren Umstände und Bedingungen dieses "Getrenntlebens auf Probe" erörterten. Die wesentlichen Punkte dieser Vereinbarung wurden dann vom Beklagten handschriftlich niedergelegt. Nach Durchlesen der handschriftlichen Notizen erklärte die Klägerin, daß sie damit einverstanden sei. Auf Grund dieser Aufzeichnungen verfaßte der Beklagte am Abend desselben Tages die Vereinbarung, Beilage ./1, welche folgenden Inhalt hat:

"Um das laufende Ehescheidungsverfahren beenden zu können, wird unter den beiden Eheleuten folgendes ausgehandelt:

Der Ehefrau H.U. wird das Recht zugestanden, die eheliche Wohnung für ein Jahr lang zu verlassen. Ihr Leben in absoluter Freiheit und ohne jede Verpflichtung seitens des Gatten gegenüber zu verbringen. Dies ist ihr ausdrücklicher Wunsch, um wieder zu sich selbst zu finden. In dieser Jahresfrist verzichtet die Gattin H.U. auf einen eventuellen Einzug in die eheliche Wohnung. Nach Ablauf dieses Probejahres kann die Ehe wieder erneut weitergeführt werden. Sollte einer der beiden Teile eine Ehescheidung beanspruchen, so wird vereinbart, daß diese sofort im beiderseitigen Verschulden geschieden werden soll. Von beiden Teilen dürfen keine Unterhaltskosten oder sonstige Forderungen gestellt werden. Die Scheidungskosten muß jeder für sich selbst übernehmen.

........

Es wird von beiden Eheleuten bestätigt, daß keiner der beiden Teile sonstige Kosten oder Ansprüche irgendwelcher Art beansprucht. Als Starthilfe für die Gattin H.U. wurde ein monatlicher Betrag in Höhe von S 6.000,-- (sechstausend) vereinbart. Dieser Starthilfebetrag ist auf sechs Monate begrenzt."

Am nächsten Morgen holte die Klägerin den Beklagten in der ehelichen Wohnung ab, um gemeinsam zur Scheidungsverhandlung zu fahren. Dabei überreichte der Beklagte der Klägerin die mit Schreibmaschine aufgesetzte Vereinbarung, Beilage ./1, mit dem Bemerken, sie möge sich diese noch einmal genau durchlesen. Nachdem sie sich diese durchgelesen hatte, erkundigte er sich, ob sie alles verstanden habe und die Vereinbarung ihren Vorstellungen entspreche. Dies bejahte die Klägerin. Ihr war auch bewußt, daß die Starthilfe nur für sechs Monate gewährt würde und sie im übrigen auf Unterhalt verzichte. Die Vereinbarung Beilage ./1 wurde sodann von der Klägerin freiwillig unterfertigt.

In der Scheidungstagsatzung wurde die Vereinbarung, Beilage ./1, zwischen den Parteienvertretern, den Parteien und dem Richter allgemein erörtert. Die Parteienvertreter und der Richter äußerten insofern Bedenken, als die Vereinbarung, wonach der Ehefrau das Recht zugestanden werde, die eheliche Wohnung für ein Jahr lang zu verlassen, um ihr Leben in absoluter Freiheit und ohne jegliche Verpflichtung "seitens des Gatten" verbringen zu können, nicht mit dem Wesen einer Ehe in Einklang stehe: ein derartiger gerichtlicher Vergleich könne nicht protokolliert werden. Die Streitteile erweckten jedoch den Eindruck, daß sie mit dieser Vereinbarung die ideale Lösung gefunden hätten. Insbesondere bestand für die Parteienvertreter kein Zweifel daran, daß die Klägerin den Inhalt der Vereinbarung genau kannte, diese ihrem freien Willen entsprach und ihr die Konsequenzen der Vereinbarung sehr wohl bewußt waren. Da die Streitteile von dieser Vereinbarung nicht abgehen wollten, eine gerichtliche Protokollierung dieses Vergleiches jedoch verweigert wurde, vereinbarten sie Ruhen des Verfahrens.

Seither hat sich in den Lebensverhältnissen der Parteien nichts Wesentliches geändert. Sie leben nach wie vor getrennt. Die Klägerin war bis 31.3.1988 als Reinigungsfrau beschäftigt, wofür sie monatlich S 2.350,-- erhielt. Seit 1.4.1988 ist sie bei der Versicherungsanstalt Z*** K*** teilzeitbeschäftigt und bezieht ein monatliches Einkommen von S 3.000,-- netto.

In Erfüllung der Vereinbarung bezahlte der Beklagte der Klägerin am 7.7.1987 S 6.000,-- und am 1.8.1987 noch einmal S 6.000,--. Diese Zahlungen wurden von der Klägerin durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Die weiteren vier "Starthilfezahlungen" verweigerte der Beklagte mit der Begründung, daß ihm die Klägerin zwei Münzalben gestohlen hätte, die einen weit höheren Wert repräsentierten. Die restliche Forderung von viermal S 6.000,-- sei daher durch Aufrechnung erloschen. "Aus ökonomischen und Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere aber auch, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern", weil der zu diesem Beweisthema vom Beklagten beantragte Zeuge nicht erschien, ließ der Beklagte diese Einrede in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung fallen.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Klägerin lediglich die noch ausstehenden "Starthilfebeträge" von insgesamt S 24.000,-- (viermal S 6.000,--) zustünden. Unterhaltsansprüche nach § 94 Abs 2 ABGB seien zwar für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar, doch sei ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen auch für die Zukunft möglich. Die Klägerin habe daher für die Zeit ab 6.7.1987 bis zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw bis zur Auflösung der Ehe im voraus auf Unterhalt wirksam verzichten können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil zwar oberstgerichtliche Judikatur zum Unterhaltsverzicht für die Zukunft, nicht aber eine solche über die Bestimmbarkeit des Endtermines für die Gültigkeit einer derartigen Vereinbarung vorhanden sei. Rechtlich vertrat es die Auffassung, daß nach der Judikatur bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichtet werden könne, daß es aber hiezu auch eines bestimmbaren Termines bedürfe, bis zu welchem ein derartiger Verzicht gelten sollte. Der Termin sei von den Parteien mit der Rückkehr der Klägerin in die eheliche Wohnung festgesetzt worden. Von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung könne nicht gesprochen werden; zumindest könne sich die Klägerin nicht darauf berufen. Ein sogenannter "Wegfall der Geschäfsgrundlage" liege nicht vor. Ebenso könne von einem "Rücktritt von der Vereinbarung" nicht gesprochen werden.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist sowohl zulässig (vgl 7 Ob 70/74; 3 Ob 585/78; 5 Ob 625/80 uza) als auch teilweise berechtigt:

Die Klägerin behauptet Mangelhaftigkeiten des berufungsgerichtlichen Verfahrens und stellt sich in ihrer Rechtsrüge auf den Standpunkt, daß aus der Vereinbarung vom 6.7.1987 auf keinen Unterhaltsverzicht während aufrechter Ehe geschlossen werden könne. Wenn ein solcher Unterhaltsverzicht aber anzunehmen wäre, verstieße er gegen § 94 Abs 3 ABGB. Im übrigen sei die Vereinbarung sittenwidrig und infolge Wegfalles der Geschäftsgrundlage sowie infolge Rücktrittes vom Vertrag unwirksam. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens liegt - wie der Oberste Gerichtshof überprüft hat - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Hingegen erweisen sich die Ausführungen der Klägerin in der Rechtsrüge auf Grund der im folgenden dargelegten Erwägungen teilweise als stichhältig:

Nach § 90 erster Satz ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Eine vorübergehende gesonderte Wohnungsnahme ist aber gemäß § 92 Abs 2 ABGB ua dann zulässig, wenn dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Mit Rücksicht auf die gegenüber der früheren (vor dem EheRwG geltenden) Rechtslage wesentlich weitergehenden Dispositionsfreiheit der Ehegatten kann daher eine vorübergehende Aufgabe der gemeinsamen Wohnung auch aus wichtigen, rein persönlichen psychischen oder gesundheitlichen Gründen erfolgen (vgl Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht, 34 und 47; Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes, 76), ohne daß dem Ehepartner aus dieser Tatsache allein ein Vorwurf der ehewidrigen Gesinnung gemacht werden könnte. Demgemäß sind auch Vereinbarungen von Ehegatten über eine vorübergehende getrennte Wohnungsnahme im Lichte dieser Grundsätze zu beurteilen und nicht von vornherein unter dem Aspekt einer sittenwidrigen Aushöhlung der ehelichen Verpflichtungen abzulehnen. Im vorliegenden Fall haben die Ehepartner vereinbart, daß die Klägerin, "um wieder zu sich selbst zu finden", ein Jahr lang vom Beklagten getrennt wohnen kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dieser Vereinbarung eine sittenwidrige Gestaltung des ehelichen Lebens zu erblicken ist (vgl Ehrenzweig aaO), zumal sie einerseits den Zweck hatte, die Ehe der Streitteile auf eine allenfalls dadurch bewirkte gedeihlichere Grundlage zu stellen und andererseits nur für eine beschränkte Zeit, nämlich für die Dauer eines Jahres, geplant war. In dem für die Unterhaltsfrage maßgeblichen Belang ist jedenfalls keine Sittenwidrigkeit der getroffenen Regelung festzustellen:

Gemäß § 94 Abs 3 ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im vorhinein nicht verzichtet werden. Das bedeutet nur, daß der Unterhaltsanspruch für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar ist, nicht aber, daß ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen oder bezüglich von Teilen von Unterhaltsleistungen auch für die Zukunft unzulässig wäre (SZ 50/128; EvBl 1982/127; RZ 1978/16; 1 Ob 601/85; 6 Ob 684/81 ua, vgl Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 136). Nichts anderes kann der Vereinbarung der Parteien unterstellt werden: einerseits sollte der Klägerin für die erste Zeit des Alleinwohnens eine "Starthilfe" von monatlich S 6.000,-- auf 6 Monate zur Verfügung stehen, andererseits sollte sie das restliche Jahr finanziell auf sich allein gestellt sein. Nach ständiger Rechtsprechung sind Erklärungen, mit welchen ein Verzicht auf zustehende Rechte ausgesprochen wird, einschränkend auszulegen; demnach darf die Formulierung im bezogenen Vertrag, "von beiden Teilen dürfen keine Unterhaltskosten oder sonstigen Forderungen gestellt werden", nicht ohne Bedachtnahme auf den gesamten weiteren Vertragsinhalt verstanden werden. Dieser regelt im relevanten Bereich nur die Berechtigung des gesonderten Wohnens auf ein Jahr, die oben dargestellten Unterhaltsrechte während dieser Zeit, die Möglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen und die Unterhaltsfolgen im Falle der Scheidung. Für den Fall, daß die Lebensgemeinschaft der Streitteile nach einem Jahr entgegen der Annahme im Vertrag weder aufgenommen noch durch Scheidung beendet werden sollte, also für den vorliegenden Fall des weiteren aufrechten Bestandes des Ehebandes ohne Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, findet sich im Vertrag bei nicht isolierter Betrachtungsweise des oben wiedergegebenen Vertragspunktes keine Regelung und demnach schon gar nicht ein Unterhaltsverzicht der Klägerin.

Die dargelegten Erwägungen haben zur Folge, daß die Urteile der Vorinstanzen, die im Zuspruch der "Starthilfe" von 6 x 6.000 S nicht angefochten wurden, im Umfang der Abweisung weiterer Unterhaltsbeträge für das restliche Jahr der abgesonderten Wohnungsnahme von 6 x 6.000 S monatlich zu bestätigen waren; hingegen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im darüber hinausgehenden Umfang aufzuheben, weil hiezu ein Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht vorliegt, die Einwendung des Beklagten über die Verwirkung des Unterhaltsanspruches aber bisher ebensowenig geklärt wurde wie die Höhe der der Klägerin bei aufrechter Ehe konkret zustehenden Unterhaltsbeiträge. Es war daher wie im Spruch zu erkennen.

Die Kostenaussprüche beruhen auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO und auf § 392 Abs 2 ZPO.

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