Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.657,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dkfm. Eduard W***, der Gatte der Klägerin, war Alleininhaber der Firma Julius V***, Inhaber Dkfm. Eduard W***. Die Firma Julius V*** (damals noch OHG) hatte 1958 bei einer Versicherungsgesellschaft für Dkfm. Eduard W*** als Versicherten und die Klägerin als Begünstigte eine Erlebens- und Ablebensversicherung mit Gewinnbeteiligung und Indexklausel, Versicherungsablauf 1. Jänner 1968, abgeschlossen. Die Versicherungssumme von S 512.000,-- wurde aber am 1. Februar 1968 über Veranlassung von Dkfm. Eduard W*** nicht an die Klägerin, sondern auf ein Konto der Firma Julius V*** überwiesen. Die Firma Julius V*** hatte damals einen dringenden Finanzbedarf; zwischen der Klägerin und ihrem Gatten wurde nicht weiter über den Verbleib des Geldes im Unternehmen gesprochen. Nach einer Finanzprüfung im Jahre 1973 schlug der Steuerberater des Unternehmens Dr. Werner S***, um die Versicherungssumme im Unternehmen belassen zu können, den Abschluß eines Rentenvertrages vor. Eine Versicherungsgesellschaft errechnete über Ersuchen von Dkfm. Eduard W***, daß eine Leibrente mit angenommener Laufzeit von 20 Jahren in der Höhe von S 4.230,-- monatlich einer Barzahlung von S 500.000,-- entspräche. Grundlage für diese Berechnung war eine 10 %ige Verzinsung. Mit Notariatsakt vom 22. März 1974 verpflichtete sich Dkfm. Eduard W*** als Alleininhaber des Einzelunternehmens Julius V***, Inhaber Dkfm. Eduard W*** (auch für seine Rechtsnachfolger im Unternehmen), der Klägerin auf deren Lebensdauer eine monatliche Rente von S 4.300,-- ab 1. Jänner 1974 bar zu bezahlen. Die monatliche Rente von S 4.300,-- ist nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien verlautbarten Verbraucherpreisindex 1966 von 144,8 (Jänner 1974) wertgesichert zu zahlen. Über die Aufnahme der Wertsicherungsklausel ist bei der Unterfertigung des Notariatsaktes nicht gesprochen worden. Die Wertsicherungsklausel wurde in den Vertrag aufgenommen, weil Dkfm. Eduard W*** der Ansicht war, angesichts der Indexklausel des ursprünglichen Versicherungsvertrages sei auch die Rente wertzusichern. Sowohl Dkfm. Eduard W*** als auch die Klägerin betrachteten die Rente als eine Forderung gegen das Unternehmen und nicht gegen Dkfm. Eduard W*** privat. Im Jahre 1976 fanden zwischen dem Beklagten und Dkfm. Eduard W*** Gespräche über den Verkauf des Unternehmens statt. Ende 1976 kam es zu einer Einigung über den Verkauf. Aus steuerlichen Gründen wurde der schriftliche Kaufvertrag mit 1. August 1976 datiert. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, daß dem Käufer die protokollierte Einzelfirma Julius V***, Inhaber Dkfm. Eduard W***, mit allen Vermögenswerten, also mit allen Aktiven und Passiven, auf Grund zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, insbesondere aber auch auf Grund von Bilanzen voll und ganz bis ins Detail bekannt ist. Der Käufer verzichtete daher darauf, irgendwelche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Im Vertrag wurde festgehalten, daß es sich um einen Gesamtfirmenkauf im Rahmen eines Pauschalpreises handle, der darin besteht, daß sich der Käufer verpflichte, alle wie immer gearteten Firmenverbindlichkeiten zur Alleinzahlung zu übernehmen und diesbezüglich den Verkäufer schad- und klaglos zu halten. Die Firma Julius V*** wurde vom Beklagten im Jahre 1977 als Julius V*** KG (Komplementär war der Beklagte), später als Thomas B*** KG weitergeführt. In den Büchern des Unternehmens wurde seit Übernahme durch den Beklagten bei Bezahlung der Rentenbeträge ein Betrag von monatlich S 5.000,-- in den Passiven der Bilanz ähnlich wie ein Darlehen, der S 5.000,-- übersteigende Betrag der Rente jeweils unter einem Sonderkonto (Indexaufwertung), also jedenfalls als Firmenverbindlichkeit bzw. Firmenaufwand verbucht. Der Beklagte hat auch mehrfach schriftlich die Rente für die Klägerin als Betriebsschuld bezeichnet. 1977 gab es in den Räumlichkeiten des Unternehmens eine Betriebsprüfung; der Prüfer befand, daß die von der Julius V*** KG übernommenen Rentenverpflichtungen an die Klägerin einen zusätzlichen Kaufpreis darstellten, der mit 18 % der Umsatzsteuer unterworfen sei. Folgerichtig wurde die Rente auch als zusätzlicher Veräußerungsgewinn 1976 behandelt. Daß die Renten jedenfalls den Veräußerungsgewinn erhöhten, was voraussetzt, daß die Rentenübernahme zum Kaufpreis gehörte, war dem Beklagten jedenfalls spätestens am 23. November 1978 bekannt. Der Beklagte bezahlte die Rentenbeträge einschließlich der Aufwertungsbeträge bis 31. Dezember 1985. Vom 1. Jänner bis 30. September 1986 bezahlte er nur die Grundrente. Dann stellte er die Zahlungen überhaupt ein. Die Klägerin machte zu 10 Cg 304/86 des Erstgerichtes gegen den Beklagten die Aufwertungsbeträge von Jänner 1986 bis Juni 1986 in der Höhe von S 37.182,-- samt Anhang geltend. Dieses Begehren wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. März 1987, 10 Cg 304/86-17, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22. September 1987, 1 R 177/87-22, rechtskräftig abgewiesen. Was die Wertsicherungsklausel betreffe, läge ein gemeinsamer Irrtum der vertragschließenden Parteien vor. Daß die Irrtumsanfechtung wegen Verjährung erloschen sei, wurde dort von der Klägerin nicht eingewendet.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch des Betrages von
S 124.222,-- samt Anhang, das sind die fälligen Aufwertungsbeträge für die Monate Juli bis September 1986 und die Leibrenten einschließlich der Aufwertungsbeträge für die Monate Oktober 1986 bis November 1987. Die Versicherungssumme sei dem Unternehmen tatsächlich zugeflossen, der Leibrentenvertrag sei daher kein Scheinvertrag; bei Berechnung der monatlich zu bezahlenden Leibrenten seien die Vertragsteile keinem Irrtum unterlegen, der Beklagte sei auch nicht listig in Irrtum geführt worden, er habe beim Unternehmensverkauf auch von dieser Verbindlichkeit gewußt, die Anfechtung des Leibrentenvertrages wegen Irrtums durch den Beklagten sei verjährt.
Der Beklagte wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, ihn treffe schon deshalb keine Haftung, weil die Firma Julius V***, Inhaber Dkfm. Eduard W***, nicht mit dem bisherigen Firmenwortlaut, sondern als Firma Julius V*** KG weitergeführt worden sei. Die Rentenschuld scheine in den Bilanzen nicht auf. Die Gewährung einer Leibrente an die Klägerin sei daher kein zum Betrieb gehöriges Geschäft. Die Darlehenszuzählung durch die Klägerin sei mangels Notariatsaktsform rechtsunwirksam gewesen, daher sei auch der Leibrentenvertrag ungültig. Da ein Geldfluß in das Unternehmen nicht stattgefunden habe, handle es sich bei dem Leibrentenvertrag um ein Scheingeschäft. Zuwendungen der Klägerin an ihren Gatten seien unentgeltlich erfolgt. Nur aus steuerlichen Gründen sei die Rentenvereinbarung getroffen worden. Der Leibrentenvertrag werde wegen List und Irrtums angefochten. Durch die Gewährung der wertgesicherten Leibrente sei das Leistungsäquivalent überschritten worden. Offenbar sollte der Klägerin kurz vor Verkauf des Unternehmens eine Leibrente ohne Rechtstitel verschafft werden. Der der Irrtumsanfechtung entgegengehaltene Verjährungseinwand sei nicht stichhältig. Im übrigen widerspräche die Geltendmachung der Verjährung den guten Sitten. Der Beklagte sei über die Existenz des Leibrentenvertrages beim Unternehmenskauf nicht informiert worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest:
Der Klägerin sei immer bewußt gewesen, daß die Versicherungssumme ihr zustehe. Einen Hinweis, daß die Klägerin ihrem Gatten die Versicherungssumme schenkungsweise habe zukommen lassen wollen, ergebe sich aus dem Beweisverfahren nicht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leibrentenvertrages habe sich Dkfm. Eduard W*** noch nicht mit dem Gedanken getragen, das Unternehmen zu veräußern. Diesen Entschluß habe er erst nach einem Selbstmordversuch seines Sohnes im Frühjahr 1976 gefaßt. Bei den Verkaufsgesprächen zwischen Dkfm. Eduard W*** und dem Beklagten sei sehr wahrscheinlich die Rente, die das Unternehmen an die Klägerin zu zahlen hatte, nicht erwähnt worden. Es könne also durchaus sein, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses von der Existenz der Rentenverpflichtung noch nichts gewußt habe. Es sei ihm aber in der Folge sowohl von Dkfm. Eduard W*** als auch von der Klägerin schriftlich mitgeteilt worden, wann die Schwelle zur Wertanpassung überschritten sei. Der Beklagte habe auch die Zahlungen jeweils in der ihm bekanntgegebenen Höhe angewiesen. Der Steuerberater Dr. Werner S*** habe den Beklagten auch darauf hingewiesen, daß es sich bei der Rentenverpflichtung seiner Meinung nach um eine Verpflichtung des Unternehmens handle.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß nur bei der Vereinbarung der Wertsicherungszuschläge ein gemeinsamer Irrtum der Klägerin und ihres Gatten vorgelegen sei, weil dadurch von der angestrebten Äquivalenz zugunsten der Klägerin abgewichen worden sei. Die Anfechtungsmöglichkeit müsse zwar grundsätzlich auch dem Beklagten zugestanden werden, weil er Rechtsnachfolger des ursprünglich Verpflichteten sei; nach ständiger Rechtsprechung beginne aber die Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung mit Vertragsabschluß. Der Beginn der Verjährungsfrist sei von der Kenntnis des Irrtums des Anfechtenden unabhängig. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher drei Jahre nach dem 22. März 1974 geendet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die Revision erklärte es für zulässig. Die Beweisrüge des Beklagten sei nicht berechtigt. Der Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB stehe nicht entgegen, daß die bisher geführte Einzelfirma Julius V*** als Julius V*** KG weitergeführt worden sei. Die Ungültigkeit der Darlehensgewährung wegen eines Formverstoßes führe keineswegs dazu, daß der als Darlehen gewährte Betrag als geschenkt anzusehen sei, es bestehe vielmehr ein sogar sofortiges Rückforderungsrecht. Damit handle es sich bei dem in Form eines Notariatsaktes errichteten Rentenvertrag weder um einen Scheinvertrag noch um ein listig, also absichtlich zum Nachteil eines künftigen Käufers abgeschlossenes Geschäft, sondern vielmehr um die, wenngleich irrig in den Monatsraten auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung wirtschaftlich zu hoch angesetzte Gegenleistung für den Verzicht der Klägerin auf die Rückforderung ihrer der Firma Julius V***, Inhaber Dkfm. Eduard W***, zur Verfügung gestellten S 512.000,--. Eine Nichtigkeit des Geschäftes sei nicht gegeben. Die Verjährungsfrist für die Anfechtung wegen Irrtums beginne mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Beginn dieser Frist sei von der Kenntnis des Irrtums durch den Berechtigten unabhängig. Es liege in der Geltendmachung der Verjährung aber auch keine Arglist und kein Verstoß gegen die guten Sitten. Ein listiges Verschweigen der Rentenverpflichtung gegenüber dem Beklagten sei nicht erfolgt, zumal diese Verfplichtung ebenso wie die Zuführung des Betrages von S 512.000,-- aus den Büchern des Unternehmens ersichtlich gewesen sei und nach Übergabe des Unternehmens sogar vom Finanzamt anläßlich einer Prüfung festgestellt habe werden können; darüber hinaus seien Rentenleistungen einschließlich der berechneten Wertsicherungsbeträge vom Beklagten laufend erbracht worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach § 25 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Alle Voraussetzungen für die Annahme dieser gesetzlichen kumulativen Schuldübernahme (Hüffer in Großkomm HGB4 Rz 50 zu § 25) liegen hier vor. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Leibrentenforderung der Klägerin um eine im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeit des früheren Inhabers. Die Klägerin war sich immer bewußt, daß die Versicherungssumme, die wegen des dringenden Finanzbedarfes des Unternehmens diesem zugeführt worden war, ihr zustehe. Sie hatte daher, da der Abschluß eines Darlehensvertrages nicht festgestellt wurde und auch mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit b NtZwG ungültig gewesen wäre, aus dem Titel der Bereicherung (NZ 1986, 230 mwN) das Recht auf Bezahlung des dem Unternehmer überlassenen Geldbetrages. Der Gatte der Beklagten als Alleininhaber der Firma Julius V***, Inhaber Dkfm. Eduard W***,
verpflichtete sich, diesen Anspruch der Klägerin aus der Überlassung der Versicherungssumme an das Unternehmen in Form einer ihr zu gewährenden Leibrente zu erfüllen.
Entgegen den Ausführungen in der Revision hat der Beklagte im Sinn des § 25 HGB auch die Firma des früheren Inhabers fortgeführt. Entscheidend dafür ist, daß der nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Firmenkern derselbe geblieben ist (RdW 1987, 255;
Schuhmacher in Straube, HGB Rz 9 zu § 25; Hüffer aaO Rz 48;
Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan5 Rz 7 zu § 25 HGB; Karsten Schmidt, Handelsrecht3 215). Der Firmenkern lag in der Bezeichnung "Julius V***". Die Anfügung "Inhaber Dkfm. Eduard W***" war nur ein nach § 22 HGB zulässiger Zusatz, der das Nachfolgeverhältnis andeuten sollte. Dieser Zusatz gehörte somit nicht zum Firmenkern. Er hätte wohl vom Erwerber übernommen werden können, dieser konnte aber die Firma auch nur mit dem Firmenkern Julius V*** fortführen (HS 1087/97; Schuhmacher aaO Rz 13 zu § 22 HGB). Führt der Erwerber des Unternehmens nur den abgeleiteten Firmenwortlaut, nicht aber den Nachfolgezusatz des Veräußerers fort, sind daher dennoch die Voraussetzungen nach § 25 Abs 1 HGB gegeben (BGH NJW 1986, 381 f;
Karsten Schmidt aaO 215). Ob neben dem gesetzlichen Schuldbeitritt nach § 25 HGB auch die Voraussetzungen nach § 1405 ABGB gegeben wären, braucht dann nicht geprüft zu werden.
Selbst wenn der Beklagte als Erwerber des Unternehmens unter Fortführung der Firma auf Grund des gesetzlichen Schuldbeitrittes zur Anfechtung von Rechtsgeschäften des Veräußerers wegen Willensmängeln berechtigt wäre (so P. Bydlinski, die Übertragung von Anfechtungrechten 84), war doch die Irrtumsanfechtung durch den Beklagten verjährt. Nach § 1487 ABGB muß die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Es entspricht heute einhelliger Rechtsprechung und Lehre, daß diese Frist bereits mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit der Aufdeckung des Irrtums zu laufen beginnt (GesRZ 1982, 251; NZ 1974, 155; SZ 39/56; EvBl 1962/510; JBl. 1954, 462 uva, zuletzt 1 Ob 666/88; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1487; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 12 zu § 1487; Koziol-Welser8 I 126; Klang2 VI 630 mwN in FN 44; Ehrenzweig2 I/1, 236 mit Hinweis auf die Meinung der Gesetzesverfasser in Ofner, Prot. II 278 in FN 47). Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen JBl. 1959, 373 und JBl. 1958, 510 betrafen Anfechtungen wegen ungerechter und gegründeter Furcht nach § 870 ABGB. Barta-Call in JBl. 1971, 123 schlagen zwar eine analoge Anwendung des § 40 Abs 2 EheG auf die Fälle der Irrtumsanfechtung nach bürgerlichem Recht vor; eine analoge Anwendung kommt aber nicht in Betracht, weil eine Gesetzeslücke nicht vorliegt.
Im Verfahren 10 Cg 304/86 des Landesgerichtes Innsbruck waren von der Klägerin nur die Aufwertungsbeträge für die Zeit von Jänner bis Juni 1986 geltend gemacht worden. Der mangels Verjährungseinwendung erfolgten rechtskräftigen Abweisung des Begehrens kommt materielle Bindungswirkung für die späteren, nunmehr geltend gemachten Fälligkeiten der Aufwertungsbeträge nicht zu. Soweit der Beklagte weiterhin behauptet, die Erhebung der Verjährungseinwendung durch die Klägerin sei arglistig erfolgt, der Leibrentenvertrag vom 22. März 1974 sei ihm gegenüber listig zustandegekommen und überdies ein Scheinvertrag, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der Beklagte als Unternehmenserwerber hat im übrigen die monatlichen Leibrentenzahlungen ohne Anfechtung des Vertrages innerhalb der Anfechtungsfrist auch geleistet. Der Verjährungseinwand der Beklagten widerspricht daher nicht Treu und Glauben. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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