Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.766,25 S (einschließlich 978,75 S an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 5.Mai 1977 schloß Wilhelm T*** als Inhaber des "Buffet im Zentrum" im städtischen Strandbad Gänsehäufl, Moissigasse 21, Wien 22., mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei, der G*** Brauerei-Aktiengesellschaft, ein Lieferungsübereinkommen, mit welchem ihm von der Brauerei ein nicht rückzahlbarer Beitrag in Höhe von 177.000 S zur Ausgestaltung des Buffets gewährt wurde, und er sich zum ausschließlichen und - während des Saisonbetriebes von Anfang Mai bis Mitte September jedes Jahres - ununterbrochenen Bezug der Faß- und Flaschenbiere der Brauerei bis zur Erreichung einer Gesamtabnahmemenge von 2.000 hl verpflichtete. Ferner war vereinbart, daß Wilhelm T*** bei Abgabe des Geschäftes die Bierbezugsverpflichtung an den Abnehmer des Lokales zu übertragen habe. Bis zur Veräußerung des Lokals am 29.April 1986 an die beklagte Partei hatte Wilhelm T*** 883 hl Bier von der Brauerei abgenommen. Anläßlich der Veräußerung des Lokales hat T*** mit der beklagten Partei vereinbart, daß diese das Lieferungsübereinkommen mit der Brauerei übernehme und in diesen Bierbezugsvertrag eintrete. Dies nahm auch die Klägerin zustimmend zur Kenntnis. Bereits zwischen Wilhelm T*** und der beklagten Partei herrschte darüber Einigkeit, daß noch 1.100 hl Bier zu beziehen seien. Nach Mitteilung des Lokal-Verkaufes an die beklagte Partei erschien der Vertreter der klagenden Partei Johann P*** bei der beklagten Partei, welche sodann durch Mag. F*** (den Ehemann der Geschäftsführerin der beklagten Partei) als ihren Vertreter ein Lieferungsübereinkommen mit einer Getränkebezugsverpflichtung ab der Saison 1986 (1.Mai - 20.September 1986) mit einer Bezugsmenge von 1.100 hl ohne Endtermin der Bezugsdauer schloß. Grundlage für die Gespräche zwischen den Streitteilen war ausdrücklich der zwischen Wilhelm T*** und der beklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag, in dem die Übernahme des Lieferungsübereinkommens und der noch restlichen Bierbezugsmenge durch die beklagte Partei enthalten war. Das seinerzeitige Lieferungsübereinkommen zwischen Wilhelm T*** und der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei unterfertigte Mag. F*** als Vertreter der beklagten Partei hingegen nicht.
In der Saison 1986 nahm die beklagte Partei bei der klagenden Partei 88,45 hl Bier ab; danach verweigerte sie jeglichen weiteren Bierbezug von der klagenden Partei.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei zu verpflichten, in Zuhaltung des übernommenen Lieferungsübereinkommens vom 5.Mai 1977 und ihres Kaufvertrages mit Wilhelm T*** vom 29.April 1986 ausschließlich Bier der klagenden Partei solange zu beziehen, bis sie - unter Berücksichtigung der Abnahmemenge ihres Rechtsvorgängers Wilhelm T*** - insgesamt 2.000 hl Bier der klagenden Partei angenommen habe. Daneben erhob die klagende Partei noch zwei Eventualbegehren.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung aller Klagebegehren und wendete ein, zwischen ihr und der Klägerin bestehe keine Rechtsbeziehung, da es bei der Überbindung des Lieferungsübereinkommens nicht zu einer Übereinkunft aller drei daran Beteiligten (nämlich des Wilhelm T*** und beider Streitteile) gekommen sei. Das mit der klagenden Partei geschlossene Lieferungsübereinkommen vom 24.April 1986 (Beilage ./F) habe sich nur auf die Saison 1986 bezogen.
Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren statt, weil die beklagte Partei mit Zustimmung der klagenden Partei in den Bierbezugsvertrag des Wilhelm T*** mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei eingetreten sei, daher diesen Vertrag übernommen habe. Die von der beklagten Partei vorgenommene Unterfertigung eines neuen Formulars (Beilage ./F) habe an dieser Vertragsübernahme nichts geändert, zumal auch daraus nur die schon seinerzeit erfolgte Vertragsübernahme über die weitere Bezugsmenge von 1.100 hl Bier zum Ausdruck gekommen sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und führte zusätzlich aus, daß bei allen Unternehmensveräußerungen mit erkennbarer Unternehmenskontinuität der Ordnungsgedanke des § 25 HGB zum Tragen komme, so daß der Unternehmenserwerber im Verhältnis zum Dritten vorbehaltlich dessen Einverständnisses als Neupartei des unternehmensbezogenen Schuldverhältnisses gelte. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei zunächst im Kaufvertrag mit Wilhelm T*** die Übernahme des Lieferungsübereinkommens mit der Brauerei vereinbart und die klagende Partei habe dem zugestimmt und gleichsam zur Bekräftigung noch im April 1986 eine schriftliche Vereinbarung über die Restabnahmemenge von 1.100 hl Bier errichtet, die keineswegs bereits nach der Saison 1986 beendet gewesen sei, so daß wegen der festgestellten Verletzung des ausschließlichen Bierbezugs bei der klagenden Partei das Klagehauptbegehren berechtigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Den Vorinstanzen ist in der Ansicht zu folgen, daß der festgestellte Sachverhalt, die beklagte Partei habe mit Zustimmung der klagenden Partei das zwischen deren Rechtsvorgängerin und Wilhelm T*** geschlossene Lieferungsübereinkommen (Bierbezugsvertrag) über eine Gesamtabnahmemenge von 2.000 hl und der restlichen Abnahmemenge von 1.100 hl übernommen und sei in diesen Vertrag eingetreten, als Vertragsübernahme zu beurteilen ist. Die - im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte - Vertragsübernahme bewirkt mit einem einheitlichen Akt, daß nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner übertragen werden, sondern daß der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Vertragspartei tritt und deren gesamtvertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne daß dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1406 mwH). Allgemeiner Ansicht nach bedarf es dazu grundsätzlich der Mitwirkung aller drei Beteiligten, der sogenannten Alt-, Neu- und der Restpartei (Ertl aaO; Mayrhofer, Schuldrecht I 533 ff mwH in FN 7; insbesondere Krejci in ÖJZ 1975, 449 ff). Diese Zustimmung der Restpartei kann auch schon im vorhinein erteilt werden, so daß die - von der beklagten Partei in der Revision als Rechts- und Zustimmungsmangel herausgestrichene - Gleichzeitigkeit der Willensäußerungen der Beteiligten nicht erforderlich ist (Mayrhofer aaO). Auf die vom Berufungsgericht geäußerten Rechtswirkungen von Unternehmensveräußerungen auf unternehmensbezogene Schuldverhältnisse unter analoger Heranziehung der Haftungsbestimmung des § 25 HGB kommt es im vorliegenden Fall, zufolge der feststehenden Willensübereinstimmung aller drei Beteiligten nicht an.
Den Vorinstanzen ist auch darin zu folgen, daß durch die Unterfertigung des Lieferungsübereinkommens vom April 1986 über (restliche) 1.100 hl Bier nur die schon vorher erfolgte Vertragsübernahme der beklagten Partei festgeschrieben wurde. Ganz abgesehen davon hat aber die beklagte Partei gegen die jedenfalls übernommene Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug verstoßen, so daß das Klagebegehren auf Zuhaltung des Lieferungsübereinkommens (Bierbezugsvertrages) wegen Verletzung des ausschließlichen Bierbezuges bezüglich der restlichen nicht abgenommenen Menge von
1.100 hl schon deshalb zu Recht besteht. Dem Revisionseinwand, dieses Übereinkommen vom April 1986 habe sich nur auf die Saison 1986 bezogen, ist der klare Wortlaut dieser Vereinbarung entgegenzuhalten, die nicht eine zeitliche, sondern eine mengenmäßige (Abnahme-)Begrenzung enthält. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bedarf es daher bei dem vorliegenden klaren Sachverhalt keiner weiteren Auslegungen oder Heranziehung von Unklarheitenregeln. Aus den dargelegten Gründen konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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