OGH 6Ob517/89

OGH6Ob517/899.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj. Christian H***, geboren am 11. März 1981, infolge Revisionsrekurses der unehelichen Eltern Johanna H***, Pensionistin und Kurt S***, Vertragsbediensteter, beide Mühlweg 43/21/3, 1210 Wien, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1988, GZ 22 R 53/88-47, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26. September 1988, GZ 20 P 25/81-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der mj. Christian H*** wurde, da weder seine Mutter Johanna H*** (damals vollendmündigt) noch deren Eltern in der Lage waren, ihn zu betreuen, am 11. Mai 1981 im Zentralkinderheim der Stadt Wien untergebracht. Mit Beschluß vom 22. Juni 1981 wurde die gerichtliche Erziehungshilfe gemäß § 26 Abs 2 JWG angeordnet und die Unterbringung des Kindes im Heim pflegschaftsbehördlich genehmigt. Mit Beschluß vom 24. Juni 1982 wurde die Unterbringung des Minderjährigen bei den Pflegeeltern Renate und Rudolf H*** pflegschaftsbehördlich genehmigt.

Beide unehelichen Eltern des Minderjährigen beantragen die Einräumung eines Besuchsrechtes.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es stellte fest, der Minderjährige sei ein schwieriges Kind, besuche seit September 1987 die Sonderschule, sei lernmäßig sehr schwach und könne noch nicht lesen. Er sei oft krank und leide an Schlafstörungen. Seine Mutter habe ihn zuletzt 1982, sein Vater 1983 gesehen. Das Erstgericht gelangte zu dem Ergebnis, da ein Besuchsrecht den schwierigen Minderjährigen derzeit irritieren würde, sei der Antrag derzeit abzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs beider Eltern nicht Folge. Es führte aus, im Zuge der Erhebungen anläßlich des Antrages auf Einräumung eines Besuchsrechtes sei hervorgekommen, daß die Pflegemutter geschieden sei, wieder geheiratet habe und zwei weitere Pflegekinder betreue, wobei es zwischen dem mj. Christian und seinem "Pflegebruder" ständig Auseinandersetzungen gebe. Es sei nicht verwunderlich, daß unter solchen Umständen der Minderjährige, der bereits eine Schulklasse absolviert habe, weder lesen noch schreiben könne, an Schlafstörungen leide, manchmal noch einkote und einnässe und sich fallweise derart überesse, daß er erbreche. Auch gesundheitlich gehe es ihm nicht gut, zumal der angeborene Herzklappenfehler 1985 operiert worden sei. Unter solchen Umständen den Minderjährigen noch weiter zu irritieren und ihm den Kontakt mit seinen leiblichen Eltern zu ermöglichen, komme derzeit nicht in Frage, zumal der Minderjährige der Meinung sei, daß die Pflegemutter seine Mama sei. Bei allen Entscheidungen des Gerichtes sei nämlich stets das Kindeswohl zu berücksichtigen.

Die Eltern, denen der Beschluß des Rekursgerichtes am 4. Jänner 1989 zugestellt worden war, gaben am 16. Jänner 1989 ein an den Obersten Gerichtshof adressiertes Rechtsmittel zur Post, das an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo es am 23. Jänner 1989 einlangte. Die Rechtsmittelwerber betonen, daß sie die leiblichen Eltern des Kindes sind, sie wollen die von den Vorinstanzen angeführten Gründe nicht anerkennen. Sie erklären, sollte sich in nächster Zeit nichts ändern, vor die Öffentlichkeit zu gehen und die Medien mit der Sache zu befassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität möglich. Derartige Gründe machen die Eltern jedoch nicht geltend. Die Ansicht des Rekursgerichtes, bei der Entscheidung über den Besuchsrechtsantrag sei auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (EFSlg. 43.222, 51.147 uva). Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Abweisung des Besuchsrechtsantrages dem Kindeswohl nicht entspreche, besteht nicht.

Da das Rechtsmittel schon deshalb zurückgewiesen werden mußte, weil keiner der im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründe vorliegt, war es nicht erforderlich, auf die Frage seiner Rechtzeitigkeit einzugehen. Ebensowenig mußte geprüft werden, ob und für welche Angelegenheiten für die Mutter (deren Entmündigung wurde zwar aufgehoben, ihr Vater wird im Akt jedoch als ihr Sachwalter bezeichnet) allenfalls ein Sachwalter bestellt ist.

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